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Anwalt für Betriebsunterbrechungsversicherung

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Der Begriff der Betriebsunterbrechungsversicherung ist die Sammelbezeichnung für diejenigen Versicherungsarten der Schadenversicherung, die Versicherungsschutz für Erlöseinbußen infolge einer planwidrigen Betriebsunterbrechung oder Beeinträchtigung in der betrieblichen Leistungserstellung und Leistungsverwertung gewähren. Voraussetzung für eine Leistung aus der Versicherung ist dabei ein Sachschaden am Versicherungsort, der die Unterbrechung verursacht. Die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte möchte Ihnen im Nachfolgenden einen Einblick über die wichtigsten Punkte einer Betriebsunterbrechungsversicherung verschaffen.

Sinn und Zweck der Betriebsunterbrechungsversicherung

Nach einem Schaden kann es manchmal mehrere Monate dauern, bis ein Betrieb wieder vollständig funktionsfähig ist. Während dieser Zeit ist es häufig nicht möglich, überhaupt einen Gewinn oder einen wie gewohnt hohen Gewinn zu erzielen. Jedoch sind in solchen Fällen die entsprechenden Fixkosten des Unternehmens weiterhin zu tragen. Die Betriebsunterbrechungsversicherung kann in einem solchen Fall die Existenz des Unternehmens „retten“, bzw. entsprechend vertraglich absichern.

Die Betriebsunterbrechungsversicherung bietet in dieser Hinsicht viele Vorteile wie die Deckung laufender Betriebskosten, Abfederung von Gewinneinbußen, Leistungen auch bei Teilstörungen, die Beachtung individueller Risiken oder die Übernahme von Schadensminderungskosten.

Was ist eine Betriebsunterbrechungsversicherung?

Die Versicherung gegen eine Betriebsunterbrechung ist eine sogenannte Schadensversicherung. Damit sind die §§ 74 ff. Versicherungsvertragsgesetz (VVG) anzuwenden. Die Betriebsunterbrechungsversicherung ist keine Versicherung der fortlaufenden Kosten und des entgehenden Gewinnes, sondern eine Ertragsausfallversicherung. Vom Schaden betroffen sind nicht fortlaufende Kosten, sondern Erträge zur Deckung dieser Kosten, im Wesentlichen also der Umsatz, der nach einer Betriebsunterbrechung ausfällt. Dies gilt letztlich auch für den Gewinn, da dieser nur deshalb ausfällt, weil die Erträge (Umsätze) zur Erzielung des Gewinnes nicht mehr anfallen.

Was ist versichert?

Die Betriebsunterbrechungsversicherung dient der Absicherung des Betriebes bzw. des betrieblichen Ablaufs. Der versicherte Betrieb ist in der Regel die Produktionsstätte des Versicherungsnehmers. Generell mitversichert sind auch Auswirkungen eines Sachschadens innerhalb eines Unternehmens bzw. einer Unternehmensgruppe (sog. „Wechselwirkungsschäden“).  Das versicherte Interesse bezieht sich dabei nicht auf den Substanzwert der Produktionsfaktoren des Unternehmens, sondern auf deren Nutzungspotential bzw. auf die Erlöskraft für den betrieblichen Leistungsprozess. Versichert sind damit der Betriebsgewinn und Erträge zur Deckung der fortlaufenden Kosten wie Löhne, Gehälter, Zinsen, Mieten etc.

Die Haftzeit

Die Betriebsunterbrechungsversicherung leistet während der sogenannten Haftzeit. Dabei beträgt die Haftzeit regelmäßig 12 Monate ab Eintritt des Sachschadens und nicht der Betriebsunterbrechung. Die Verlängerung der Haftzeit kann gesondert vertraglich vereinbart werden. Das ist zum Beispiel möglich, wenn die Wiederaufnahme eines Betriebs innerhalb dieser Zeit vorhersehbar nicht erreicht werden kann. So sind etwa Haftzeiten von 24 oder auch 36 Monaten durchaus üblich. Die Betriebsunterbrechung endet, wenn die vollständige kaufmännische und technische Betriebsbereitschaft wiederhergestellt ist. Endet die vereinbarte Haftzeit, bevor der Betrieb wiederhergestellt ist, erhält der Versicherungsnehmer für die folgenden Ausfallschäden keinen Ersatz mehr.

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Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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Rechtsanwalt Bernhard Gramlich ist seit 2019 angestellter Anwalt der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2020 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Als Rechtsanwalt hat er bereits einer Vielzahl von Versicherungsnehmern bei der  Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber Versicherern geholfen.

