Handelsvertreterrecht – Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte unterstützen Sie bundesweit

Im Handelsvertreterrecht unterstützen wir Handelsvertreter bei der Geltendmachung von eigenen Ansprüchen und Rechten gegenüber Versicherern und Vertrieben als auch bei der Abwehr von gegen Handelsvertreter erhobene Forderungen. Hierbei sind wir bundesweit tätig und können bereits auf eine Vielzahl von Verfahren zurückblicken.

Streitigkeiten um Provisionen?

Streitigkeiten um Provisionen gibt es in unterschiedlichen Konstellationen. Hierunter fallen Streitigkeiten, in denen der Handelsvertreter eigene Provisionsansprüche geltend macht. Ebenso wie Streitigkeiten, in denen der Versicherer oder ein Vertrieb die Rückzahlung unverdient gebliebener Vorschüsse von Provisionen verlangt.

 

Provisionsansprüche

Provisionsansprüche des Handelsvertreters können auf vielfältige Art entstehen – z.B. als Abschlussprovision, Dynamikprovision oder Bestandsprovision. Auch bei der Auszahlung der Stornoreserve handelt es sich dem Grunde nach um einen Provisionsanspruch. Bei der Geltendmachung sämtlicher dieser Provisionsansprüche bietet die Kanzlei Jöhnke & Reichow ihre Unterstützung an (siehe hierzu auch Der Provisionsanspruch des Versicherungsvertreters).

Flankiert wird diese Geltendmachung von Provisionsansprüchen oftmals von der Geltendmachung eines Buchauszuges (siehe hierzu Der Buchauszug für Versicherungsvertreter). Im Rahmen dieses Buchauszuges ist der Versicherer bzw. Vertrieb regelmäßig gehalten, die Informationen bereitzustellen, welcher der Handelsvertreter zur Berechnung seines Provisionsanspruchs benötigt.

Provisionsrückforderungen

Im Fall der Stornierung von vermittelten Versicherungsverträgen hat der Versicherer grundsätzlich gegen den Handelsvertreter einen Anspruch auf Rückzahlung unverdient gebliebener Provisionsvorschüsse. Allerdings stehen dem Handelsvertreter auch Möglichkeiten zu sich gegen eine solche Inanspruchnahme zu wehren. Dies betrifft vor Allem die Frage der ausreichenden Nachbearbeitung notleidender Verträge.

Eine Übersicht möglicher Argumente des Handelsvertreters finden Sie unter Rückforderung unverdienter Provisionsvorschüsse: So kann sich der Versicherungsvertreter wehren. Provisionsrückforderungen sollte daher durchaus bei Zweifeln an deren Begründetheit einer rechtlichen Prüfung unterzogen werden. Gerne steht auch die Kanzlei Jöhnke & Reichow für eine solche Prüfung und ggf. hierauf aufbauenden Abwehr von unberechtigten Provisionsrückforderungen zur Verfügung.

Rechtsanwalt für Versicherungsrecht

Bundesweite Vertretung durch Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Wir vertreten unsere Mandanten bundesweit vor Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, zu Ihrem Recht zu kommen und stehen Ihnen zunächst gerne für einen kostenfreien Erstkontakt zur Verfügung.

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Beendigung des Handelsvertretervertrages

Rechtlicher Streit zwischen Handelsvertreter und Versicherer bzw. Vertrieb entstehen oftmals, vorwiegend im Kontext der Beendigung des Handelsvertretervertrages. Dies gilt gerade dann, wenn eine der Parteien sich auf ein außerordentliches Kündigungsrecht beruft.  Da es hier genau um die zeitliche Schnittstelle zwischen noch bestehendem Handelsvertreterverhältnis und gerade entstehendem Wettbewerbsverhältnis geht, bedarf es bei der rechtlichen Begleitung entsprechender Fälle. Nicht nur einer Kenntnis des Handelsvertreterrechts allein, sondern auch die Aspekte des Wettbewerbsrechts sind zu beachten. Oftmals kann beobachtet werden, dass zur Vorbereitung der Geltendmachung weiterführender Ansprüche zunächst Auskunft begehrt wird (siehe hierzu Voraussetzungen des Auskunftsanspruches bei Verstoß gegen vertragliches Wettbewerbsverbot).

