Im Handelsvertreterrecht unterstützen wir Handelsvertreter bei der Geltendmachung von eigenen Ansprüchen und Rechten gegenüber Versicherern und Vertrieben als auch bei der Abwehr von gegen Handelsvertreter erhobene Forderungen. Hierbei sind wir bundesweit tätig und können bereits auf eine Vielzahl von Verfahren zurückblicken.
Streitigkeiten um Provisionen gibt es in unterschiedlichen Konstellationen. Hierunter fallen Streitigkeiten, in denen der Handelsvertreter eigene Provisionsansprüche geltend macht. Ebenso wie Streitigkeiten, in denen der Versicherer oder ein Vertrieb die Rückzahlung unverdient gebliebener Vorschüsse von Provisionen verlangt.
Wir vertreten unsere Mandanten bundesweit vor Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, zu Ihrem Recht zu kommen und stehen Ihnen zunächst gerne für einen kostenfreien Erstkontakt zur Verfügung.
Rechtlicher Streit zwischen Handelsvertreter und Versicherer bzw. Vertrieb entstehen oftmals, vorwiegend im Kontext der Beendigung des Handelsvertretervertrages. Dies gilt gerade dann, wenn eine der Parteien sich auf ein außerordentliches Kündigungsrecht beruft. Da es hier genau um die zeitliche Schnittstelle zwischen noch bestehendem Handelsvertreterverhältnis und gerade entstehendem Wettbewerbsverhältnis geht, bedarf es bei der rechtlichen Begleitung entsprechender Fälle. Nicht nur einer Kenntnis des Handelsvertreterrechts allein, sondern auch die Aspekte des Wettbewerbsrechts sind zu beachten. Oftmals kann beobachtet werden, dass zur Vorbereitung der Geltendmachung weiterführender Ansprüche zunächst Auskunft begehrt wird (siehe hierzu Voraussetzungen des Auskunftsanspruches bei Verstoß gegen vertragliches Wettbewerbsverbot).
Im Zusammenhang mit der Beendigung des Handelsvertretervertrages kann dem Handelsvertreter auch ein Ausgleichsanspruch zustehen. Allerdings hängt das Entstehen dieses Anspruches maßgeblich von den Umständen der Beendigung des Handelsvertretervertrages ab (siehe hierzu vertiefend Der Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters). Bereits im Vorwege einer Kündigung des Handelsvertretervertrages ist daher Handelsvertretern anzuraten, weiterführende rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Wird der Handelsvertretervertrag hingegen nicht durch den Handelsvertreter, sondern durch den Versicherer bzw. den Vertrieb gekündigt, so sollte der Handelsvertreter unverzüglich rechtliche Beratung in Anspruch nehmen, da hier regelmäßig enge zeitliche Fristen zu beachten sind.
Viele rechtliche Rechtsstreitigkeiten lassen sich vermeiden, wenn die Parteien anlässlich der Beendigung des Handelsvertretervertrages eine gemeinsame Aufhebungsvereinbarung schließen, die die Folgen der Beendigung des Handelsvertretervertrages klar regelt. Dies gilt gerade für oftmals streitige Punkte wie z.B. offene Provisionen, die Abrechnung der Stornoreserve, Übernahme von Kundenbeziehungen. Vielmals enthalten von Versicherern und Vertrieben präsentierte Aufhebungsvereinbarungen aber rechtliche Stolpergefahren für Handelsvertreter. Oftmals empfiehlt es sich daher für Handelsvertreter ihnen präsentierte Aufhebungsvereinbarung nochmals sorgsam durch einen von ihnen beauftragten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Auch hierfür steht die Kanzlei Jöhnke & Reichow gerne zur Verfügung. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie auch unter Aufhebungsvereinbarung: Hierauf sollten Versicherungsvertreter achten
Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:
Mit unserer Kompetenz streiten wir ehrgeizig für Ihr Ziel, nämlich Ihre Interessen durchzusetzen! Wir freuen uns, dass unsere Mandanten-/-innen unser Engagement schätzen und positiv bewerten.