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Anwalt für Loss of Licence – Versicherung

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Die Loss of Licence-Versicherung, auch Fluguntauglichkeitsversicherung genannt, sichert den Verdienstausfall von Piloten, Flugbegleitern und Flugschülern sowie Fluglotsen ab. Bei diesen genannten Berufsgruppen besteht neben dem Risiko der Berufsunfähigkeit nämlich noch das speziellere Risiko des Verlusts der für die Ausübung des Berufs notwendigen „Lizenz“.

Loss of Licence – Versicherung als Sonderfall der Berufsunfähigkeitsversicherung

Piloten sind wie keine andere Berufsgruppe von strengen medizinischen Untersuchungen abhängig. Erhält ein Flieger kein positives Gesundheitszeugnis, verliert er automatisch seine Tauglichkeit für den Flugdienst. Schlechterdings verliert er damit seinen Erwerb aus der Pilotentätigkeit. Die Einbußen aus dem Verlust des Arbeitsplatzes sollen durch die vereinbarte Versicherungssumme aus der Loss of Licence – Versicherung abgemildert und insbesondere Kosten von Umschulungsmaßnahmen ausgeglichen werden.

Der Erwerbsentfall könnte im Einzelfall auch allein über eine Berufsunfähigkeitsversicherung ohne Lizenz-Zusatzklausel versichert sein. Der versicherte Pilot muss dann aber nachweisen, dass er bedingungsgemäß berufsunfähig ist, also seine zuletzt in gesunden Tagen konkret ausgeübte Tätigkeit zu mindestens 50% nicht mehr ausüben. Hierbei kommt nämlich nicht rein auf den Entzug der Lizenz an, sondern auf die medizinische Frage, inwieweit die in gesunden Tagen ausgeübte Tätigkeit noch ausgeübt werden kann. Die Voraussetzungen so an vertraglich zugesicherte Leistungen der Berufsunfähigkeitsversicherung zu kommen, sind jedoch nicht unerheblich.

Speziell für Piloten werden daher Sonderprodukte durch Versicherungen angeboten – die sogenannte Loss of Licence – Versicherung. Eine versicherte Berufsunfähigkeit tritt hierbei schon mit dem Widerruf der Fluglizenz infolge von Krankheit, Unfall oder Kräfteverfalls ein. Dem versicherten Piloten bleibt so der schwierige und mitunter langwierige Nachweis seiner Berufsunfähigkeit erspart. Nach dem Widerruf gilt er schlichtweg als berufsunfähig.

Versicherbar sind im Rahmen einer Loss of Licence – Versicherung nicht nur Berufspiloten, sondern auch Flugbegleiter und Flugschüler, sowie Fluglotsen. Einige Versicherungsunternehmen bieten auch Versicherungsprodukte für die vorgenannten Berufsgruppen an. Regelmäßig wird die Loss of Licence-Versicherung jedoch nur bis zu einem bestimmten Höchstalter gewährt. Die jeweilige Altersgrenze ist den jeweiligen Versicherungsbedingungen zu entnehmen.

Unsere Fachanwälte im Versicherungsrecht

 

Rechtsanwalt für Loss-of-Licence - Versicherung

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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Rechtsanwalt bei Fluguntauglichkeit

Rechtsanwalt Bernhard Gramlich

Rechtsanwalt Bernhard Gramlich ist seit 2019 angestellter Anwalt der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2020 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Als Rechtsanwalt hat er bereits einer Vielzahl von Versicherungsnehmern bei der  Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber Versicherern geholfen.

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Gesundheitliche Untauglichkeit und der Lizenzverlust durch Widerruf

Liegt beim Versicherten eine medizinisch festgestellte Flugdienstuntauglichkeit vor, so ist die entsprechende Lizenz zur Berufsausübung zu widerrufen. Genau in diesem Fall soll die Loss of Licence – Versicherung sodann Versicherungsschutz bieten. Nach den Versicherungsbedingungen wird der Versicherungsfall der Loss of Licence – Versicherung sodann oftmals wie folgt definiert:

