Rechtsanwalt für Berufsunfähigkeit unterstützt bei der Geltendmachung von Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung (Berufsunfähigkeitsrente)

Anwalt für Erwerbsunfähigkeitsversicherung

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Die Erwerbsunfähigkeitsversicherung dient der Absicherung des Risikos, dass der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen keiner Tätigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt mehr nachgehen kann. Im Leistungsfall wird regelmäßig eine monatliche Rente gezahlt, die den Wegfall des Erwerbseinkommens kompensieren soll. Lehnt ein Versicherer die Leistungserbringung jedoch ab, unterstützen Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte Versicherungsnehmer bei der Durchsetzung ihrer Forderungen.

Wann liegt bedingungsgemäße Erwerbsunfähigkeit vor?

Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, Tätigkeiten von wirtschaftlichem Wert auszuüben. Maßgeblich ist nicht die bisherige berufliche Tätigkeit, sondern die Fähigkeit, überhaupt noch am allgemeinen Arbeitsmarkt tätig zu sein. Viele Versicherungsbedingungen knüpfen an die Grenze an, dass weniger als drei Stunden täglicher Arbeitseinsatz möglich sein müssen. Entscheidend ist stets die medizinische Beurteilung der Leistungsfähigkeit sowie die Prognose, dass dieser Zustand voraussichtlich dauerhaft bestehen bleibt.

Leistungsvoraussetzungen in der Erwerbsunfähigkeitsversicherung

Die Leistungspflicht setzt voraus, dass die in den Versicherungsbedingungen definierte Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen bestimmen, welche gesundheitlichen Einschränkungen gegeben sein müssen, wie die Diagnose zu erfolgen hat und welche medizinischen Nachweise erforderlich sind. Grundsätzlich erfolgt die medizinische Beurteilung anhand medizinischer Gutachten, welche vom Versicherer oder im gerichtlichen Verfahren vom Gericht in Auftrag gegeben werden (siehe OLG Karlsruhe, Urt. v. 13.12.2018 – 9 U 152/16). Die Einholung eines Privatgutachtens seitens des Versicherungsnehmers ist unüblich, da die Kosten des Gutachtens selbst getragen werden müssen und nur in seltenen Fällen erstattet werden (siehe OLG Nürnberg, Beschl. v. 15.01.2026 – 8 W 39/26). Im Mittelpunkt steht das verbliebene Restleistungsvermögen des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person. Der Versicherer prüft, ob Tätigkeiten möglich sind, die am allgemeinen Arbeitsmarkt üblicherweise vorkommen und gesundheitlich zumutbar erscheinen. Eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Erforderlich ist eine dauerhafte Einschränkung der Erwerbsfähigkeit (dazu OLG Celle, Urt. v. 26.02.2009 – 8 U 150/08).

Selbst Erkrankungen, die das Verlassen der Wohnung dauerhaft unmöglich machen oder die Alltagsgestaltung erheblich beeinträchtigen, führen nicht automatisch zur Annahme einer Erwerbsunfähigkeit. Selbst in solchen Fällen besteht die Möglichkeit, dass dem Versicherungsnehmer oder der versicherten Person eine Tätigkeit zugemutet werden kann, die sie typischerweise im Home‑Office oder in vergleichbaren häuslichen Arbeitsformen erbringen kann und das verbliebene Restleistungsvermögen hierfür ausreicht (siehe OLG Saarbrücken, Urt. v. 02.09.2020 – 5 U 1/20).

Zudem sehen viele Erwerbsunfähigkeitsversicherungen eine vertraglich festgelegte Wartezeit vor. Zwar ist der Versicherungsvertrag bereits wirksam, der Versicherungsschutz hinsichtlich des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit beginnt jedoch erst nach Ablauf dieser Wartezeit. Dabei kommt es zwischen Versicherern und Versicherungsnehmern wiederholt zu unterschiedlichen Auffassungen, ob eine solche Wartezeit als Risikoausschluss oder verschobener Versicherungsbeginn zu verstehen ist. Je nach Einordnung verändert sich die Darlegungs- und Beweislast (dazu LG Augsburg, Urt. v. 04.04.2023 – 095 O 3213/19).

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Darlegungs- und Beweislast

Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Erwerbsunfähigkeit trägt grundsätzlich der Versicherungsnehmer. Er hat nachzuweisen, dass die gesundheitlichen Einschränkungen so gravierend sind, dass eine Tätigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr möglich ist. Ausschlaggebend für den Beweis sind insbesondere medizinische Unterlagen oder Diagnosen, die konkret auf das Leistungsvermögen eingehen, da nicht die Erkrankung an sich relevant ist, sondern das Restleistungsvermögen.

Beruft sich der Versicherer auf einen Leistungsausschluss, trägt er die Beweislast für dessen Voraussetzungen. Streitigkeiten entstehen dabei häufig bezüglich der Frage, ob noch ein Restleistungsvermögen besteht, ob einfache Tätigkeiten zumutbar sind oder ob die medizinische Prognose eine dauerhafte Einschränkung tatsächlich rechtfertigt.

Nachprüfung in der Erwerbsunfähigkeitsversicherung

Die Versicherer sind berechtigt, die Erwerbsunfähigkeit in regelmäßigen Abständen zu überprüfen. Dies erfolgt häufig durch neue medizinische Gutachten oder durch die Bewertung aktueller Reha- und Behandlungsunterlagen. Wird festgestellt, dass die Erwerbsunfähigkeit nicht mehr besteht, kann die Erbringung der Versicherungsleistung eingestellt werden. In der Praxis kommt es daher häufig zu Nachprüfungsverfahren, die für Versicherungsnehmer eine erhebliche Belastung darstellen.

Anfechtung & Rücktritt

Der Versicherer kann sich durch die Ausübung von Gestaltungsrechten, wie beispielsweise Anfechtung oder Rücktritt vom Versicherungsvertrag lösen. Typischerweise ist dies der Fall, wenn der Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss vorvertragliche Anzeigepflichten verletzt hat. Die Rechtsfolgen reichen von der Vertragsanpassung bis zur vollständigen Leistungsfreiheit des Versicherers (hierzu OLG Hamm, Beschl. v. 26.11.2014 – 20 W 35/14).

Erfolgsstorys der Kanzlei Jöhnke & Reichow

Die Rechtsanwälte unserer Kanzlei haben bereits in einer Vielzahl von Verfahren erfolgreich für die Rechte von Versicherten gestritten. Im Folgenden finden Sie hierzu einige ausgewählte Verfahren unserer Kanzlei zur Erwerbsunfähigkeitsversicherung:


 

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Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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Rechtsanwalt für Erwerbsunfähigkeitsversicherung

Rechtsanwalt Bernhard Gramlich

Rechtsanwalt Bernhard Gramlich ist seit 2019 angestellter Anwalt der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2020 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Als Rechtsanwalt hat er bereits einer Vielzahl von Versicherungsnehmern bei der  Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber Versicherern geholfen.

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