Anwalt für Pflegetagegeldversicherung

Sie benötigen rechtliche Unterstützung bei Ihrer Pflegetagegeldversicherung? Unsere auf das Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälte verfügen über umfassende Erfahrung bei der Durchsetzung von Ansprüchen aus der Pflegetagegeldversicherung. Wir haben bereits zahlreiche Mandanten in außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen erfolgreich vertreten. Das Team von Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte steht auch Ihnen gerne als Ansprechpartner zur Verfügung und unterstützt Sie bei der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen im Bereich der Pflegetagegeldversicherung.

Wann zahlt die Pflegetagegeldversicherung?

Die Pflegetagegeldversicherung leistet Zahlungen, wenn eine Pflegebedürftigkeit vorliegt. Pflegebedürftig sind Personen, die aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen in ihrer Selbständigkeit oder ihren Fähigkeiten eingeschränkt sind und deshalb auf Hilfe durch Dritte angewiesen sind. Diese Beeinträchtigungen können körperlicher, kognitiver oder psychischer Natur sein und müssen mit einer gewissen Schwere für voraussichtlich mindestens sechs Monate bestehen.

Die Höhe des Pflegetagegeldes richtet sich nach dem bei Vertragsschluss vereinbarten Tagessatz. Die Auszahlung erfolgt unabhängig vom tatsächlichen Pflegeaufwand und in der Regel monatlich.

Feststellung der Pflegebedürftigkeit

Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers ist jedoch, dass die Pflegebedürftigkeit zuvor positiv festgestellt wurde. Dieser Nachweis erfolgt in der Regel über die Pflegekasse, die häufig der jeweiligen Krankenkasse angegliedert ist. Nachdem ein Antrag auf Pflegeleistungen bei der Pflegekasse gestellt wurde, beauftragen diese anschließend regelmäßig den Medizinischen Dienst (MDK) mit der Begutachtung und Feststellung der Pflegebedürftigkeit. Bei privat krankenversicherten Personen übernimmt diese Aufgabe hingegen die private Krankenversicherung bzw. die Pflegetagegeldversicherung selbst.

Im Rahmen der Begutachtung wird je nach Schwere der Einschränkungen ein Pflegegrad vergeben. Grundlage hierfür ist ein standardisiertes Begutachtungsinstrument, das sechs Lebensbereiche (sog. Module) umfasst – darunter etwa Mobilität, Selbstversorgung sowie kognitive und kommunikative Fähigkeiten. Jedes Modul wird mittels eines Punktesystems bewertet. Die erreichten Punkte werden nach festgelegten Gewichtungen zusammengeführt. Die daraus resultierende Gesamtpunktzahl bestimmt den Pflegegrad, der zwischen 1 (geringe Beeinträchtigungen) und 5 (schwerste Beeinträchtigungen mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung) liegt. Besteht ein außergewöhnlich hoher Hilfebedarf, kann in Ausnahmefällen auch bei Unterschreiten der erforderlichen Punktzahl ein Pflegegrad 5 vergeben werden.

Sofern es die Versicherungsbedingungen vorsehen, ist der Versicherer regelmäßig an das Ergebnis dieses Pflegegutachtens gebunden (vgl. LG Krefeld: Bindung der Pflegetagegeldversicherung an Pflegegutachten).

Besonderheiten bei pflegebedürftigen Kindern

Kinder sind je nach ihrem Alter auf fremde Hilfe angewiesen. Bei Kindern gelten im Rahmen der Pflegetagegeldversicherung daher besondere Maßstäbe: Der Pflegegrad wird nicht allein nach den üblichen Kriterien, sondern im Vergleich zu einem altersgerecht entwickelten, gesunden Kind festgestellt. Insbesondere bei Kindern unter 18 Monaten sind weniger Einzelpunkte erforderlich, um einen bestimmten Pflegegrad zu erreichen.

Mandantenstimmen:

Mit unserer Kompetenz streiten wir ehrgeizig für Ihr Ziel, nämlich Ihre Interessen durchzusetzen! Wir freuen uns, dass unsere Mandanten-/-innen unser Engagement schätzen und positiv bewerten.

Hinweise zu Kundenbewertungen

Kein Versicherungsschutz wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung?

