Rechtsanwalt für Versicherungsrecht

Anwalt für Gebäudeversicherung

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Die Rechtsanwälte und Fachanwälte für Versicherungsrecht der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow vertreten im Bereich der Gebäudeversicherung Versicherungsnehmer bundesweit. Gerade weil die Gebäudeversicherung eine wichtige finanzielle Absicherung für Hausbesitzer und Immobilieneigentümer, setzen sich die Anwälte der Kanzlei Jöhnke & Reichow mit persönlichem Engagement für die Regulierung des Schadens durch die Gebäudeversicherung ein.

Wann besteht Versicherungsschutz in der Wohngebäudeversicherung?

Eine Beschädigung oder Zerstörung des versicherten Gebäudes kann ganz unterschiedliche Ursachen haben. Für welche Schadensursachen Versicherungsschutz besteht, ergibt sich aus den ausdrücklichen Bestimmungen des Versicherungsscheins und der Versicherungsbedingungen. Die Wohngebäudeversicherung kann dabei als Allgefahrenversicherung oder auch All-Risk-Deckung abgeschlossen werden. Bei einer solchen Allgefahrenversicherung käme es regelmäßig nicht auf die Schadensursache an. Oftmals wird die Wohngebäudeversicherung allerdings auch nur als Versicherung gegen konkret genannte Gefahren ausgestaltet. Versicherungsschutz besteht dann nur, wenn die Beschädigung oder Zerstörung des versicherten Gebäudes auf einer der im Versicherungsschein konkret genannten Gefahren beruht. Der Versicherungsnehmer muss dann beweisen, dass die Beschädigungen auf ein versichertes Ereignis zurückzuführen sind (siehe hierzu Wohngebäudeversicherung: Beweislast beim Hagelschaden bei gleitender Neuwertversicherung (OLG Dresden)).

Ein Leistungsanspruch des Versicherungsnehmers besteht hingegen weiterhin, wenn sog. „Reserve-Ursachen“ für den Eintritt des Leistungsfalls verantwortlich sind (vgl. OLG Dresden: Versicherungsnehmer haben auch bei „Reserve-Ursachen“ für Schäden einen Leistungsanspruch).

Unsere Fachanwälte im Versicherungsrecht

 

Fachanwalt für Versicherungsrecht

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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Rechtsanwalt für Gebäudeversicherung

Rechtsanwalt Bernhard Gramlich

Rechtsanwalt Bernhard Gramlich ist seit 2019 angestellter Anwalt der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2020 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Als Rechtsanwalt hat er bereits einer Vielzahl von Versicherungsnehmern bei der  Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber Versicherern geholfen.

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Ihre Wohngebäudeversicherung zahlt nicht?

 

  • Nehmen Sie Kontakt zu uns auf: Entweder telefonisch, per Email oder über unser Kontaktformular. Schildern Sie uns Ihren Versicherungsfall. Ob nur wenige Stichworte oder ganz konkret: Anhand Ihrer Angaben können unsere Rechtsanwälte sich ein erstes Bild von Ihrem Fall machen.
  • Nachdem wir uns einen Überblick über Ihr Anliegen verschafft haben, melden wir uns bei Ihnen zurück. In einem ersten kostenlosen Gespräch teilen wir Ihnen mit, welche Chancen für die Geltendmachung weiterführender Leistungen aus Ihrem Versicherungsvertrag bestehen und welche Handlungsoptionen Ihnen zur Verfügung stehen.
  • Besteht eine Rechtsschutzversicherung, so bemühen wir uns – soweit dies Ihrerseits gewünscht ist – um die Erteilung einer Deckungszusage. Sollten Ihnen noch Unterlagen zu Ihrem Versicherungsfall fehlen, können wir diese auch bei Ihrem Versicherer anfordern. Sobald uns ein vollständiges Bild Ihres Versicherungsfalles vorliegt, werden wir dann gegenüber Ihrer eigentlichen Versicherung tätig.

Mandantenstimmen:

Mit unserer Kompetenz streiten wir ehrgeizig für Ihr Ziel, nämlich Ihre Interessen durchzusetzen! Wir freuen uns, dass unsere Mandanten-/-innen unser Engagement schätzen und positiv bewerten.

Hinweise zu Kundenbewertungen

Brand, Blitzschlag & Überspannung

Nach § 2 Ziff. 2 VGB 2017 ist ein Brand, ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Oftmals beruhen Brände auf Elektrizität und menschlichem Fehlverhalten.

