Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte haben sich u.a. im Versicherungsrecht spezialisiert und betreuen gerade im Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherung eine Vielzahl von Versicherungsnehmern. Ob der Versicherte berufsunfähig im Sinne der Versicherungsbedingungen ist, hängt dabei oftmals von seinem konkreten Gesundheitszustand ab. Um diesen Gesundheitszustand bewerten, bedienen sich Versicherer immer wieder Sachverständiger. Dies betrifft u.a. auch das IMB – Interdisziplinäre Medizinische Begutachtungen (nachfolgend kurz – IMB – genannt), welches mittels des vorliegenden Artikels kurz vorgestellt werden soll.
Das IMB wurde von den Partnern Herrn Dr. med. Lorenz Schweyer – Facharzt für Nervenheilkunde, Psychiatrie und Psychotherapie – und Herrn Dr. med. Ralf Wagner – Facharzt für Orthopädie – gegründet. Derzeit unterhalten sie Standorte in München, Frankfurt am Main, Berlin und Hamburg.
Online bewirbt das Institut (siehe: https://www.gutachterinstitut.de/ ) seine fachliche Kompetenz in dem Bereich der Neurologie, Neuropsychologie, Psychiatrie, Orthopädie/Unfallchirurgie sowie in der forensischen Psychiatrie. Darüber hinaus wird das Erstellen von Gutachten für Versicherungsunternehmen, Gerichte, Rechtsanwälte und Privatpersonen hervorgehoben. Überdies wirbt das Institut mit Unabhängigkeit und Neutralität bei der Erstellung von Gutachten.
Im Rahmen von Berufsunfähigkeitsversicherungsverfahren vertreten wir regelmäßig Versicherungsnehmer gegenüber Versichern. In unserer anwaltlichen Praxis haben wir das IMB bereits als Gutachteninstitut für folgende Versicherer wahrgenommen:
Online wirbt das Gutachteninstitut mit dem Durchführen von neuropsychologischen Testverfahren im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung. Demnach können laut dem Gutachteninstitut durch Fragestellungen in Verbindungen mit allen Testreihen psychische Beschwerden so weit wie möglich objektiviert werden.
Es hat sich vor allem für private Gutachteninstitute durchgesetzt, dass im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung zunächst eine testpsychologische Begutachtung durchgeführt wird, in welcher der Versicherungsnehmer über mehrere Stunden hinweg an einem Computer Fragen beantwortet. Die Ergebnisse werden anschließend von Psychologen ausgewertet und nach Erhalt der Auswertungen werden in der Regel oftmals kurze Untersuchungen durch den psychiatrischen Gutachter vorgenommen.
Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte sehen solche testpsychologischen Begutachtungen allerdings durchaus kritisch. Für Versicherungsnehmer kann die bedrohliche Situation entstehen, dass das testpsychologische Zusatzgutachten auf Aggravations- und Simulationstendenzen hindeutet und das Hauptgutachten, basierend auf einer kurzen Untersuchung, die Behauptungen durch die objektivierten Ergebnisse bestätigt.
Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow vertritt ihre Mandanten bundesweit in versicherungsrechtlichen Streitigkeiten mit der Berufsunfähigkeitsversicherung. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, zu Ihrem Recht zu kommen und stehen Ihnen zunächst gerne für einen kostenfreien Erstkontakt zur Verfügung.
Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.
Rechtsanwalt Bernhard Gramlich ist seit 2019 angestellter Anwalt der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2020 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Als Rechtsanwalt hat er bereits einer Vielzahl von Versicherungsnehmern bei der Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber Versicherern geholfen.
Aufgrund der Mitwirkungspflicht der Versicherungsnehmer, haben Berufsunfähigkeitsversicherer die Möglichkeit die Gutachter im Leistungsprüfungsverfahren selbst auszuwählen. Um den Anspruch auf die versicherte Leistung nicht zu gefährden, empfiehlt es sich daher regelmäßig an der gewünschten Begutachtung teilzunehmen.
Das Ergebnis der Begutachtung durch das IMB ist weder für den Berufsunfähigkeitsversicherer noch für ein Gericht oder den Versicherten bindend. Auch nach einer Ablehnung der Berufsunfähigkeit durch den Versicherer aufgrund einer Begutachtung durch das IMB ist es dem Versicherungsnehmer also unbenommen, die eigene Berufsunfähigkeit auf anderem Wege – z.B. durch eigene ärztliche Unterlagen und Stellungnahmen – zu belegen (siehe hierzu auch Nachweis der Berufsunfähigkeit trotz Aggravation (OLG Frankfurt)). Gerichte hingegen erheben über die Frage des Gesundheitszustandes des Versicherten hingegen oftmals im Rahmen von Gerichtsprozessen selbständig Beweis durch Beauftragung eines weiteren Sachverständigen.
So konnten auch Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte bereits zumindest eine Vergleichszahlung des Versicherers erreichen, nachdem der Versicherer eine Berufsunfähigkeit des Versicherten aufgrund eines Gutachtens des IMB zunächst abgelehnt hatte. Im Nachfolgenden finden Sie hierzu einzelne Fallbeispiele:
Mit unserer Kompetenz streiten wir ehrgeizig für Ihr Ziel, nämlich Ihre Interessen durchzusetzen! Wir freuen uns, dass unsere Mandanten-/-innen unser Engagement schätzen und positiv bewerten.