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Anwalt für Betriebsinhaltsversicherung

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Eine Betriebsinhaltsversicherung, auch Geschäftsinhaltsversicherung genannt, ist eine gewerbliche Sachversicherung für die finanzielle Absicherung des Betriebsinhalts. Die Wichtigkeit einer solchen Versicherung hängt dabei insbesondere von der Art des Betriebs ab. Vor allem kleine und mittlere Unternehmen benötigen eine Versicherung des Betriebsinhalts. Aber auch für alle anderen Selbstständigen ist eine Inhaltsversicherung von großer Bedeutung, um einen möglichen finanziellen Ruin zu verhindern. Im Nachfolgenden möchte die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte die wichtigsten Themen im Rahmen einer Betriebsinhaltsversicherung aufgreifen.

Was ist der Sinn und Zweck der Betriebsinhaltsversicherung?

Eine Betriebsinhaltsversicherung gewährt Schutz für Schäden an der Einrichtung, an Waren und Vorräten in einem Betrieb. Wird beispielsweise aufgrund eines Einbruchs, eines Diebstahls, einer Zerstörung oder einem Brand etwas beschädigt, greift die Versicherung und sichert den Betrieb somit effektiv vor finanziellen Schäden ab. Ein Schaden kann dabei zu großen finanziellen Belastungen führen. Es kann sogar die Insolvenz drohen. Mit einer Absicherung des Betriebsinhalts kann das Risiko daher gesenkt und das betriebliche Inventar geschützt werden. Sie stellt gewissermaßen die Hausratsversicherung für den Betrieb dar.

Der Versicherungsfall und die Haftungsfrage

Aus der Betriebsinhaltsversicherung wird geleistet, wenn das Inventar, beschädigt wird. Zu den häufigsten Schadensursachen zählen: Blitzschlag, Explosion, Feuer, Sturm- und Hagelschäden, Vandalismus, Einbruch, Diebstahl und Wasserschäden. Elementarschäden können in der Regel in den Versicherungsschutz aufgenommen werden. Dazu gehören etwa Lawinen, Erdsenkungen, Erdbeben und Hochwasser. Ferner können folgende Schäden in einer Versicherung zum Schutz des Betriebsinhalts abgedeckt werden: innere Unruhe, Überschalldruck, Rauch und Ruß, Streik, böswillige Beschädigung, Aussperrung und Fahrzeuganprall. In der Regel sind Tsunamis, Sturmfluten, Krieg und Kernenergie ausgeschlossen und genießen keinen Versicherungsschutz.

Eine Betriebsinhaltsversicherung haftet dabei in verschiedenen Fällen unterschiedlich stark. Bei leichter Fahrlässigkeit erstattet der Versicherer die entstandenen Kosten komplett. Bei grober Fahrlässigkeit hingegen wird nur ein Teil der Kosten ersetzt. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn ein Mitarbeiter eine noch glühende Zigarette in den Papierkorb im Büro wirft und demzufolge ein Brand entsteht. Dennoch gibt es einzelne Versicherungen, bei denen man im Versicherungsvertrag durch eine Zusatzoption die volle Kostenübernahme auch im Falle einer groben Fahrlässigkeit wählen kann. Dann wird bei Abschluss der Versicherung oftmals eine Höchstleistung festgelegt. Ist der Schaden vorsätzlich verursacht worden, haftet eine Betriebsinhaltsversicherung gar nicht.

Unsere Fachanwälte im Versicherungsrecht

 

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Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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Rechtsanwalt Bernhard Gramlich ist seit 2019 angestellter Anwalt der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2020 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Als Rechtsanwalt hat er bereits einer Vielzahl von Versicherungsnehmern bei der  Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber Versicherern geholfen.

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Was leistet die Betriebsinhaltsversicherung?

Die Betriebsinhaltsversicherung ersetzt die Kosten, wenn das Inventar durch die versicherten Gefahren beschädigt, zerstört wird oder abhandenkommt.  Sie kommt damit für finanzielle Verluste auf, die infolge der Reparatur, Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten Sache entstanden sind. Ist die zu ersetzende Sache aufgrund des Fortschritts nicht mehr für den ursprünglich versicherten Wert zu beschaffen, so trägt die Versicherung die Mehrkosten einer Neuanschaffung.