Der Verbrennungsvorgang muss ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden sein. Feuer innerhalb einer zur Verbrennung bestimmten Feuerstelle (z.B. Grill) sind damit regelmäßig nicht versichert. Nicht versichert sind damit oftmals als Brandschäden an Sachen, die einem Nutzfeuer ausgesetzt werden.

Sobald das Feuer den Feuerherd verlässt, indem es auf andere Gegenstände oder Flächen überspringt, könnte jedoch ein versicherter Brand vorliegen. Das Feuer müsste sich dann aus eigener Kraft auszubereiten vermögen. Dies gilt auch für Feuer, die ohne einen bestimmungsgemäßen Flammenherd entstanden sind. Ein Feuer vermag sich dann auszubreiten, wenn es in der Nähe liegende brennbare Gegenstände erfasst hat. Die Ausbreitungsfähigkeit scheidet hingegen aus, wenn es an anderem brennbarem Material fehlt (OLG Hamm, Beschluss v. 15.10.2014 – 20 W 28/14). Somit sind allerdings auch Rauch- und Rußschäden nicht versichert, wenn das Feuer nicht übergreift.

Die in elektrischen Geräten verbauten Lithium-Ionen-Akkus weisen ein erhöhtes Brandrisiko auf. Dies erfordert jedoch keine dauerhafte Überwachung des Ladevorgangs von im Vorfeld schadensfrei gehaltenen Geräten. Anders verhält sich dies, wenn die Geräte in ungewissem Zustand gekauft werden, insbesondere wenn keine Kenntnis über mögliche Vorschäden besteht. Verursacht ein solches Gerät einen Brand, kann dem Eigentümer einen Vorwurf der Fahrlässigkeit gemacht werden (vgl. OLG Bamberg: Erstattung eines Gebäudeschadens nach Brand durch explodierten Spielzeughelikopter).

Sturm und Hagel

Als Naturgefahr ist in der Wohngebäudeversicherung auch Schäden durch Sturm und Hagel versichert. Nach § 4 Ziff. 2 a VGB 2017 ist ein Sturm eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 Beaufort (Windgeschwindigkeit mindestens 62 km/Stunde). Der Sturm muss ursächlich für den Sachschaden werden, dabei ist es unerheblich, ob der Sturm im Zeitpunkt des Schadeneintritts die erforderliche Geschwindigkeit innehatte oder diese erst später erreichte (siehe Wohngebäudeversicherung: Kausalität zwischen Sturm und Schaden (LG Saarbrücken)). Hingegen kann der Versicherer von der Leistungspflicht frei werden, wenn er beweist, dass der Schaden bei einer geringeren Windstärke eingetreten ist (siehe Wohngebäudeversicherung: Nachweis der Mitursächlichkeit eines Sturms an Sachschäden (OLG Zweibrücken)). Bestehen Zweifel an der Ursächlichkeit, sodass andere Witterungsbedingungen die Schadensquelle geworden sein könnten, kann der Versicherungsschutz zudem entfallen (Zum Nachweis über die Ursächlichkeit eines versicherten Sturmschadens (OLG Saarbrücken)).

Die Sanierung einer kompletten Hausfassade bei einer geringen Beschädigung einer Fassadenfläche ist nicht versichert (siehe Wohngebäudeversicherung: Erstattungsfähige Reparaturkosten zur Ausbesserung eines Sturmschadens (AG Bernau)).

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Bundesweite Vertretung durch Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow vertritt ihre Mandanten bundesweit vor Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, zu Ihrem Recht zu kommen und stehen Ihnen zunächst gerne für einen kostenfreien Erstkontakt zur Verfügung.

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Leitungswasser

Durch Leitungswasser kann es zu verschiedenen Schäden am Gebäude kommen. Es wird zwischen dem versicherten Rohrschaden und dem unter Umständen folgenden Nässeschaden unterschieden.

Die Rohre sind als Gegenstände an sich versichert. So sind innerhalb des Gebäudes gem. § 3 Ziff. 1 a, b VGB 2017 durch Frost bedingte Rohrschäden versichert. Außerhalb des Gebäudes gelten § 3 Ziff. 2 VGB 2017 auch sonstige Bruchschäden an den Zuleitungsrohren der Wasserversorgung als versichert, sofern sie zum Gefahrenbereich des Versicherungsnehmers gehören. Über das Rohr als Sache hinaus ist der Gefahrenbereich der übrigen versicherten Sachen (Gebäude, Keller, Terrasse, Wände) regelmäßig im Rahmen der Wohngebäudeversicherung vor Beschädigungen durch Nässeschaden versichert.