Im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Leistungen aus der Pflegetagegeldversicherung können Versicherte auch mit dem Vorwurf der Verletzung der vorvertragliche Anzeigepflicht konfrontiert sein. Im Zuge der Vertragsanbahnung stellt der Versicherer dem künftigen Versicherungsnehmer nämlich in der Regel zahlreiche Fragen zu dessen Gesundheitsgeschichte und etwaigen Vorerkrankungen, um das versicherungstechnische Risiko möglichst präzise einschätzen zu können. Unterlässt der Versicherungsnehmer die Angabe solcher Umstände oder macht er falsche oder unvollständige Angaben, steht eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht im Raum. In der Folge kann der Versicherer den Vertrag anfechten oder vom Vertrag zurücktreten.

Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sämtliche Fragen des Versicherers vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten, sofern sie sogenannte Gefahrumstände betreffen. Darunter fallen alle Tatsachen, die geeignet sind, den Entschluss des Versicherers zu beeinflussen, ob und zu welchen Konditionen er den Versicherungsvertrag abschließt. Ein solcher Umstand kann beispielsweise in einer bestehenden körperlichen Behinderung infolge von Wirbelsäulenbeschwerden liegen (vgl. KG Berlin: Arglistige Täuschung durch Verschweigen einer Behinderung).

Der Versicherer ist allerdings verpflichtet, die Fragen so klar und eindeutig zu formulieren, dass ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie zutreffend erfassen kann. Andernfalls kann er sich im Nachhinein nicht wirksam auf eine Anzeigepflichtverletzung berufen (vgl. LG Berlin: Falschbeantwortung von Gesundheitsfragen in der Pflegeversicherung). Nimmt der Versicherer den Antrag trotz unvollständiger Angaben an, kann er sich im Nachhinein nicht durch einen Rücktritt von seiner Leistungspflicht entbinden (vgl. OLG Karlsruhe: Anzeigepflichtverletzung bei unvollständiger Beantwortung der Gesundheitsfragen einer Pflegetagegeldversicherung).

Subjektive Kenntnis mitentscheidend

Ob eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht vorliegt, richtet sich nicht nur nach objektiven Tatsachen, sondern auch die subjektive Kenntnis des Versicherungsnehmers sind zu berücksichtigen. Weiß der Versicherungsnehmer nichts von einer bestehenden Erkrankung, kann eine Anfechtung trotz objektiv unzutreffender Angaben unwirksam sein (vgl. LG Freiburg: Anzeigepflichtverletzung bei unbekannten Erkrankungen?).

Das subjektive Element kann jedoch erfüllt sein, wenn der Versicherungsnehmer ein von einem Dritten – etwa einem Versicherungsvermittler – vorausgefülltes Formular ungeprüft („blind“) unterschreibt. In einem solchen Fall nimmt er die Unrichtigkeit der Angaben zumindest billigend in Kauf und muss sich das Verhalten des Dritten zurechnen lassen (vgl. OLG Schleswig: Arglistanfechtung nach Unterzeichnung eines von einem Dritten ausgefüllten Vertrags).

Spontane Anzeigepflicht?

Fraglich ist, ob der Versicherungsnehmer auch dann zur Offenbarung gesundheitsbezogener Informationen verpflichtet ist, wenn der Versicherer im Rahmen der Vertragsanbahnung keine entsprechenden Fragen stellt (siehe hierzu: spontane Anzeigepflicht). Dies ist nicht unkritisch zu sehen. Eine solche Pflicht wird nur in eng begrenzten Ausnahmefällen angenommen – etwa dann, wenn besonders gravierende Umstände vorliegen, deren Mitteilung sich dem Versicherungsnehmer auch ohne Nachfrage geradezu aufdrängen muss, um dem schutzwürdigen Aufklärungsinteresse des Versicherers gerecht zu werden (vgl. LG Münster: Spontane Anzeigepflicht in der Pflegetagegeldversicherung bei Down-Syndrom). Keine spontane Anzeigepflicht besteht etwa für pränatale Untersuchungsergebnisse (vgl. LG Detmold: Anfechtung einer Pflegetagegeldversicherung wegen Nichtangabe von pränatalen Erkenntnissen) oder für gewöhnliche Entwicklungsverzögerungen eines Kindes (vgl. OLG Celle: Spontane Anzeigeobliegenheit bei Abschluss einer Pflegetagegeldversicherung).

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Bundesweite Vertretung durch Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow vertritt ihre Mandanten bundesweit vor Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, zu Ihrem Recht zu kommen und stehen Ihnen zunächst gerne für einen kostenfreien Erstkontakt zur Verfügung.

