Sind alltägliche Tätigkeiten, wie Treppen steigen, Auto fahren, knien oder bücken, plötzlich durch eine Krankheit oder einen Unfall nicht mehr möglich, hat das oft auch finanzielle Folgen für die Versicherungsnehmer. In diesen Fällen kommt dann die Grundfähigkeitsversicherung ins Spiel. Bestimmte elementare Fähigkeiten wie das Sehen, Sprechen oder der Gebrauch der Hände werden von der Versicherung abgedeckt. Die Einzelheiten zur Grundfähigkeitsversicherung möchten wir Ihnen im Nachfolgenden aufzeigen:
Der Sinn und Zweck der Grundfähigkeitsversicherung besteht darin, die versicherte Person für den Fall des Verlustes einer der versicherten Fähigkeiten finanziell abzusichern, bzw. zu unterstützen. Dieses erfolgt durch die Zahlung einer vertraglich vereinbarten monatlichen Rente. Die Grundfähigkeitenversicherung kann als Alternative zur Berufsunfähigkeitsversicherung angesehen werden, sichert jedoch „weniger“ ab als diese, denn „nur“ die vertraglich definierten Fähigkeiten sind abgesichert, nicht die Tätigkeiten an sich, wie zum Beispiel bei der Berufsunfähigkeitsversicherung. Dadurch ist die Grundfähigkeitsversicherung aber auch günstiger in der Prämie, als bei der Berufsunfähigkeitsversicherung.
Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.
Rechtsanwalt Bernhard Gramlich ist seit 2019 angestellter Anwalt der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2020 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Als Rechtsanwalt hat er bereits einer Vielzahl von Versicherungsnehmern bei der Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber Versicherern geholfen.
Mit unserer Kompetenz streiten wir ehrgeizig für Ihr Ziel, nämlich Ihre Interessen durchzusetzen! Wir freuen uns, dass unsere Mandanten-/-innen unser Engagement schätzen und positiv bewerten.
Der Versicherungsfall im Sinne der Versicherungsbedingungen tritt dann ein, wenn der Versicherte eine oder mehrere Grundfähigkeiten für mindestens sechs oder zwölf Monate verliert. Dann zahlt die der Versicherer die vereinbarte, versicherte Grundfähigkeitsrente. Die Ursache für den Versicherungsfall ist hierbei nicht relevant. Nicht relevant ist ebenfalls, ob der Versicherungsnehmer weiter arbeiten kann. Es kommt nur auf die Auswirkungen des Verlustes einer oder mehrerer solcher Grundfähigkeiten an. Die Grundfähigkeitenversicherung sichert im Gegensatz zur Berufsunfähigkeitsversicherung also nicht die Arbeitskraft ab, sondern nur bestimmte Fähigkeiten. Welche Fähigkeiten Versicherungsschutz genießen, ist in den jeweiligen Vertragsbedingungen genau definiert.
Die Fähigkeiten werden von vielen Versicherern in zwei Gruppen unterteilt. Wobei es mittlerweile auch Versicherer gibt, die die Leistungsgründe nicht in verschiedene Gruppen unterteilen und bei denen bereits der Verlust einer Fähigkeit den Eintritt des Versicherungsfalls auslöst, unabhängig davon, um was für eine Grundfähigkeit es sich handelt.
Unter den sogenannten Fähigkeitenkatalog A fallen meist das Sehen, Sprechen und der Gebrauch der Hände. Kommt es zum Verlust eine dieser Fähigkeiten, erhält der Versicherungsnehmer die vereinbarte Rente aus dem Grundfähigkeiten-Versicherungsvertrag. Zu dem sogenannten Fähigkeitenkatalog B gehören in der Regel Hören, Gehen, Treppen steigen, Sitzen, Knien oder Bücken, Stehen, Arme bewegen, Heben und Tragen oder Auto fahren. Alternativ zahlt die Versicherung vertraglich zugesicherte Leistungen, wenn der Versicherte drei Fähigkeiten aus diesem Katalog verliert.
Ferner haben einige Versicherer zusätzlich geistige Fähigkeiten wie Gedächtnis oder Konzentration in ihre Leistungsdefinition aufgenommen. Der Versicherte muss allerdings zu den schlechtesten 10 % der Durchschnittsbevölkerung in diesem Bereich gehören oder unter gerichtlich bestellter Betreuung stehen, damit er eine Leistung erhält.
Auch bekommt derjenige, der pflegebedürftig wird, in der Regel ebenfalls eine Rente. Es variiert jedoch, ab welcher Pflegestufe die Versicherung zahlt.
Im Vergleich zur Versicherung gegen die Berufsunfähigkeit, bei der es häufig um die Frage geht, ob der notwendige Grad der Berufsunfähigkeit in Höhe von 50 % schon erreicht ist, sind die Leistungsfälle in einer Grundfähigkeitsversicherung klar definiert. Ob der Versicherte einen Anspruch auf die versicherte Grundfähigkeitsrente aus dem Versicherungsvertrag hat, lässt sich dadurch schnell klären. Jedoch liegt hier ein großer Nachteil: Entweder muss es zum vollständigen Verlust der versicherten Fähigkeiten kommen oder zu einer schweren Beeinträchtigung, damit die Versicherung leistet.
Die Grundfähigkeitsversicherung ist eine sogenannte Summenversicherung und keine Schadensversicherung. Das bedeutet, dass bei einem Versicherungsfall die vertraglich vereinbarte Summe durch die Grundfähigkeitenversicherung in Gänze gezahlt und gerade nicht nur der tatsächlich eingetretene Schaden kompensiert wird. Es stellt sich nun die Frage, ob die Leistung in Form einer monatlichen Rente oder eines einmaligen Kapitals ausgezahlt wird. Die Grundfähigkeitenversicherung ähnelt der Berufsunfähigkeitsversicherung darin, dass sie laufende Ausgaben absichert. Verliert der Versicherungsnehmer eine Grundfähigkeit, erhält er eine monatliche Rente.
Die Rechtsanwälte unserer Kanzlei haben bereits in einer Vielzahl von Verfahren erfolgreich für die Rechte von Versicherten gestritten. Im Folgenden finden Sie hierzu einige ausgewählte Verfahren unserer Kanzlei zur Berufsunfähigkeitsversicherung:
Als Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow vertreten wir unsere Mandanten bundesweit vor Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, zu Ihrem Recht zu kommen und stehen Ihnen zunächst gerne für einen kostenfreien Erstkontakt zur Verfügung.
Die Rechtsanwälte & Fachanwälte der Kanzlei Jöhnke & Reichow übernehmen die Beratung & Betreuung von Versicherten in Fällen des Verlustes oder schwerer Beeinträchtigung von Grundfähigkeiten. Beginnend mit der frühen Beratung hin zu einer rechtlichen Vertretung gegenüber dem Versicherer können Versicherungsnehmer einer Grundfähigkeitenversicherung in allen Stadien Verfahrens auf die kompetente Unterstützung der Kanzlei Jöhnke & Reichow vertrauen.
Aufgrund der geringen Anzahl an gesetzlichen Vorschriften (§ 177 VVG i. V. m. §§ 173-176 VVG) ist der Leistungsfall im Rahmen einer Grundfähigkeitsrente stets ein Einzelfall. Daher ist es sinnvoll, hinsichtlich eines solchen Versicherungsfalles frühzeitig anwaltliche Expertise in Anspruch zu nehmen.