Versicherungsschutz besteht, wenn es durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zur Zerstörung oder Beschädigung von Gegenständen kommt. Das Leitungswasser muss aus Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen oder aus den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen ausgetreten sein. Genau hier besteht häufig Streitpotenzial, denn im Einzelfall ist zu klären, ob das Austrittsrohr zur Wasserversorgung gehört.

Als Faustformel gilt, dass Wasser nur dann aus Leitungswasser-Rohren ausgetreten sein kann, wenn es erst in diese eingetreten ist. So wurde der Versicherungsschutz abgelehnt für ein Balkonentwässerungssystem, welches infolge von aufgestautem Starkregen völlig überfüllt war und aufgrund dessen das Regenwasser nicht in das Regenfallrohr gelangten konnte. Das Wasser staute sich auf dem Balkon und flutete den Balkon (Wohngebäudeversicherung: Rückstauschaden bei angestautem Wasser infolge Starkregens (KG Berlin)). Weder ist dies ein versicherter Leitungswasserschaden, noch ein Schaden durch Rückstau, da beide Risiken auf Leitungs- und nicht Regenwasser abstellen.

Welche Anforderungen an einen Rückstau zu stellen sind, hat das OLG Schleswig mit Beschluss vom 05.12.2018 (Az.: 16 U 99/18) (siehe Wohngebäudeversicherung: Rückstau erfordert rückläufiges Ansteigen von Wasser im Ableitungssystem (OLG Schleswig)).

In einem ähnlich gelagerten Fall wurde bei übermäßigem Regenwasserfall dem Regenwasser die Eigenschaft als Leitungswasser abgesprochen, als dieses zur Überstauung von Drainagerohren führte und aus diesen ausgetreten ist (siehe Wohngebäudeversicherung: Kein Leitungswasserschaden bei Wasseraustritt aus einem Regenfallrohr (OLG Hamm)). Tritt das Wasser aus den um das Gebäude verlegten Drainagerohren aus, so liegt kein Leitungswasserschaden vor, denn die Drainagerohre dienen zweckgemäß der Entwässerung des Bodens und nicht der Wasserversorgung (OLG Nürnberg: Drainagerohre sind keine Leitungswasserrohre).

Auch eine Abflussrinne (Spülküche) aus der wegen mangelnder Dichtung Wasser aus dringt, gilt nicht als sonstige Einrichtung (siehe Wohngebäudeversicherung – Kein versicherter Leitungswasserschaden (bei Eindringen von Wasser in die Bodenkonstruktion (OLG Schleswig).

Nicht versichert ist Duschwasser, das gewöhnlich und bestimmungsgemäß aus dem Duschkopf austritt und dann durch undichte Fliesen in das Mauerwerk eindringt (siehe Wohngebäudeversicherung: Austritt von Duschwasser durch undichte Fliesenfugen (OLG München)). Demgegenüber tritt Duschwasser, das aus einem nicht versiegelten Wandfliesenspiegel austritt, dort bestimmungswidrig aus. Die Folgeschäden sind versichert (siehe Der Leitungswasserschaden in einer Wohngebäudeversicherung (OLG Naumburg)).

Der Wasseraustritt aus einer mit einem Zahnarztstuhl verbundenen Wasserleitung gilt als versichert, denn dieser wird als sonstige fest mit dem Rohrsystem verbundene Einrichtung verstanden (siehe Gebäudeversicherung: Wasserschaden in Zuleitung eines Zahnarztstuhls ist versicherter Leitungswasserschaden (OLG Dresden)).

In der Wohngebäudeversicherung lässt sich keine Verpflichtung des Versicherungsnehmers begründen, nach der bei jedem (auch urlaubsbedingt längerem) Verlassens der Räumlichkeiten ein Absperren der Wasserleitungen zuzumuten ist. Eine hierauf gestützte Leistungskürzung überspannt das zumutbare Verhalten zur Schadensabwendung, weil dies zu erwarten schlichtweg ungewöhnlich wäre (siehe Leitungswasserversicherung: Obliegenheit bei urlaubsbedingter Praxisschließung den Hauptwasserhahn abzusperren? (OLG Celle)).