 

Schutz vor Abmahnungen

Handelsvertreter haben oftmals gerade ein Interesse nach der Beendigung des Handelsvertretervertrages in Wettbewerb zu dem bisherigen Versicherer bzw. Vertrieb zu treten. Hierfür wollen sie sich meistens auch gerade um die bisher von ihnen betreuten Kunden bemühen und natürlich auch auf die bereits erhobenen Daten zurückgreifen. Die gesetzlichen Regelungen, insbesondere die des UWG und des § 90 HGB, setzen diesen Bestrebungen jedoch oft enge Grenzen. Jedoch gibt es auch Möglichkeiten des zulässigen Wettbewerbs (für weitere Informationen siehe: nachträgliches Wettbewerbsverbot für Versicherungsvertreter).

Versicherer und Vertriebe versuchen oftmals im Rahmen von Abmahnungen eine Konkurrenztätigkeit zu verhindern (siehe hierzu Die Abmahnung im Wettbewerbsrecht). Handelsvertreter sollten sich daher unbedingt im Vorfeld informieren, welche konkreten Handlungen rechtlich zulässig sind und welche unbedingt zu unterbleiben haben, um Abmahnungen zu vermeiden. Kommt es dennoch zu Abmahnungen, steht die Kanzlei Jöhnke & Reichow Handelsvertretern natürlich für eine Interessenvertretung zur Verfügung.

Schutz vor Vertragsstrafen

Einige Handelsvertreterverträge sehen zum Teil empfindliche Vertragsstrafenabreden für bestimmte Verstöße des Handelsvertreters (z.B. bei Verstößen gegen das Ausschließlichkeitsgebot) vor. Oftmals haben daher (angebliche) Verstöße des Handelsvertreters nicht nur die Kündigung des Handelsvertretervertrages zur Folge, sondern auch die Geltendmachung dieser Vertragsstrafenansprüche.

Die Anforderungen, welche die Rechtsprechung an die rechtliche Wirksamkeit derartiger Vertragsstrafenabreden stellt, sind aber durchaus nicht gering. Es kann sich daher durchaus empfehlen, die Wirksamkeit einer solchen Vertragsstrafenregelung einer rechtlichen Prüfung zuzuführen. Dasselbe gilt natürlich auch für die Vertragsklausel, die die Verhaltenspflicht des Handelsvertreters normiert, selbst. Auch hierfür steht die Kanzlei Jöhnke & Reichow gerne zur Verfügung. Ebenso natürlich für eine Interessensvertretung bzgl. der Abwehr von konkret geltend gemachten Vertragsstrafen.

Ausgleichsanspruch

Im Zusammenhang mit der Beendigung des Handelsvertretervertrages kann dem Handelsvertreter auch ein Ausgleichsanspruch zustehen. Allerdings hängt das Entstehen dieses Anspruches maßgeblich von den Umständen der Beendigung des Handelsvertretervertrages ab (siehe hierzu vertiefend Der Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters). Bereits im Vorwege einer Kündigung des Handelsvertretervertrages ist daher Handelsvertretern anzuraten, weiterführende rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Wird der Handelsvertretervertrag hingegen nicht durch den Handelsvertreter, sondern durch den Versicherer bzw. den Vertrieb gekündigt, so sollte der Handelsvertreter unverzüglich rechtliche Beratung in Anspruch nehmen, da hier regelmäßig enge zeitliche Fristen zu beachten sind.

Aufhebungsvereinbarung

Viele rechtliche Rechtsstreitigkeiten lassen sich vermeiden, wenn die Parteien anlässlich der Beendigung des Handelsvertretervertrages eine gemeinsame Aufhebungsvereinbarung schließen, die die Folgen der Beendigung des Handelsvertretervertrages klar regelt. Dies gilt gerade für oftmals streitige Punkte wie z.B. offene Provisionen, die Abrechnung der Stornoreserve, Übernahme von Kundenbeziehungen. Vielmals enthalten von Versicherern und Vertrieben präsentierte Aufhebungsvereinbarungen aber rechtliche Stolpergefahren für Handelsvertreter. Oftmals empfiehlt es sich daher für Handelsvertreter ihnen präsentierte Aufhebungsvereinbarung nochmals sorgsam durch einen von ihnen beauftragten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Auch hierfür steht die Kanzlei Jöhnke & Reichow gerne zur Verfügung. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie auch unter Aufhebungsvereinbarung: Hierauf sollten Versicherungsvertreter achten

Ihr Ansprechpartner im Handelsvertreterrecht

 

Rechtsanwalt Jens Reichow

Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

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