„Wenn die versicherte Person in Folge Krankheit, Körperverletzung oder eines mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls, voraussichtlich 6 Monate ununterbrochen fluguntauglich ist oder bereits 6 Monate ununterbrochen fluguntauglich war, so liegt von Beginn an eine vollständige Berufsunfähigkeit vor. Fluguntauglichkeit liegt vor, wenn die Voraussetzungen für das Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 (Verkehrsflugzeugführer) ausschließlich aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr vorliegen. Die krankheits- bzw. verletzungsbedingte Fluguntauglichkeit muss von einem flugmedizinischen Zentrum oder einem flugmedizinischen Sachverständigen in Deutschland (im Sinne der Verkehrs-Zulassungs-Ordnung) festgestellt worden sein.“

Häufig ist der Krankheitsbegriff in den Versicherungsbedingungen selbst als „nach ärztlichem Urteil anormaler körperlicher oder geistiger Zustand“ definiert. Somit scheiden verhaltensbedingte Widerrufe mangels Gesundheitsbezug gänzlich aus dem Versicherungsschutz aus. Dreh- und Angelpunkt des Versicherungsverfahrens ist der Krankheitszustand des Piloten und somit stets das Beurteilungsergebnis des begutachtenden Fliegerarztes. Schließlich muss die Tauglichkeit im Kontext der Loss of Licence – Versicherung stets gesundheitlich verstanden werden.

Feststellung der Fluguntauglichkeit

Versicherte Piloten müssen ihre gesundheitliche Tauglichkeit durch die ärztliche Begutachtung nachweisen, ansonsten wird ihre Lizenz widerrufen. Den „Nachweis der Tauglichkeit“ in Gesundheitsfragen erfüllt das ärztliche Dokument „Teil-ARA“ als Zeugnis der Flugtauglichkeit. Dieses Zeugnis wird auch als „Medical“ bezeichnet. Das Medical erhält der Pilot im Anschluss an seine fliegerärztliche Untersuchung. Der Fliegerarzt – als flugmedizinischer Sachverständiger – beurteilt umfassend den medizinisch physiologischen und psychologischen Zustand der Piloten. Welche Maßstäbe an die gesundheitliche Eignung zu stellen sind, ist der VO 1178/2011 zu entnehmen. Die positive Begutachtung des Gesundheitszustands ist für den Erhalt der Fluglizenz zwingend. Ein Rechtsmittel gegen das Gesundheitszeugnis existiert nicht – die Teil-ARA ist eine verwaltungsinterne Entscheidung. Der betroffene Pilot kann erst anschließend den Widerruf seiner Lizenz anfechten.

Zu beachten ist, dass die Gültigkeit der Teil-ARA für Berufspiloten nur 12 Monate beträgt. Strenger gilt das Medical für allein fliegende Piloten über 40 nur 6 Monate. Ebenso erhalten alle Berufspiloten über 60 ihr Medical nur für 6 Monate. Es ist nach Ablauf des Intervalls stets eine neue positive flugmedizinische Begutachtung erforderlich.

Die Entscheidung des Fliegerarztes klärt, ob eine Fluguntauglichkeit durch Krankheit eintrat und ist daher für das Versicherungsverfahren von zentraler Gestalt. Wird dem Pilot seine Teil-ARA aus Gesundheitsgründen verwehrt, wird der Versicherungsfall „durch Krankheit“ verwirklicht werden.

Zeitpunkt der Entstehung des Leistungsanspruchs

Zu klären war die bedeutsame Frage, ob der Anspruch auf die Versicherungsleistung mit Eintritt der Fluguntauglichkeit oder erst mit Ausspruch des Widerrufs entsteht. Die Beantwortung ist für die Frage des Leistungsantrags aus der Loss-of-Licence-Versicherung maßgeblich. Denn der versicherte Pilot hat ein grundsätzliches Interesse daran, für einen möglichst langen Zeitraum Leistungen aus dem Versicherungsvertrag zu erhalten. Der Zeitpunkt, ab dem der Versicherungsschutz eingreift, wurde vom OLG Köln näher beleuchtet (siehe dazu: Leistungsanspruch aus der Luftfahrt-Lizenzversicherung (OLG Köln)).