Somit wird deutlich, dass die rechtliche Handhabung eines Leitungswasserschadens seine Tücken hat, es sind immer die Umstände des Einzelfalles zu begutachten. Ein Rohrbruch sollte dem Versicherer zudem unverzüglich nach Feststellung angezeigt werden, da sonst nicht zu klären ist, ob der Versicherungsfall im versicherten Zeitraum eingetreten ist (siehe Wohngebäudeversicherung: Maßgeblicher Zeitpunkt für den Eintritt des Versicherungsfalls „Rohrbruch“ (OLG Saarbrücken)).

In welchem Umfang Reparaturkost „notwendig“ sind, die wegen der Beseitigung eines Wasserschadens an weiteren Gebäudeteilen entstehen, hatte das OLG Brandenburg bereits zu entscheiden (vgl. OLG Brandenburg: Reparaturkosten bei Schadensbeseitigung von beschädigten Rohren einer Fußbodenheizung).

Ob und inwieweit den Versicherungsnehmer im Rahmen einer Wohngebäudeversicherung eine Verpflichtung trifft, einen mit Fliesen belegten überschwemmten Gebäudebereich durch technische Mittel zu trocknen, entschied das LG Stuttgart (vgl. LG Stuttgart: Obliegenheit zu Schadensminderung nach Wasserschaden auf Fliesenboden).

Die Erfolgsstorys der Kanzlei Jöhnke & Reichow

Die Rechtsanwälte unserer Kanzlei haben bereits in einer Vielzahl von Verfahren erfolgreich für die Rechte von Versicherten gestritten. Im Folgenden finden Sie hierzu einige ausgewählte Verfahren unserer Kanzlei:


 

Elementarversicherung

Im Rahmen der Wohngebäudeversicherung sind auch erweitere Elementargefahren versicherbar. Elementargefahren sind schwere Umwelteinwirkungen auf das Gebäude, wie zum Beispiel die Überschwemmung oder eine Erdsenkung. Eine unmittelbar versicherte Sturmeinwirkung ist hingegen anzunehmen, wenn eine Sache durch Druck und Sog beschädigt oder zerstört wird (siehe Unmittelbare Einwirkung eines Sturmes durch Druck oder Sog (OLG München)). Eine Überschwemmung liegt gemäß § 4 Ziff. 3 a VGB 2017 bei Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks, mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser, durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern und Witterungsniederschlägen vor. Der Schaden durch Oberflächenwasser ist auch dann versichert, wenn das Überschwemmungswasser ins Erdreich eindringt und von dort aus später in das Gebäude eindringt. Ohne eine vorherige Wasseransammlung an der Oberfläche kann ein Fall der Überschwemmung hingegen nicht angenommen werden (siehe OLG Brandenburg: Keine Überschwemmung ohne Wasseransammlung auf der Grundstücksoberfläche). Ebenso versichert ist ein Schaden durch das Wasser getragene Erdmassen oder Gegenstände. Eine detaillierte Übersicht über die Naturgefahr der Überschwemmung haben wir für Sie aufbereitet (siehe Die Überschwemmung in den Versicherungsbedingungen der Sachversicherung).

Maßgeblich für die Einstufung als Überschwemmung ist die Ansammlung von erheblichen Wassermengen auf der Grundstücksoberfläche. Daran kann es fehlen, wenn nur ein Teil des Grundstückes oder Gebäudes überflutet wird. Läuft nur der Keller mit Regenwasser voll und tritt deshalb ein Wasserschaden ein, liegt kein versicherter Überschwemmungsfall vor (siehe Wohngebäudeversicherung: Zum Schadenersatzanspruch bei einer Überschwemmung (LG Mönchengladbach)).

Häufig problematisch ist Wasser, das sich in Kellerlichtschächten angesammelt hat. Hierzu urteilte das OLG Karlsruhe (vgl. OLG Karlsruhe: Die Überschwemmung als Elementarschaden).

Es reicht nicht aus, dass einzelne Wasseransammlungen zu einem Schaden am versicherten Grundstück führen. Sondern es muss sich stets eine erhebliche Wasseransammlung auf dem versicherten Grund und Boden zugetragen haben. Ohne diese Grundstücksflutung sind witterungsbedingte Wasserschäden nicht versichert (vgl. KG Berlin: Keine „Überschwemmung“ bei Wasseransammlung im Kellerlichtschacht).