Im Versicherungsfall ersetzt die Versicherung jedoch nicht nur Sachschäden, sondern je nach gewähltem Tarif auch eine Vielzahl weiterer Aufwendungen, die im Schadensfall entstehen könne. Dazu gehören beispielsweise: Löschkosten nach einem Brand, Aufräum- und Abbruchskosten, Aufwendungen für die Wiederherstellung von Akten, Daten und Programmen und Kosten durch Sicherungsmaßnahmen. Aber auch der Austausch von Schlössern nach einem Einbruch, Kosten für die Beseitigung von Schäden am Gebäude nach einem Einbruch oder die Kosten für einen Sachverständigen.

Der zu ersetzende Wert

Die Betriebsinhaltsversicherung versichert das Inventar des Versicherungsnehmers in der Regel zum Neuwert. Dieser Neuwert entspricht dem Preis, der zur Wiederbeschaffung des zu ersetzenden Gegenstandes gezahlt werden muss. Liegt der Wert des Inventars jedoch aufgrund von Alter oder Abnutzung unter 40 % des Neuwertes, wird von der Versicherung nur der Zeitwert ersetzt. Dieser entspricht dem Preis, zu dem das Inventar noch hätte, verkauft werden können. Ist die Verwendung des zu ersetzenden Inventars zum eigentlichen Zweck im Betrieb nicht mehr möglich, so erstattet die Versicherung den gemeinen Wert. Dieser gemeine Wert ist dabei der Marktpreis, der von dem Versicherten für das Inventar erzielt werden kann. Die Entschädigung nach dem gemeinen Wert soll in dieser Hinsicht ungerechtfertigte hohe Entschädigungen nach dem Neu- oder Zeitwert verhindern.

Das versicherte Inventar

Zum versicherten Inventar gehören alle beweglichen Gegenstände sowie kaufmännische (Schreibtische, Regale) und technische (Maschinen, Werkzeuge) Einrichtungen. Versichert sind auch Waren und Vorräte. Weitere Voraussetzungen sind, dass derjenige, der eine Betriebsinhaltsversicherung abschließen möchte, Eigentümer des zu versichernden Inventars sein bzw. das Inventar unter Eigentumsvorbehalt erworben haben. Eine solche Versicherung kann des Weiteren auch dann abgeschlossen werden, wenn der Versicherungsnehmer die Gegenstände mit einer Kaufoption geleast hat oder ihm das Inventar als Sicherheit übereignet wurde.

Auch fremdes Eigentum kann bei einigen Versicherern mitversichert werden, sofern es im eigenen Betrieb vorübergehend steht. Das kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn im Betrieb fremdes Eigentum repariert, verwahrt, bearbeitet oder verkauft wird. Ferner kann auch das im Betrieb befindliche Eigentum der Mitarbeiter mitversichert werden. Für die Grundfunktion des Betriebs unerlässliche Daten und Programme können auch vom Versicherungsschutz umfasst sein. Unter bestimmten Voraussetzungen gilt dies auch für Bargeld und Wertpapiere.

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Die Erfolgsstorys der Kanzlei Jöhnke & Reichow

Die Rechtsanwälte unserer Kanzlei haben bereits in einer Vielzahl von Verfahren erfolgreich für die Rechte von Versicherten gestritten. Im Folgenden finden Sie hierzu einige ausgewählte Verfahren unserer Kanzlei:


 

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Hinweis für die Praxis

Unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte übernehmen die Beratung & Betreuung von Versicherten in Fällen von eingetretenen Schäden am Betriebsinhalt durch die versicherten Gefahren. Beginnend mit der frühen Beratung hin zu einer rechtlichen Vertretung gegenüber dem Versicherer können Versicherungsnehmer einer Betriebsinhaltsversicherung in allen Stadien Verfahrens auf die kompetente Unterstützung der Kanzlei vertrauen.

Aufgrund der geringen Anzahl an gesetzlichen Vorschriften (Abschnitt Sachversicherung: §§ 88 bis 99 VVG) ist der Leistungsfall im Rahmen einer Betriebsinhaltsversicherung stets ein Einzelfall. Daher ist es sinnvoll, hinsichtlich eines solchen Versicherungsfalles frühzeitig anwaltliche Expertise in Anspruch zu nehmen.