Rechtsanwalt für Versicherungsrecht

Rücktritt vom Versicherungsvertrag

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Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte unterstützt durch seine Fachanwälte für Versicherungsrecht auch Versicherungsnehmer bundesweit nach einem Rücktritt vom Versicherungsvertrag durch den Versicherer – z.B. wegen angeblich fehlerhafter Beantwortung von Antragsfragen oder Gesundheitsfragen im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag.

Das Rücktrittsrecht des Versicherers

Eines der wesentlichen gesetzlichen Gestaltungsrechte ist das Rücktrittsrecht des Versicherers. Es kann dem Versicherer jedoch nur zustehen, wenn der Versicherte die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt hat. Dabei kann die vorvertragliche Anzeigepflicht nur verletzt sein, wenn sie überhaupt bestanden hat. Der Versicherungsnehmer kann durch das Verschweigen einer Erkrankung die vorvertragliche Anzeigepflicht nämlich nur dann verletzen, wenn eine Rechtspflicht zur Offenbarung der entsprechenden Erkrankung gegenüber dem Versicherer bestand.

Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Der Versicherer kann sodann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht verletzt. Verletzt ist diese Pflicht, wenn der Versicherungsnehmer einen Umstand, beispielsweise eine bestimmte Erkrankung, trotz Kenntnis und Nachfrage in Textform durch den Versicherer, nicht angegeben hat. Den Versicherer trifft dabei die Darlegungs- und Beweislast.

Verschuldenserfordernis

Welches Gestaltungsrecht dem Versicherer zusteht, hängt im Wesentlichen vom Verschulden des Versicherten ab. Das Versicherungsvertragsgesetz statuiert in dieser Hinsicht ein verschuldensabhängiges Rechtsfolgensystem. Ist demnach objektiv die Anzeigepflicht verletzt, vermutet das Gesetz, dass der Versicherungsnehmer vorsätzlich gehandelt hat. Es genügt dabei schon bedingter Vorsatz. Aufgrund dieser Vorsatzvermutung kann der Versicherer grundsätzlich zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt hat. Dem Versicherer steht das Rücktrittsrecht auch dann zu, wenn der Versicherungsnehmer zwar das Fehlen einer vorsätzlichen Handlung dargelegt oder bewiesen hat, jedoch grob fahrlässig einen sogenannten vertragshindernden Umstand nicht angegeben hat. Ein vertragshindernder Umstand liegt vor, wenn der Versicherer bei Kenntnis des verschwiegenen Umstandes den Vertrag nicht und auch nicht zu anderen Bedingungen geschlossen hätte.

Verschweigen eines gefahrerheblichen Umstandes

Die grobe Fahrlässigkeit ist vor allem dann bedeutsam, wenn der Versicherungsnehmer einen gefahrerheblichen Umstand verschwiegen hat. Dabei kommt es in den Fällen, die nicht schon den Vorwurf des zumindest bedingten Vorsatzes begründen, oft darauf an, ob die eigene Einschätzung der Gefahrerheblichkeit durch den Versicherungsnehmer trotz der Fragen des Versicherers grob sorgfaltswidrig war. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn der Versicherungsnehmer präzisen Fragen ausweicht. Gibt der Versicherte nur besonders drastische Umstände an, so trifft ihn schon nicht der Vorwurf einer objektiven Pflichtverletzung oder eines einfachen Verschuldens, wenn in dem Formular nur wenig Platz für die Beantwortung der Frage vorgesehen war und ein Verweis auf ein Beiblatt fehlte.

Im Hinblick auf die grobe Fahrlässigkeit sind an den Versicherungsnehmer demnach nicht zu geringe Anforderungen zu stellen. Beispielsweise handelt derjenige schuldhaft, der die Fragen im Antragsformular, die er sprachlich nicht verstanden hat, nicht übersetzen lässt. Andererseits kann es am Verschulden des Versicherten zum Beispiel dann fehlen, wenn dieser eine Frage falsch verstanden hat. Die Unkenntnis der Gefahrerheblichkeit eines Umstandes spielt letztlich für die Verletzung der Anzeigepflicht keine Rolle. Erheblich ist die Unkenntnis höchstens im Rahmen des Verschuldens. Verschulden des Versicherungsnehmers ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn er unbedeutendere Umstände als die in Frage stehenden Umstände angegeben hat.

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Weitere Voraussetzungen des Rücktritt vom Versicherungsvertrag

Die Rücktrittserklärung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung des Versicherers. Der Rücktritt ist gegenüber dem anderen Teil, also grundsätzlich gegenüber dem Vertragspartner, dem Versicherungsnehmer zu erklären. Nach deren Zugang ist die Rücktrittserklärung unwiderruflich. Dabei muss die Rücktrittserklärung nicht zwingend das Wort „Rücktritt“ enthalten. Allerdings muss sie unmissverständlich den Willen zum Ausdruck bringen, den Vertrag aufzulösen Die bloße Leistungsablehnung kann daher nicht in eine Rücktrittserklärung umgedeutet werden.

Ausschluss des Rücktrittsrechts

Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherer Kenntnis von dem nicht angezeigten Umstand oder von der Unrichtigkeit der Anzeige hatte. Maßgeblich für die Kenntnis ist der Zeitpunkt, in dem die Rechte des Versicherers ohne den Ausschluss entstanden wäre, also derjenige des Vertragsschlusses. Ausgeschlossen ist das Rücktrittsrecht des Versicherers auch dann, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. Einen weiteren Ausschlussgrund des Rücktrittsrecht des Versicherers ist gegen, wenn der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.

Das Rücktrittsrecht des Versicherers erlischt zudem nach Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, beläuft sich die Frist auf zehn Jahre.

Rechtsfolgen des Rücktritts

Rechtsfolge des Rücktritts ist die Umgestaltung des Versicherungsvertrages in ein untypisches Rückgewährschuldverhältnis. Grundsätzlich führt der Rücktritt demnach dazu, dass der Versicherer nicht nur für alle zukünftigen, sondern auch für alle in der Vergangenheit eingetretenen Versicherungsfälle leistungsfrei wird. Ausnahmsweise bleibt der Versicherer trotz Rücktritt jedoch zur Leistung verpflichtet, wenn der verschwiegene Umstand keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls und auf den Umfang der Versicherungsleistung hat (sog. „Kausalitätsgegenbeweis“). Des Weiteren hat der Versicherungsnehmer keinen Anspruch auf Rückzahlung der bis zum Zugang der Rücktrittserklärung von ihm gezahlten Prämien, trotz der grundsätzlich entfallenden Leistungspflicht des Versicherers.

Weitere Gestaltungsrechte des Versicherers

Dem Versicherer können im Einzelfall auch noch weitere Gestaltungsrechte zustehen, sofern die entsprechenden Voraussetzungen dazu vorliegen. Einzelheiten können dazu den weiterführenden Artikeln entnommen werden:

Das Anfechtungsrecht der Versicherung.

Das Kündigungsrecht der Versicherung.

Das Vertragsanpassungsrecht der Versicherung.

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Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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Rechtsanwalt Bernhard Gramlich

Rechtsanwalt Bernhard Gramlich ist seit 2019 angestellter Anwalt der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2020 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Als Rechtsanwalt hat er bereits einer Vielzahl von Versicherungsnehmern bei der  Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber Versicherern geholfen.

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