Nicht versicherte Gesundheitsbilder (Ausschlüsse)

Eingrenzungen erfährt der versicherte Krankheitsbegriff aber durch Ausschlüsse in den Bedingungswerken. Ein Ausschluss von Gesundheitsstörungen psychischer Art ist stets zu erwarten. Die Versicherer verzichten bewusst auf die Absicherung dieses Ausfallrisikos. Psychische Erkrankungen sind nämlich schwer nachweisbar und der Versicherungsfall somit leicht manipulierbar. Der Psyche-Ausschluss bleibt aber dann außen vor, wenn die psychischen Gründe nur mitwirkend sind, der eigentliche Grund der Flugunfähigkeit aber physischer Natur ist (siehe dazu: Psychische Fluguntauglichkeit bei Wehrfliegern (OLG Frankfurt)).

Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird die Bedingung so verstehen müssen, dass psychische Gründe der alleinige Grund des Widerrufs sein müssten, um den Versicherungsschutz zu verlieren (vgl. zum Bereich der Unfallversicherung: BGH, Urt. v. 23. 6. 2004 – IV ZR 130/03). Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist somit, ob der Widerruf allein aus psychischen Gründen erfolgte. Ebenfalls werden Flugunfähigkeiten aufgrund von Trunksucht oder Drogenkonsum grundsätzlich ausgeschlossen sein.

Ausschlussklausel für Kabinenpersonal

Die Loss-of-Licence-Versicherung sichert neben dem Berufsausfallrisiko von Piloten auch das Ausfallrisiko von Kabinenpersonal als sogenannte Flugdienstuntauglichkeitsversicherung ab. Auch für das Flugpersonal ist die Flugtauglichkeit unerlässliche Voraussetzung der Erwerbsfähigkeit. Einige Fluguntauglichkeitsversicherungen sehen für Kabinenpersonal jedoch bestimmte Ausschlüsse vor, die im Einzelfall zwingend zu prüfen sind (siehe dazu: Ausschlussklausel für Kabinenpersonal bei der Loss-of-Licence-Versicherung (OLG Koblenz)).

Dauerhaftigkeit der Fluguntauglichkeit

Bezüglich der Berufsunfähigkeit ist streng einzuhalten, dass die Fluguntauglichkeit „dauernd“ sein muss. Genau wie für die gewöhnliche Berufsunfähigkeitsversicherung reicht es aus, dass die dauerhafte Fluguntauglichkeit voraussichtlich eintritt. Erforderlich ist somit eine Prognose über die zu erwartende mögliche Wiedererlangung der Dienstfähigkeit vor dem Höchstversicherungsalter. Grundlage der Genesungsprognose sind die Feststellungen im fliegerärztlichen Bericht. Eine nur vorübergehende Dienstunfähigkeit erfüllt die Voraussetzungen des versicherten Risikos nicht, die Lizenz muss tatsächlich entzogen worden sein. Weitere Informationen hierzu siehe auch Wann liegt eine dauerhafte Flugunfähigkeit (Loss-of-Licence) vor?

Die Erfolgsstorys der Kanzlei Jöhnke & Reichow

Die Rechtsanwälte unserer Kanzlei haben bereits in einer Vielzahl von Verfahren erfolgreich für die Rechte von Versicherten gestritten. Im Folgenden finden Sie hierzu einige ausgewählte Verfahren unserer Kanzlei zur Berufsunfähigkeitsversicherung:


 