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  • Nachdem wir uns einen Überblick über Ihr Anliegen verschafft haben, melden wir uns bei Ihnen zurück. In einem ersten kostenlosen Gespräch teilen wir Ihnen mit, welche Chancen für die Geltendmachung weiterführender Leistungen aus Ihrem Versicherungsvertrag bestehen und welche Handlungsoptionen Ihnen zur Verfügung stehen.
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Der Versicherungsfall

Voraussetzung für eine Leistung aus der Betriebsunterbrechungsversicherung ist stets ein Sachschaden am Versicherungsort. Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag genannten „Gebäude, Räume in Gebäuden und Grundstücke“. Der Sachschaden muss hierbei nicht zum völligen Stillstand der Produktion führen. Eine Betriebsunterbrechung liegt bereits dann vor, wenn der Betrieb nicht in der vorherigen Weise fortgesetzt werden kann. Der Versicherer leistet also auch dann, wenn wichtige betriebliche Teilbereiche betroffen sind. Somit muss der Betrieb des Versicherungsnehmers also entweder unterbrochen oder beeinträchtigt sein.

Der Sachschaden muss dabei durch eine versicherte Gefahr entstanden sein, beispielsweise durch Feuer und eine dem Betrieb dienende Sache beeinträchtigen. Somit muss es sich also nicht um Eigentum des Versicherten handeln. Daher ist auch zum Beispiel eine Betriebsunterbrechung nach einem Brandschaden an einem Transformator auf dem Gelände des Unternehmens versichert, wenn der Transformator im Eigentum eines Energieversorgers steht.

Letztlich muss aus dem Sachschaden ein Ertragsausfallschaden entstanden sein. Für den entstandenen Sachschaden selbst wird dabei kein Versicherungsschutz gewährt. Versicherungsschutz genießt nur die eingetretene Betriebsunterbrechung.

Der Versicherungsfall einer Betriebsschließung hat somit vier Tatbestandsvoraussetzungen:

  • Eintritt eines Sachschadens durch eine versicherte Gefahr (versicherte Gefahren: Feuer, Leitungswasser, Sturm, Hagel, mutwillige Beschädigung, Elementargefahren wie Überschwemmungen, Erdbeben usw., Einbruchsdiebstahl, Vandalismus oder Raub)
  • Feststellung einer Betriebsunterbrechung
  • Entstehung eines Schadens
  • Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen Sachschaden und Betriebsunterbrechung sowie zwischen Betriebsunterbrechung und finanziellen (wirtschaftlichen) Schaden

Leistungen der Betriebsunterbrechungsversicherung:

  • Deckung laufender Betriebskosten: Kosten, die trotz fehlender Einnahmen weiterhin entstehen, werden von der Versicherung ersetzt.
  • Abfederung von Gewinneinbußen: Die Versicherung ersetzt den fiktiven Gewinn für die Zeit des Ausfalls.
  • Leistungen auch bei Teilstörungen: Eine Betriebsunterbrechung liegt bereits dann vor, wenn der Betrieb nicht in der vorherigen Weise fortgesetzt werden kann. Der Versicherer leistet also auch dann, wenn wichtige betriebliche Teilbereiche betroffen sind.
  • Beachtung individueller Risiken: Der Versicherungsumfang lässt sich an die Risiken des Unternehmens anpassen.
  • Übernahme von Kosten der Schadensminderung: Der Versicherer ersetzt ferner Kosten für die Maßnahmen der Schadensminderung, zu denen der Unternehmer (Versicherte) verpflichtet ist.

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Die Erfolgsstorys der Kanzlei Jöhnke & Reichow

Die Rechtsanwälte unserer Kanzlei haben bereits in einer Vielzahl von Verfahren erfolgreich für die Rechte von Versicherten gestritten. Im Folgenden finden Sie hierzu einige ausgewählte Verfahren unserer Kanzlei:


 

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Hinweis für die Praxis

Unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte der Kanzlei übernehmen die Beratung & Betreuung von Versicherten in Fällen von eingetretenen Betriebsunterbrechungen infolge von entstandenen Sachschäden. Beginnend mit der frühen Beratung hin zu einer rechtlichen Vertretung gegenüber dem Versicherer können Versicherte einer Betriebsunterbrechungsversicherung in allen Stadien Verfahrens auf die kompetente Unterstützung der Kanzlei vertrauen.

Aufgrund der geringen Anzahl an gesetzlichen Vorschriften (Abschnitt Schadensversicherung: §§ 74 bis 87 VVG) ist der Leistungsfall im Rahmen einer Betriebsunterbrechungsversicherung stets ein Einzelfall. Daher ist es sinnvoll, hinsichtlich eines solchen Versicherungsfalles frühzeitig anwaltliche Expertise in Anspruch zu nehmen.