Rechtsanwalt für Versicherungsrecht

Die Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Versicherer

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Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte unterstützt durch seine Fachanwälte für Versicherungsrecht auch Versicherungsnehmer bundesweit nach einer Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Versicherer – z.B. wegen angeblich fehlerhafter Beantwortung von Antragsfragen oder Gesundheitsfragen im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag.

Das Kündigungsrecht des Versicherers

Ein Kündigungsrecht nach dem Versicherungsvertragsgesetz kann dem Versicherer zustehen, wenn der Versicherungsnehmer die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt hat. Dabei kann die vorvertragliche Anzeigepflicht nur verletzt sein, wenn sie auch entstanden ist. Der Versicherungsnehmer kann durch das Verschweigen einer Erkrankung die vorvertragliche Anzeigepflicht nämlich nur dann verletzen, wenn eine Rechtspflicht zur Offenbarung der entsprechenden Erkrankung gegenüber dem Versicherer bestand.

Gemäß § 19 Abs. 3 S. 2 VVG hat der Versicherer bei vertragshindernden Umständen das Recht, den Vertrag zu kündigen. Ist das Rücktrittsrecht jedoch ausgeschlossen, weil der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat für die Zukunft beenden. Die Monatsfrist hat dabei den Zweck, dass sich der Versicherte anderweitigen Versicherungsschutz verschaffen können soll.

Was sind die Voraussetzungen für eine Kündigung des Versicherungsvertrages?

Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht schuldlos oder einfach fahrlässig verletzt und scheidet eine Vertragsanpassung nach § 19 Abs. 4 VVG aus, so kann der Versicherer den Versicherungsvertrag kündigen. Der Versicherungsnehmer muss folglich die gesetzliche Vorsatzvermutung entkräften und sich vom Vorwurf der groben Fahrlässigkeit entlasten. Deutet der Versicherte eine Frage unzutreffend und beantwortet er sie deshalb falsch, wird es oft schon an einer Verletzung der Anzeigeobliegenheit fehlen. Erachtet der Versicherungsnehmer einen Umstand irrig für unerheblich, trifft ihn in der Regel gleichwohl zumindest der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens. Bietet das Anzeigeformular zu wenig Raum und hat der Versicherte gravierende Umstände angegeben, kann die Annahme einer schuldlosen Handlung in Betracht kommen.

Die ausgesprochene Kündigung wirkt dabei einen Monat nach dem Zugang der Kündigungserklärung beim Versicherten. Tritt bis zum Fristablauf ein Versicherungsfall ein, so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet. Dies gilt auch für den gedehnten Versicherungsfall, beispielsweise in der Krankenversicherung oder Berufsunfähigkeitsversicherung. Für den Zeitraum, in dem Versicherungsschutz bestanden hat, schuldet der Versicherungsnehmer Prämien.

Der Versicherer muss das ihm zustehende Kündigungsrecht jedoch innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt dabei mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Ferner muss die Kündigung begründet werden.

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Wann erlischt das Kündigungsrecht?

Das Recht des Versicherers zur Kündigung erlischt nach Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind.

Sonderreglung für private Krankenversicherung: Im Fall des fehlenden Verschuldens des Versicherungsnehmers, wenn dieser also schuldlos gehandelt hat, bestimmt § 194 Abs. 1 S. 3 VVG, dass das Kündigungsrecht des Versicherers keine Anwendung findet. Das bedeutet, dass in der Krankenversicherung dem Versicherer bei schuldloser Verletzung der Anzeigepflicht überhaupt keine Rechte zustehen. Der Versicherer kann demnach weder seine Willenserklärung anfechten und sich vom Vertrag lösen noch von diesem zurücktreten oder diesen kündigen. Auch eine Vertragsanpassung ist in diesem Fall nicht möglich.

Rechtsfolgen der Kündigung des Versicherers

Die Kündigung des Versicherers beendet den Versicherungsvertrag für die Zukunft. Ist vor Beendigung des Vertrages ein Versicherungsfall eingetreten, bleibt der Versicherer für diesen Fall zur Leistung verpflichtet.

Weitere Gestaltungsrechte des Versicherers

Dem Versicherer können im Einzelfall auch noch weitere Gestaltungsrechte zustehen, sofern die entsprechenden Voraussetzungen dazu vorliegen. Einzelheiten können dazu den weiterführenden Artikeln entnommen werden:

Das Anfechtungsrecht der Versicherung.

Das Rücktrittsrecht der Versicherung.

Das Vertragsanpassungsrecht der Versicherung.

Unsere Fachanwälte im Versicherungsrecht

 

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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Rechtsanwalt Bernhard Gramlich

Rechtsanwalt Bernhard Gramlich ist seit 2019 angestellter Anwalt der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2020 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Als Rechtsanwalt hat er bereits einer Vielzahl von Versicherungsnehmern bei der  Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber Versicherern geholfen.

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