Berufsunfähigkeit wegen Fehlsichtigkeit eines Bürokaufmanns anerkannt!

Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte unterstützten einen Bürokaufmann bei der Erstellung seines Leistungsantrags und verhelfen ihm dadurch zum Anerkenntnis seiner Berufsunfähigkeit wegen Fehlsichtigkeit.

Berufsunfähigkeit wegen Fehlsichtigkeit

Der Bürokaufmann litte bereits in jungen Jahren unter einer Fehlsichtigkeit. Die Sehfähigkeit des Bürokaufmanns erreichte bis zur Pubertät lediglich einen Wert von 25 % eines Normalsichtigen, trotz der Zuhilfenahme von Sehunterstützungen. Dieses Krankheitsbild hatte sich in den Folgejahren nicht verändert, ehe plötzlich noch einmal eine erhebliche Verschlechterung der Sehstärke eintrat.

Die behandelnden Ärzte stellten bei dem Bürokaufmann eine periphere Netzhautdegeneration, eine hereditäre Netzhautdystrophie, Weitsichtigkeit, Astigmatismus, Farbenblindheit, eine sonstige Degeneration der Makula und des hinteren Poles sowie eine Gesichtsfeldeinschränkung fest. In ihrem Befund teilte die Ärztin mit, dass eine PC-Arbeit nunmehr maximal für vier Stunden pro Tag möglich wäre.  Ferner wurde dem Bürokaufmann ein Grad der Behinderung von 70 zuerkannt; regelmäßig spricht man bereits ab einem Wert von 50 von einer Schwerbehinderung.

Da die Tätigkeit des Bürokaufmanns nahezu ausschließlich aus Arbeiten am Computer bestand, konnte er seinem Beruf faktisch nicht mehr nachkommen und entschied sich daher einen Leistungsantrag aufgrund von Berufsunfähigkeit wegen Fehlsichtigkeit bei seinem Berufsunfähigkeitsversicherer zu stellen (siehe hierzu auch: Berufsunfähigkeit beantragen). Der Bürokaufmann nahm daher Kontakt mit der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte auf, um sich bei der Antragsstellung unterstützen zu lassen.

Rechtsanwalt für Versicherungsrecht

Bundesweite Unterstützung durch Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow unterstützt ihre Mandanten bundesweit in versicherungsrechtlichen Streitigkeiten mit der Berufsunfähigkeitsversicherung. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, zu Ihrem Recht zu kommen und stehen Ihnen zunächst gerne für einen kostenfreien Erstkontakt zur Verfügung.

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Leistungsantrag mit Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Der Bürokaufmann händigte Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte zunächst sämtliche Unterlagen aus, die für seinen Versicherungsfall von Relevanz waren. Die Rechtsanwälte begutachteten die Dokumente sorgfältig und widmeten sich der Klärung der Frage, ob eine Berufsunfähigkeit wegen Fehlsichtigkeit des Bürokaufmanns vorlag.

Dabei musste zunächst der Grad der Berufsunfähigkeit ermittelt werden. Ist eine Person nämlich nicht mehr dazu in der Lage, ihren in zuletzt gesunden Tagen ausgeführten Beruf, zu mindestens 50 % auszuüben, besagen die allgemeinen Versicherungsbedingungen regelmäßig, dass eine Berufsunfähigkeit vorliegt. Der in Rede stehende Grad der Berufsunfähigkeit bemisst sich folglich an dem zeitlichen Anteil der Tätigkeiten, welche die versicherte Person aufgrund ihrer Krankheit nicht mehr zu erbringen vermag. Für die Prüfung werden die durchschnittlichen Arbeitsstunden des Versicherungsnehmers herangezogen (siehe hierzu: Bemessung des BU-Grades in der Berufsunfähigkeitsversicherung (BGH)).

Um zu garantieren, dass der Versicherer von allen relevanten Umständen Kenntnis erlangt und dadurch in der Lage ist, nach Beendigung des Leistungsprüfungsverfahren eine sachlich richtige Leistungsentscheidung zu fällen, ist der Versicherungsnehmer nach ständiger Rechtsprechung dazu verpflichtet, umfassende Angaben zu seinem beruflichen Alltag zu machen. Diese Informationen werden dem Versicherer mithilfe eines präzisen Stundenplans zur Verfügung gestellt (siehe hierzu Darlegung des Berufsbildes bei Berufsunfähigkeit (OLG Dresden)), welcher Auskunft über Art und Umfang der Tätigkeit, sowie über die berufliche Auswirkung der krankheitsbedingten Einschränkungen gibt (siehe hierzu: Wann liegt eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vor?).

Durch exakte Anleitung von Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte konnte sichergestellt werden, dass der vom Bürokaufmann angelegte Stundenplan den Ansprüchen der ständigen Rechtsprechung entspricht. Des Weiteren wurden die übrigen ärztlichen Dokumente, wie Atteste, Befunde und Gutachten gesammelt, um eine Berufsunfähigkeit wegen Fehlsichtigkeit argumentativ zu stützen. Die Rechtsanwälte bündelten sämtliches Material zu einem vollständig ausgefüllten Leistungsantrag. Dieser Leistungsantrag konnte der Berufsunfähigkeitsversicherung zur Leistungsprüfung zur Verfügung gestellt werden.

Der Versicherer ließ mit seiner Entscheidung nicht lange auf sich warten. Aufgrund der guten Vorbereitung und der fachlichen Expertise von Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte wurde das ersehnte Resultat erzielt. Der Versicherer erachtete die Berufsunfähigkeit wegen Fehlsichtigkeit des Bürokaufmanns ebenfalls als erwiesen und gab daher ein entsprechendes Anerkenntnis seiner Leistungspflicht ab.

Hilfe von Experten für Berufsunfähigkeitsversicherungen

Der zugrunde liegende Fall macht deutlich, dass es stets sinnvoll ist direkt einen fachkundigen Rechtsanwalt aufzusuchen und sein Anliegen in qualifizierte Hände zu geben. Hierbei empfiehlt es sich auf Rechtsanwälte zurückzugreifen, die auf dem Gebiet des Versicherungsrechts über langjährige Erfahrung verfügen. Da die rechtlichen Verstrickungen im Berufsunfähigkeitsrecht kaum zu überschauen sind, sollte auf die Erfahrung aus der täglichen anwaltlichen Praxis zurückgegriffen werden.

Die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte verfügt über Fachanwälte für Versicherungsrecht, welche in allen Stadien eines Berufsunfähigkeitsverfahrens oder Leistungsverfahrens Versicherte unterstützen können. Die Kanzlei Jöhnke & Reichow ist dabei bundesweit tätig. Ihr persönlicher Fachanwalt für Versicherungsrecht wird Sie gern beraten und mit Ihnen zusammen eine Strategie entwickeln, Ihre berechtigten Ansprüche gegenüber dem Versicherer bestmöglich durchzusetzen. Weitere Informationen zu Berufsunfähigkeitsverfahren können Sie unter Berufsunfähigkeitsversicherung einsehen. Einen Überblick finden Sie auch unter Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt nicht.

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Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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