Berufsunfähigkeit wegen Fehlsichtigkeit eines Bürokaufmanns anerkannt!
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Berufsunfähigkeit durch rheumatoide Arthritis eines Fleischermeisters anerkannt!
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Berufsunfähigkeit wegen paranoider Schizophrenie? Nürnberger Lebensversicherung AG zahlt Vergleichsbetrag
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Berufsunfähigkeit durch Darmentzündung? Nürnberger Beamten Lebensversicherung AG zahlt Vergleichsbetrag an Grundschullehrerin nach Verhandlung vor dem LG Münster
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Nürnberger Lebensversicherung AG zahlt Vergleichsbetrag in Streit um Berufsunfähigkeit vor dem LG Coburg
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Berufsunfähigkeit wegen Migräne? Alte Leipziger Lebensversicherung a.G. zahlt Vergleichssumme in Prozess wegen Ansprüchen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung vor dem LG Hamburg
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Berufsunfähigkeit durch Fibromyalgie? Lebensversicherung von 1871 a. G. München zahlt Vergleichssumme an Garten- und Landschaftsbauer in einem Rechtsstreit vor dem LG Landau in der Pfalz
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Berufsunfähigkeit durch Morbus Scheuermann? Nürnberger Lebensversicherung AG zahlt Vergleichsbetrag in einem Rechtsstreit vor dem LG Rottweil
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Lebensversicherung von 1871 a. G. München zahlt Vergleichsbetrag an Physiotherapeuten in Streit um Berufsunfähigkeit vor LG Stuttgart
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Die Flugdienstuntauglichkeit in der Krankentagegeldversicherung

Anwendung findet die Flugdienstuntauglichkeit auch für die Krankentagegeldversicherung. Die Wirkungsweise ist auch dort mit der Berufsunfähigkeit vergleichbar.

Flugunfähigkeit gleich Arbeitsunfähigkeit?

Die Bedingungswerke sehen häufig vor, dass die Flugdienstuntauglichkeit mit der völligen Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Krankentagegeldversicherung gleichgestellt wird. Auch in dieser Versicherungssparte gilt, dass die Flugunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen eingetreten sein muss. Kann der Pilot nach seiner Genesung nur deswegen zeitweise nicht arbeiten, weil sein Medical verspätet ausgestellt wird, gilt diese Wartezeit als “anderer Umstand” als nicht versichert (LG Dortmund, Urt. v. 01.07.2021 – 2 O 285/20). Gesundheitlich ist der Pilot wieder flugtauglich.

Grundsätzlich wird die Fluguntauglichkeit also einer Arbeitsunfähigkeit gleichgestellt. Das gilt auch dann, wenn der Pilot unter gewöhnlichen Bedingungen in einem anderen Beruf allgemein arbeitsfähig wäre. Nicht versicherungsrechtlich abgedeckt ist demgegenüber der anschließende Zeitraum bis zur behördlichen Entscheidung des Luftfahrtbundesamtes auf der Grundlage der vorliegenden medizinischen Feststellungen des Fliegerarztes, dass die Flugdiensttauglichkeit des Piloten wieder gegeben ist, beziehungsweise bis zur Erteilung des behördlichen Flugdiensttauglichkeitszeugnisses („Medical“) oder sogar bis zur Aushändigung der Flugtauglichkeitsbescheinigung durch den Arbeitgeber (siehe dazu: Fluguntauglichkeit gleichbedeutend mit Arbeitsunfähigkeit? (OLG Köln)).

Fluguntauglichkeit aufgrund von Schwangerschaft

Problematisch ist der Versicherungsschutz für Dienstausfälle aufgrund von Schwangerschaften. Nach der Regelung in MED.B.045 der VO 1178/2011 ist bei einer Schwangerschaft der Pilotin das Gesundheitszeugnis ab der 26. Schwangerschaftswoche auszusetzen. Die Pilotin ist nicht mehr flugdienstfähig.

Früher war die Verwendung der Floskel „Schwangerschaft macht zeitlich untauglich“ gebräuchlich. Der Grund der Aussetzung ist aber bedingungsgemäß gesundheitlicher Natur und wird dem Verständnis nach einer versicherten „Krankheit” gleichgestellt. Schon länger ist anerkannt, dass die Schwangerschaft als gesundheitlicher Grund der Flugdienstunfähigkeit verstanden werden kann, auch wenn sie ein physiologischer normaler Zustand und keine Krankheit ist (siehe dazu: Schwangerschaft einer Pilotin als versichertes Risiko (OLG Bremen)).

