Im Streit um die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente zahlt die Lebensversicherung von 1871 a. G. München an einen Physiotherapeuten vor dem Landgericht Stuttgart einen Vergleichsbetrag.
In zuletzt gesunden Tagen führte der Physiotherapeut selbstständig eine Physiotherapiepraxis. Er hatte zwei festangestellte Vollzeitmitarbeiter und eine Halbtagskraft. Durchschnittlich arbeitete er ca. 41 Wochenstunden. Ein gewöhnlicher Arbeitstag begann montags bis donnerstags um 07:00 Uhr und endete um 19:00 Uhr, wobei er in der Regel drei Stunden Mittagspause machte. Nach Erreichen der Praxisräume um 07:00 Uhr bereitete der Physiotherapeut eine halbe Stunde lang die Räumlichkeiten vor und kümmerte sich um die angefallenen organisatorischen Arbeiten. Von 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr sowie von 15:00 Uhr bis 19:00 Uhr führte er verschiedenste Patientenbehandlungen durch. Hierzu zählten die manuelle Therapie, Traktionsbehandlungen, Lymphdrainagen, Massagen und Krankengymnastik. Grundsätzlich endete der Arbeitstag des Physiotherapeuten freitags bereits um 12:00 Uhr.
Im Rahmen von heimischen Bauarbeiten verletzte sich der Physiotherapeut selbst an der Hand. Nach der Vorstellung beim Arzt und der Durchführung eines MRT erhielt er die Diagnose eines Risses im Discus des rechten Handgelenks. Daraufhin wurde das Handgelenk fixiert und für die kommenden sieben Monate stellte der Physiotherapeut die Hand ruhig. Da nach Ablauf der sieben Monate keine Linderung der Schmerzen eintrat und die behandelnden Ärzte einen Dauerschaden des rechten Handgelenks feststellten, war sich der Physiotherapeut sicher, künftig seinen Beruf nicht mehr ausüben zu können.
Selbstverständlich wollte der Physiotherapeut seine Praxis nicht aufgeben und versuchte weiterhin seiner Arbeit nachzugehen. Jedoch stellte er ziemlich schnell fest, dass dies nicht mehr möglich war. Bereits nach kürzester Zeit stellte er fest, dass sein Handgelenk bereits bei der Nutzung einer Computermaus zu schmerzen begann. Ebenso waren die verschiedenen Therapieformen praktisch nicht mehr ausübbar. Das Drücken mit dem eigenen Körpergewicht sowie die kreisenden und wringenden Bewegungen lösten unmittelbar Schmerzen im Handgelenk aus. Im Gesamten war dem Physiotherapeuten bewusst, dass er seiner Tätigkeit nicht mehr zu 50% nachgehen kann und daher eine Berufsunfähigkeit nach einem Unfall vorläge. Daher beantragte er Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung (siehe hierzu: Der Leistungsantrag) bei der Lebensversicherung von 1871 a. G. München.
Nach Übersendung des Antrages auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung prüfte die Lebensversicherung von 1871 a. G. München zunächst die Voraussetzungen. Nach Beendigung der Leistungsprüfung erhielt der Physiotherapeut ein Leistungsablehnung nebst Rücktritt und Anfechtung des Versicherungsvertrages. Der Versicherer warf dem Physiotherapeuten vor willentlich und bewusst Angaben zur Gesundheitshistorie verschwiegen zu haben, um den Versicherer zur Vertragsannahme zu bewegen. Hiergegen wollte der Physiotherapeut vorgehen und kontaktierte die Hamburger Kanzlei für Versicherungsrecht Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte.
Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow unterstützt Versicherte bundesweit bei der Geltendmachung von Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, zu Ihrem Recht zu kommen und stehen Ihnen zunächst gerne für einen kostenfreien Erstkontakt zur Verfügung.
Die Rechtsanwälte für Versicherungsrecht verschafften sich im ersten Zuge einen Überblick über das Vertragswerk sowie über die bereits geführte Korrespondenz zwischen dem Versicherer und dem Physiotherapeuten. Anschließend forderten sie die Lebensversicherung von 1871 a. G. München zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen auf. Der Versicherer hielt jedoch an seiner leistungsablehnenden Entscheidung fest und verwies die Rechtsanwälte der Kanzlei Jöhnke & Reichow stets hierauf. Somit war das außergerichtliche Verfahren zügig gescheitert und der Physiotherapeut entschied sich zur Klageerhebung vor dem Landgericht Stuttgart.
Nach Ergebung der Klage ordnete das Landgericht Stuttgart das schriftliche Vorverfahren an. Kurz nach Erhalt der Klageerwiderung wurde bereits ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt. Die Parteien erschienen persönlich vor Gericht und schlossen kurzfristig einen Widerrufsvergleich. Die Parteien einigten sich darauf, dass der Versicherungsvertrag gegen Zahlung eines Einmalbetrages aufgehoben bleibt. Nach Ablauf der Widerrufsfrist wurde der Vergleich rechtskräftig.
Wie der vorliegende Fall erneut zeigt, macht es stets Sinn, sich von Anfang in die Hände versierter Rechtsanwälte zu begeben, die im Versicherungsrecht praktisch ausgebildet sind. Dabei ist stets anzuempfehlen, sich Rat und kompetente Unterstützung von einem Fachanwalt für Versicherungsrecht zu holen. Auch dabei ist es vorteilhaft sich an Fachanwälte zu wenden, die auf eine langjährige Erfahrung in Versicherungsprozessen mit Berufsunfähigkeitsversicherungen zurückblicken können.
Die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte verfügt über Fachanwälte für Versicherungsrecht, welche in allen Stadien eines Berufsunfähigkeitsverfahrens / Leistungsverfahrens Versicherte unterstützen können. Ihr persönlicher Fachanwalt für Versicherungsrecht wird Sie gern beraten und mit Ihnen zusammen eine Strategie entwickeln Ihre berechtigten Ansprüche gegenüber der Versicherung bestmöglich durchzusetzen. Weiterführende Informationen zur Berufsunfähigkeit von Physiotherapeuten finden Sie dabei unter Berufsunfähigkeit als Physiotherapeut. Informationen zu Berufsunfähigkeitsverfahren können Sie zudem unter Berufsunfähigkeitsversicherung einsehen. Einen Überblick finden Sie auch unter (siehe hierzu Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt nicht).
Rechtsanwalt Bernhard Gramlich ist seit 2019 angestellter Anwalt der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2020 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Als Rechtsanwalt hat er bereits einer Vielzahl von Versicherungsnehmern bei der Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber Versicherern geholfen.
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