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Pflegetagegelder erfolgreich durchsetzen

Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte haben sich im Versicherungsrecht spezialisiert. Ein Schwerpunkt der anwaltlichen Tätigkeit liegt dabei auf dem Gebiet der Pflegetagegeldversicherung, in welchem wir Versicherte  bundesweit unterstützen. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, zu Ihrem Recht zu kommen und stehen Ihnen zunächst gerne für einen kostenfreien Erstkontakt zur Verfügung.

In der Vergangenheit haben wir dabei auch bereits für unsere Mandantschaft Ansprüche auf ein Pflegetagegeld durchsetzen können oder aber zumindest einen nennenswerten Vergleichsbetrag erzielen können. Im Folgenden finden Sie eine Auswahl unserer erfolgreichen Verfahren:

 

Fachanwalt für Versicherungsrecht erreicht Verurteilung der DKV vor dem LG Detmold.

Pflegebedürftigkeit wegen ADHS: LG Detmold verurteilt DKV Deutsche Krankenversicherung AG zur Zahlung von Pflegetagegeld

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Rechtsanwalt für Versicherungsrecht erreicht Vergleichszahlung der Halleschen vor dem OLG Dresden.

Hallesche Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit stimmt Vergleichszahlung in Streit um Pflegetagegeldversicherung vor dem OLG Dresden zu

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Fachanwalt für Versicherungsrecht erreicht Verurteilung der INTER vor LG Hannover.

INTER Krankenversicherung AG zur Leistung aus der Pflegetagegeldversicherung an verwitwete Ehefrau verurteilt (LG Hannover)

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Rechtsanwalt erreicht Vergleichszahlung in Streit um Pflegebedürftigkeit wegen Klumpfuß.

Pflegebedürftigkeit wegen Klumpfuß? ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG zahlt erhebliche Vergleichssumme vor dem LG Ulm

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BGH bestätigt von Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte erstrittenes Urteil.

BGH weist Nichtzulassungsbeschwerde der INTER Krankenversicherung AG in Streit um Leistungen aus der Pflegetagegeldversicherung zurück

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Rechtsanwalt erreicht Vergleichszahlung in Prozess um Pflegebedürftigkeit wegen Entwicklungsstörung.

Pflegebedürftigkeit wegen Entwicklungsstörung: Allianz Private Krankenversicherungs-AG zahlt Vergleichsbetrag in Prozess vor dem LG Hannover

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Rechtsanwalt erreicht Zahlung von Pflegerente durch IDEAL Lebensversicherung a.G.

IDEAL Lebensversicherung a.G. zahlt Pflegerente an Versicherungsnehmerin!

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Weitere Erfolgsstorys von Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Die Rechtsanwälte unserer Kanzlei haben auch in anderen Versicherungssparten bereits in einer Vielzahl von Verfahren erfolgreich für die Rechte von Versicherten gestritten. Im Folgenden finden Sie hierzu einige ausgewählte Verfahren unserer Kanzlei:


 

Ihre Pflegetagegeldversicherung zahlt nicht?

 

  • Nehmen Sie Kontakt zu uns auf: Entweder telefonisch, per Email oder über unser Kontaktformular. Schildern Sie uns Ihren Versicherungsfall. Ob nur wenige Stichworte oder ganz konkret: Anhand Ihrer Angaben können unsere Rechtsanwälte sich ein erstes Bild von Ihrem Fall machen.
  • Nachdem wir uns einen Überblick über Ihr Anliegen verschafft haben, melden wir uns bei Ihnen zurück. In einem ersten kostenlosen Gespräch teilen wir Ihnen mit, welche Chancen für die Geltendmachung weiterführender Leistungen aus Ihrem Versicherungsvertrag bestehen und welche Handlungsoptionen Ihnen zur Verfügung stehen.
  • Besteht eine Rechtsschutzversicherung, so bemühen wir uns – soweit dies Ihrerseits gewünscht ist – um die Erteilung einer Deckungszusage. Sollten Ihnen noch Unterlagen zu Ihrem Versicherungsfall fehlen, können wir diese auch bei Ihrem Versicherer anfordern. Sobald uns ein vollständiges Bild Ihres Versicherungsfalles vorliegt, werden wir dann gegenüber Ihrer eigentlichen Versicherung tätig.

Unser Anwalt für Pflegetagegeldversicherung

 

Rechtsanwalt Jens Reichow

Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

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Anwalt hilft Versicherten, wenn Versicherer Leistungen aus der Pflegetagegeldversicherung ablehnt!