
Sind alltägliche Tätigkeiten, wie Treppen steigen, Auto fahren, knien oder bücken, plötzlich durch eine Krankheit oder einen Unfall nicht mehr möglich, hat das oft auch finanzielle Folgen für die Versicherungsnehmer. In diesen Fällen kommt dann die Grundfähigkeitsversicherung ins Spiel. Bestimmte elementare Fähigkeiten wie das Sehen, Sprechen oder der Gebrauch der Hände werden von der Versicherung abgedeckt. Verweigert der Versicherer die Leistungen aus der Grundfähigkeitsversicherung, so unterstützen Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte Versicherte gerne bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche.
Die versicherten Grundfähigkeiten werden in den Versicherungsbedingungen der Grundfähigkeitsversicherung regelmäßig in unterschiedliche Kategorien unterteilt. Viele Versicherungsbedingungen unterscheiden zwischen körperlichen Aktivitäten, Fähigkeiten der Sinne und intellektuellen Fähigkeiten. Andere Bedingungswerke wiederum differenzieren zwischen körperlichen, sensorischen, als auch intellektuellen und sozialen Fähigkeiten.
Typischerweise zählen hierzu beispielsweise Fähigkeiten wie Gehen, Treppensteigen, Sitzen, Hören, Sehen, Sprechen, Gebrauch der Hände oder Arme bewegen. Was genau unter diesen Fähigkeiten zu verstehen ist, hängt oft maßgeblich vom jeweiligen Bedingungswerk ab. So kann etwa die Fähigkeit „Gehen“ in einem Tarif bedeuten, dass eine bestimmte Strecke ohne Unterbrechung zurückgelegt werden muss, während andere Versicherer auf die Fähigkeit abstellen, sich überhaupt selbstständig fortzubewegen. Ähnlich verhält es sich bei der Fähigkeit „Treppensteigen“, die je nach Versicherer unterschiedlich definiert sein kann (z. B. Anzahl der Stufen, Nutzung des Geländers, Geschwindigkeit). Diese Beispiele zeigen: Die Versicherungsbedingungen verwenden zwar häufig ähnliche Begriffe, deren konkrete Ausgestaltung kann jedoch erheblich voneinander abweichen (siehe auch OLG Saarbrücken, Urt. v. 09.07.2014 – 5 U 86/13).
Dabei ist auch anzumerken, dass die Versicherer keine einheitliche Systematik verwenden. Sowohl die Bezeichnungen der Kategorien als auch deren konkrete inhaltliche Ausgestaltung können erheblich voneinander abweichen. Manche Versicherer fassen bestimmte Fähigkeiten zusammen, während andere dieselben Fähigkeiten getrennt prüfen oder zusätzliche Kategorien einführen. Der tatsächliche Umfang des Versicherungsschutzes lässt sich daher ausschließlich anhand der jeweiligen Versicherungsbedingungen bestimmen.
Einige Bedingungswerke der Grundfähigkeitsversicherer gewähren zudem Versicherungsschutz für den Verlust psychischer Grundfähigkeiten, wie etwa der Gedächtnis- oder Konzentrationsfähigkeit. Auch Pflegebedürftigkeit kann abhängig von den jeweiligen Versicherungsbedingungen eine versicherte Grundfähigkeit darstellen. Maßgeblich ist hierbei der nach den Vertragsbedingungen definierte Grad der Pflegebedürftigkeit.
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Der Versicherer ist zur Leistung verpflichtet, sobald ein Verlust oder eine erhebliche Beeinträchtigung einer versicherten Grundfähigkeit vorliegt. Die Beeinträchtigung muss meist durch eine fachärztlich bestätigte Erkrankung, Körperverletzung, einen Unfall oder aufgrund mehr als altersentsprechendem Kräfteverfalls eingetreten sein.
Viele Versicherungsbedingungen verlangen zudem, dass die Beeinträchtigung für einen bestimmten Mindestzeitraum vorliegt, häufig mindestens sechs Monate, teilweise auch zwölf Monate oder „voraussichtlich dauerhaft“. Auch diese Anforderungen variieren erheblich zwischen den Versicherern.
Da die Versicherungsbedingungen stark variieren, nutzen viele Versicherer unterschiedliche Systematiken zur Leistungsprüfung. Häufig finden sich jedoch Fähigkeitenkataloge, die den Schweregrad der betroffenen Fähigkeiten abbilden. Andere Versicherer verzichten vollständig auf solche Kataloge und prüfen jede Fähigkeit einzeln nach eigenen Kriterien.
Ein wesentlicher Aspekt der Leistungsprüfung ist der Einsatz von Hilfsmitteln. Manche Versicherungsbedingungen beziehen Hilfsmittel unmittelbar in die Beurteilung mit ein. Andere nennen pauschale Hilfsmittel, mit denen der Verlust einer Grundfähigkeit theoretisch ausgeglichen werden könnte.
Dies kann im Einzelfall entscheidend sein. Wenn eine Fähigkeit ohne Hilfsmittel beeinträchtigt wäre, mit Hilfsmittel jedoch nicht mehr als „verloren“ gilt, ist die Frage der Zumutbarkeit oder Verpflichtung zur Nutzung von Hilfsmitteln regelmäßig streitentscheidend (dazu: Verlust der Grundfähigkeit „Knien/Bücken“ und Pfändbarkeit einer Grundfähigkeitsrente (OLG Köln)).
Grundsätzlich muss der Versicherungsnehmer den Verlust oder die Beeinträchtigung einer seiner Grundfähigkeiten nachweisen. Dies umfasst regelmäßig fachärztliche Befunde, Untersuchungsberichte und je nach Bedingungswerk spezifische Tests wie z. B. Hörtests oder neuropsychologische Testverfahren (siehe dazu OLG Hamm, Urt. v. 17.07.2019 – 20 U 91/18).
Enthalten die Versicherungsbedingungen allerdings bestimmte Leistungsausschlüsse, muss der Versicherer das Vorliegen eines solchen Ausschlusses beweisen können, um sich einer Leistungspflicht entziehen zu können.
Von einem Grundfähigkeitsversicherungsvertrag kann man sich seitens des Versicherers durch die Ausübung von Gestaltungsrechten lösen. Der Versicherer kann danach z.B. die auf den Vertragsabschluss abzielenden Willenserklärungen anfechten oder vom Vertrag zurücktreten. Anlass ist hierfür oftmals eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht.

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

Rechtsanwalt Bernhard Gramlich ist seit 2019 angestellter Anwalt der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2020 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Als Rechtsanwalt hat er bereits einer Vielzahl von Versicherungsnehmern bei der Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber Versicherern geholfen.