Der Versicherungsschutz entfällt aufgrund einer Sturmflut allerdings dann, wenn die Sturmflut selbst unmittelbar den Schaden verursacht hat. Mittelbare kollaterale Schäden werden hiervon nicht mehr umfasst. Dieses Unmittelbarkeit-Erfordernis prägt das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers und ist deshalb bei einer Auslegung stets zu berücksichtigen (siehe KG Berlin: Ausschluss von Schäden durch Sturmflut in der Gebäudeversicherung).

Ein weiteres Elementarrisiko sind Bewegungen des Erdbodens, wie die Erdsenkung oder der Erdrutsch. Eine Erdsenkung liegt vor, wenn der Erdboden über natürlichen Hohlräumen, die vom Erdreich völlig umschlossen sind, in Bewegung gerät (siehe Wohngebäudeversicherung: Kein Anspruch aus Elementarschadenversicherung bei Erdrutsch (LG Bamberg). Daneben ist ein Erdrutsch ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen. Diese Umstände müssen nicht plötzlich eintreten, sondern der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann davon ausgehen, dass auch ein langsames über Jahre hinwegdauerndes Bewegen des Erdbodens versichert ist (LG Detmold, Urteil v. 13.10.2020). Dass ein über Jahre andauerndes Abfallen des Erdbodens nicht ausreicht, hat das LG Köln mit Urteil vom 02.12.2021 entschieden (vgl. LG Köln: Zum Nachweis eines Erdrutsches im Rahmen der Elementarschadensversicherung). Der BGH positionierte sich jedoch nunmehr zum Erfordernis eines wahrnehmbaren Erdrutschs mit einer bemerkbaren Geschwindigkeit dahin gehend, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer unter einem „Abgleiten des Erdbodens“ keine ruckartigen Bewegungen verstehen muss. Somit sind auch allmähliche Erdbewegungen versichert (vgl. BGH: Versicherter Erdrutsch in der Wohngebäudeversicherung auch bei allmählichen Erdbewegungen).

Über die Versicherung eines „Erdfalls“ hatte das LG Offenburg zu entscheiden. Es musste dabei erörtert werden, ob ein Einsturz des Bodens über natürlichen Hohlräumen vorlag. Wichtig ist, dass der Hohlraum natürlich entstanden ist (vgl. LG Offenburg: Zum Versicherungsfall bei einem Erdfall).

Zeitwertversicherung oder Neuwertversicherung?

Streitigkeiten zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer entstehen auch oftmals vor dem Hintergrund, welcher Wert vom Versicherer zu ersetzen ist. Es stellt sich dabei die Frage, ob der Versicherte tatsächlich den Neuwert oder nur den Zeitwert erhält. In der Versicherungspraxis wird der Zeitwert regelmäßig mit dem Beweis einer versicherten Beschädigung des versicherten Eigentums gewährt. Hierzu kann es auch zählen, dass eine abgebrannte Grenzwand, die in gewisser Weise der Wärmedämmung eines Anbaus auf dem Nachbargrundstück gedient hat, so wiederherzustellen wird, dass die Wirkung der Wärmedämmung wieder eintritt (BGH: Zur Verpflichtung eines Grundstücksnachbars eine Grenzwand instand zu halten).

Der Zeitwert bleibt jedoch oftmals hinter dem Neuwert zurück. Mit einer auf der Grundlage eines Zeitwertes ermittelten Versicherungsleistung wird der Versicherte also die Behebung des eingetretenen Schadens an seinem Wohngebäude oftmals nicht finanziell bewerkstelligen können. Hierfür bedarf er regelmäßig der Zahlung der „Neuwertspitze“.

Gemäß § 14 Ziff. 1 b VGB 2017 entsteht der Anspruch auf den Neuwertanteil jedoch nur, wenn der Versicherte den Nachweis geführt hat, dass er die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung des Gebäudes sichergestellt hat. Da die vollständige Wiederherstellung aus eigenen Mitteln häufig nicht innerhalb einer angemessenen Zeit erfolgen kann, ist der Versicherungsnehmer auf die vor Baubeginn oder unmittelbar danach erfolgte Auszahlung der Neuwertsumme angewiesen. Dafür muss der Versicherte aber regelmäßig nachweisen, dass die Wiederherstellung gesichert ist. Hier besteht häufig Streitpotenzial darüber, ob und ab wann eine Wiederherstellung unter welchen Umständen gesichert ist. In unserem Beitrag zur „Neuwertspitze“ (Die „Neuwertspitze“ in der Gebäudeversicherung) gehen wir detailliert auf dieses Konfliktpotenzial ein.