Berücksichtigung von Leistungen aus einer „Loss-of-Licence“-Versicherung in der Krankentagegeldversicherung

Zahlt die Krankentagegeldversicherung fortlaufend das vertraglich vereinbarte Krankentagegeld, ohne die medizinisch notwendige Heilbehandlung der versicherten Person in Abrede zu stellen, so sind diese Zahlungen als Anerkenntnis des Versicherungsfalls zu werten. Ein zeitweiliger Rentenbezug wegen vorübergehender Fluguntauglichkeit bei einer sogenannten „Loss-of-Licence“-Versicherung eines Piloten stellt keine Berufsunfähigkeitsversicherung im Sinne von § 15b Nr. 30 MBKT 09 dar. Damit sind die Leistungen aus der Loss-of-Licence-Versicherung nicht als Leistung einer Berufsunfähigkeitsversicherung zu werten (siehe dazu: Krankentagegeld bei Anspruch aus Lizenzverlustversicherung (OLG Köln)).

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Gestaltungsrechte der Versicherer

Ergibt die Durchsicht der Leistungsanträge, dass der Pilot falsche Angaben zu seinem Gesundheitszustand bei Beantragung der Versicherung gemacht hat, so kann der Versicherer die Wirksamkeit des Vertrags in Frage stellen. Liegt eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung vor, stehen dem Versicherer die Gestaltungsrechte der Anfechtung und des Rücktritts sowie der Kündigung oder der Vertragsanpassung zur Verfügung. Nachstehend wird auf die einzelnen Gestaltungsrechte der Versicherer eingegangen und die entsprechenden Konsequenzen aufgeführt:

Arglistige Täuschung des Piloten

Ein Anfechtungsrecht steht dem Versicherer nur zu, wenn der Pilot arglistig getäuscht hat (§ 123 BGB). Erforderlich ist, dass die Falschangabe die Annahmeentscheidung des Versicherers beeinflusst ist. Aber nicht jede Falschbeantwortung ist zwingend arglistig erfolgt. Nach Ansicht des BGH, muss der Pilot nur grob zu gesundheitlichen Problemen Angaben machen, es obliegt dann dem Versicherer weitere Nachfragen zum Gesundheitszustand zu stellen (siehe hierzu: Falschbeantwortung von Gesundheitsfragen muss nicht Arglist sein (BGH)). Unterließ der Versicherer die Rückfrage, kann dem Versicherungsnehmer nicht der Vorwurf gemacht werden, er hätte es arglistig unterlassen Angaben zu machen.

Die Versicherung muss die Arglistigkeit des Antragsstellers nachweisen. Dies ist ein schwer zu führender Beweis, denn es kommt auf das Vorstellungsbild des Piloten an. So begründet auch ein verschwiegener Arztbesuch nicht ohne weiteres den Vorwurf des arglistigen Verschweigens. Der Versicherer muss nachweisen, dass das Verschweigen absichtlich zum Zwecke der Täuschung erfolgte (OLG Hamm: Anzeigepflichtverletzung bei Vergessen einer Behandlung).

Der Versicherungsnehmer muss die ihm gestellten Fragen wahrheitsgemäß beantworten. Eine Pflicht zur Anzeige von Umständen, nach denen der Versicherer nicht fragte, besteht nicht (sog. “spontane Anzeigeobliegenheit”). Weitere Details zum Einwand der arglistigen Täuschung können dem Leitartikel zur Berufsunfähigkeit entnommen werden.

Spontane Anzeigeobliegenheit

Es kann auch vorkommen, dass Versicherungen einwenden, dass Antragsteller auch ungefragt Angaben im Versicherungsantrag zum Gesundheitszustand hätten machen müssen. Diese rechtliche Problematik wirft sehr viele Fragen auf: Trifft den Versicherungsnehmer oder die Versicherungsnehmerin überhaupt eine sogenannte eine spontane Anzeigeobliegenheit? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? Wann besteht diese spontane Anzeigepflicht vielleicht auch gerade nicht? Was ist der Regelfall und was die Ausnahme? Um diese Fragen wird weiterhin juristisch gestritten. Eine eindeutige und einheitliche, höchstrichterliche Regelung für den Problembereich der sogenannten „spontanen Anzeigeobliegenheit“ im Versicherungsfall lässt sich jedoch bisher nicht feststellen. Ein weiterführender Beitrag zu diesem Thema ist nachfolgende zu finden: Die spontane Anzeigeobliegenheit – ein Mythos oder gelebte Pflicht?