Durch die Auszahlung der Neuwertspitze sollen jedoch keine Wiederherstellungen ermöglicht werden, die den vorherigen Wert des Gebäudes übersteigen (siehe Wohngebäudeversicherung: Auslegung der strengen Wiederherstellungsklausel in der Neuwertversicherung (BGH), BGH  zur Wirksamkeit einer Widerherstellungsklausel). So soll verhindert werden, dass die Versicherungsnehmer ihr Gebäude treuwidrig selbst beschädigen, um eine mögliche Verbesserung zu erlangen. Aus diesem Verbot der Bereicherung ergeht zudem das Erfordernis, ein Gebäude der gleichen Zweckbestimmung zu errichten. Dies ist beispielsweise nicht gegeben, wenn ein Wohngebäude mit zusätzlichen (vermietbaren) Stellgaragen wiederaufgebaut werden soll (siehe OLG München: Anspruch auf Neuwertspitze in Gebäudeversicherung bei Wiederherstellung einer Sache gleicher Zweckbestimmung). Eine abweichende Wiederherstellung kann allerdings in gewissen Grenzen auch zulässig sein. Solange der vorherige Zweck gewahrt wird, kann sogar die Vergrößerung der Nutzfläche vertretbar sein (siehe Wohngebäudeversicherung: Anspruch auf Auszahlung der Neuwertspitze auch bei abweichender Wiederherstellung (OLG Dresden)). Unter Umständen kann die beabsichtigte Wiederherstellung des Gebäudes aber auch verneint werden, sollte ein wesentlich größeres Gebäude errichtet werden (sieh hierzu Gebäudeversicherung: Kein Anspruch auf einen den Zeitwertschaden übersteigenden Neuwertanteil (OLG Schleswig)).

Im Wiederaufbauprozess kann zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer vereinbart werden, dass die Sicherstellung der Wiederherstellung auch etappenweise erfolgen kann, z.B. dadurch, dass einzelne Handwerkerrechnungen eingereicht werden (OLG Karlsruhe: Auslegung einer Vereinbarung über die Auszahlung der Neuwertspitze).

Die absolute Mindestvoraussetzung einer gesicherten Wiederherstellung im Rahmen der sog. „strengen Wiederherstellungsklausel“ ist das Vorliegen einer Baugenehmigung. Darüber hinaus muss der Versicherungsnehmer Verträge zu liquiden Bauunternehmen geschlossen haben, damit sicher anzunehmen ist, dass das Geld zweckgemäß zum Wiederaufbau verwendet wird (vgl. OLG Köln: Sicherstellung der Wiederherstellung). Ob es darüber hinaus zulässig ist, ein zerstörtes Gebäude umfangreicher, sprich mit einer vergrößerten Wohnfläche, als das vorherige vorhandene wieder aufzubauen, entschied das OLG Köln durch einen Beschluss am 02.09.2019 (vgl. OLG Köln: Unzulässiger Wiederaufbau eines Wohngebäudes).

Es kommt vor, dass die Versicherungen die Neuwert-Leistung erbringen, ohne dass der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung gesichert hat. Hat der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung nicht in ausreichender Weise gesichert, dann kann die Versicherung das geleistete Geld zurückfordern. Erbringt der Versicherungsnehmer schließlich seine Verpflichtung, so darf das Geld in seinem Vermögen verbleiben (vgl. OLG Hamm: Sicherstellung der Wiederherstellung des Wohngebäudes).

Wann besteht kein Versicherungsschutz in der Gebäudeversicherung?

Ein eigentlich gegebener Versicherungsschutz in der Wohngebäudeversicherung kann jedoch auch wieder entfallen, z.B. durch vertragliche Ausschlüsse vom Versicherungsschutz oder aber auch wegen einer Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers. Auch kann der Versicherer seine Leistungspflicht wegen einer Unterversicherung kürzen oder aber sich durch eine Anfechtung oder Rücktritt insgesamt wieder vom Versicherungsvertrag im Nachhinein lösen.

Vertragliche Ausschlüsse vom Versicherungsschutz in der Wohngebäudeversicherung

Unter einem Ausschluss versteht man einen Umstand, für den der Versicherer von vorneherein keinen Schutz gewähren will. Solche Ausschlüsse müssen ausdrücklich im Vertrag festgeschrieben worden sein.

In der Wohngebäudeversicherung gelten Sturmflutschäden exemplarisch oftmals als nicht versichert. Der „Sturmflut“-Begriff ist nach der Rechtsprechung des BGH, wie alle anderen Ausschlüsse auch, eng zu verstehen. Es gelten nur unmittelbare Sturmflutfolgen als nicht versichert. Der Ausschluss gilt dann nicht, wenn mittelbar durch die Sturmflut eine Ansammlung von Wasser bewirkt wurde und infolgedessen eine Überschwemmung beim Versicherungsnehmer eintrat (Wohngebäudeversicherung: Versicherter Überschwemmungsschaden bei mittelbaren Auswirkungen einer Sturmflut (BGH)). Dies entspricht dem Begriffsverständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers.

Greift ein vertraglicher Ausschluss vom Versicherungsschutz ein, so sollte vorsorglich die entsprechende Bestimmung in den Versicherungsbedingungen einer rechtlichen Wirksamkeitsprüfung unterzogen werden. Diese sollte insbesondere im Hinblick auf eine AGB-Kontrolle erfolgen. Wie so eine Wirksamkeitsprüfung vorzunehmen ist, zeigte OLG Hamm bzgl. einer Klausel zur Dichtigkeitsprüfung von Rohren (Wohngebäudeversicherung: Zur Dichtigkeitsprüfung bei einer Leitungswasserversicherung (OLG Hamm)).

Vertragliche Obliegenheiten in der Wohngebäudeversicherung

Anders als Ausschlüsse regeln Obliegenheiten ein Verhaltensgebot des Versicherten. Bei Missachtung der Verhaltensregeln droht ein anteiliger oder gar vollständiger Verlust des Versicherungsanspruchs. Die Versicherer können dieses Sorgfaltsinstrument nutzen, um ihr Eintrittsrisiko zu steuern. So soll der Versicherungsnehmer die Schadensrisiken in seiner Verantwortung selbst minimieren. In welchem Umfang der Versicherungsanspruch bei Verletzung der Obliegenheiten nicht durchzusetzen ist, richtet sich nach der Schwere des Verschuldens.

Ein typischer Anwendungsfall der Obliegenheitsregelung ist die Anzeigeobliegenheit. Dies sind Klauseln, die eine Verpflichtung des Versicherten anordnen, nach derer auf ein Verlangen auf Nachfrage des Versicherers mit der Bereitstellung von Auskünften zu reagieren ist. Zu solchen Auskünften können auch Informationen zu den Vermögensverhältnissen des Versicherten abgefragt werden, dies ist allerdings nur insoweit zulässig, wie die Auskünfte der Ermittlung des Eintrittsrisikos des Versicherungsfalls dienlich sind (siehe hierzu Wohngebäudeversicherung: Voraussetzungen und Umfang der Auskunftsobliegenheit des erst auf Verlangen des Versicherers auskunftspflichtigen Versicherungsnehmers (BGH)).

Speziell in der Wohngebäudeversicherung sind auch weitere Verhaltensregeln im Kontext des Umganges mit leer stehenden Gebäuden zu beachten. Dies betrifft insbesondere deren Beheizung des Gebäudes und die Kontrolle von nicht abgesperrten und entleerten Rohren (OLG Koblenz: Zur Kontrollobliegenheit des Versicherungsnehmers bei Leerstand). Wenn im Bewusstsein der winterlichen Bedingungen keine Bemühungen zur Absperrung und Entleerung der Wasseranlagen unternommen werden, so kann der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz in Bezug auf den damit verbundenen Schaden vollständig verlieren (OLG Frankfurt a.M.: Grob fahrlässige Herbeiführung eines Frostschadens).

Zudem können bei landwirtschaftlichen Gebäuden Klauseln bestehen, wonach der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, einzelne Heuballen so zu lagern, dass jeder einzelne Heuballen auf eine mögliche Entzündungsgefahr überprüfbar ist (OLG Braunschweig, Beschluss v. Az.: 11 U 68/19).

Vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls / Brandstiftung

Die Leistungspflicht des Versicherers ist gem. § 81 VVG vollständig ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat. Im Kontext der Wohngebäudeversicherung ist dabei oftmals die vorsätzliche Brandstiftung oder der Verdacht auf eine solche, der Gegenstand von Streitigkeiten. Dabei ist es unerheblich, ob die Brandstiftung eigenhändig oder im Auftrag des Versicherungsnehmers erfolgte.

Beruft sich der Versicherer auf eine Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls (z.B. wegen Brandstiftung), so obliegt dem Versicherer die Darlegungs- und Beweislast. Allerdings kann dies aber auch durch stichhaltige Indizien erfolgen. Diese müssen jedoch in einer Gesamtschau keinen anderen Schluss erlauben dürfen, als dass der Versicherungsnehmer den Brand vorsätzlich verursacht hat. Kein allein ausreichendes Indiz ist es jedoch, wenn der Versicherungsnehmer lediglich wenige Jahre vor einem Brandschaden die Versicherungssumme selbst erhöht hat (OLG Schleswig, Urteil V. 10.7.2018 – 16 U 106/17). Ein schwerwiegendes Indiz kann sich hingegen aus angespannten bis aussichtslosen wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherungsnehmers und ernst gemeinte Brandreden ergeben (OLG Celle, Urteil vom 24. 9. 2009 – 8 U 99/09). Ebenso kann für eine gewollte Eigenbrandstiftung der Umstand sprechen, dass der Versicherungsnehmer kurz vor dem Brand wertvolle Gegenstände aus dem Gebäude wegschafft (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 02.04.2001 – 4 W 8/01).

Ob den Versicherungsnehmer seine Anzeige- und Belegobliegenheit verletzt, wenn er nicht offenbart, dass anlässlich des geltend gemachten Versicherungsfalls ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet wurde hatte das LG Stade zu beurteilen (vgl. LG Stade: Spontanobliegenheit zur Offenbarung des Beschuldigtenstatus wegen des Verdachts auf Eigenbrandstiftung?)

Leistungskürzungen in der Wohngebäudeversicherung können nicht allein auf den Umstand gestützt werden, dass eine bauliche Änderung des Gebäudes gegen Sicherheitsvorschriften verstößt. Dies reicht nicht dafür aus, um einen haftungsbegründenden Zusammenhang herzustellen (vgl. OLG Hamm: Keine Leistungskürzung aufgrund einer Brandentstehung durch ungenehmigten Kamin).

Verletzt der Versicherungsnehmer eine Vorschrift, die dem Brandschutz dient, so liegt darin gleichzeitig ein Verstoß gegen eine vertragliche Obliegenheit, wenn der Versicherungsnehmer die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften erfüllen soll. Kommt es zu einem Brand, steht eine Leistungskürzung nach §§ 26, 28 VVG im Raum. Jedoch kann sich der Versicherungsnehmer immer dann entlasten und seinen Anspruch voll erhalten, wenn der darlegt, dass der Brand auch mit Sicherheit eingetreten wäre, ohne dass er die Brandschutzvorschrift missachtet hätte. Dieser Beweis gelingt immer dann, wenn die brandursächliche Sache mangelfrei war (vgl. OLG Hamm: Brandentstehung in einem ungenehmigt ausgebautem Spitzboden).

Welche Folgen hat eine Unterversicherung?

Auch durch eine Unterversicherung kann der Versicherer berechtigt sein, die Versicherungsleistung zu kürzen und nur einen Teil des eingetretenen Schadens zu ersetzen. Eine Unterversicherung liegt vor, wenn zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die Versicherungssumme nicht dem Versicherungswert entspricht. Gerade wenn die Versicherungssumme anhand des Wertes 1914 festgelegt wurde, ist die Festlegung sehr fehleranfällig.

Anfechtung, Rücktritt & Kündigung

Dem Versicherer kann auch das Recht zustehen, sich durch Ausübung von Gestaltungsrechten – Anfechtung, Rücktritt und Kündigung – vom Versicherungsvertrag wieder zu lösen. Anlass hierfür ist oftmals eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflichten.

Nach § 19 VVG sind vom Versicherungsnehmer bei Beantragung der Versicherung alle vom Versicherer angefragten Umstände richtig und vollständig anzugeben. Selbst wenn jedoch Antragsfragen objektiv falsch beantwortet worden sind, muss die Falschangabe auch subjektiv vorwerfbar sein. Hier ergeben sich oftmals Ansatzpunkte für eine anwaltliche Argumentation zugunsten des Versicherungsnehmers.