Unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte für Versicherungsrecht der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow vertreten Sie als Versicherungsnehmer im Bereich der Hausratversicherung bundesweit. Wir setzen uns für Sie ein, sollten Sie Schäden durch Leitungswasser an Möbeln erleiden, Sie nach einem Brand die Einbauküche oder nach einem Unwetter der teure Teppich nicht nicht mehr nutzen können. Ebenso verhelfen wir Ihnen zur Regulierung des Schadens, wenn nach einem Einbruch der Fernseher weg ist.
Die Hausratversicherung zahlt für Schäden des Hausrats, welche durch eine im Versicherungsvertrag aufgeführte Gefahr verursacht worden sind (anders bei der Vereinbarung einer Allgefahrenversicherung). Für gewöhnlich sind alle naheliegenden Schadensursachen versichert, so gelten gem. A 1 VHGB 2016: Brand, Blitzschlag, Leitungswasser, Sturm, Hagel und der Einbruchdiebstahl als versichert. Die versicherten Gefahren sind damit oftmals weitestgehend deckungsgleich mit denen einer Wohngebäudeversicherung.
Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.
Rechtsanwalt Bernhard Gramlich ist seit 2019 angestellter Anwalt der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2020 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Als Rechtsanwalt hat er bereits einer Vielzahl von Versicherungsnehmern bei der Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber Versicherern geholfen.
Mit unserer Kompetenz streiten wir ehrgeizig für Ihr Ziel, nämlich Ihre Interessen durchzusetzen! Wir freuen uns, dass unsere Mandanten-/-innen unser Engagement schätzen und positiv bewerten.
Eine versicherte Gefahr, die dem Hausrat sowohl innerhalb als auch außerhalb des Versicherungsortes droht, sind strafrechtliche Wegnahme-Delikte, wie der Einbruchsdiebstahl und Raub. Der Einbruchdiebstahl gilt gem. Ziff. A. 4.1.1 VHB 2016 dann als versichert, wenn der Dieb unberechtigt in ein Gebäude eindringt, z.B. auch durch Verwendung eines falschen Schlüssels. Fand ein versicherter Einbruch statt, so gelten regelmäßig auch vom Täter verursachte Vandalismusschäden als versichert. Vandalismusschäden sind solche Schäden, die aus reiner Zerstörungswut entstehen.
Die Beweiserleichterung in der Hausratversicherung für einen Einbruchsdiebstahl gilt nur insoweit, wie das äußere Erscheinungsbild den konkreten Rückschluss darauf zulässt, dass der Versicherungsfall eingetreten ist. Lassen sich aus den äußeren Umständen auch Rückschlüsse herleiten, die gegen die Annahme eines Einbruchs sprechen, so erfolgt keine Beweiserleichterung. Insbesondere geöffnete oder defekte Garagentore können dem Beweis entgegenstehen (vgl. OLG Dresden Beschluss vom 17.04.2021 (Az.: 4 U 161/21)).
Ein Raub im juristischen Sinne findet dann statt, wenn ein Täter eine Sache mit Gewalt oder Drohung wegnimmt. Es muss dabei ein Widerstand des Opfers überwunden werden. Deshalb besteht bei einem Trickdiebstahl kein Versicherungsschutz. Der Täter überwindet nämlich keinen Widerstand, wenn dem Opfer der Vorgang der Entwendung gar nicht bewusst ist (vgl. Hausratversicherung: Kein versicherter Raub bei Entwendung einer Uhr vom Handgelenk (KG Berlin)).
Werden von dem Versicherungsnehmer Umstände geschaffen, welche eine Erhöhung der Gefahr zur Folge hat, kann dies zu einer Minderung der Versicherungsleistung führen (vgl. KG Berlin: Minderung der Versicherungsleistung wegen Gefahrerhöhung).
Eine Tresorklausel in der Hausratversicherung, die dem Versicherungsnehmer bestimmte Pflichten zur Verwahrung auferlegt, ist wirksam. Es entspricht den Erwartungen eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers, dass nicht jeder Sachwert ungeachtet von Schutzvorkehrungen vollumfänglich geschützt wird. Die Begrenzung des Versicherungsschutzes im Rahmen von Hausratversicherungen ist insoweit nachvollziehbar (vgl. Hausratversicherung: Kein Schadensersatz wegen unzureichende Beratung über Tresorklausel (OLG Hamm)).
Bei einer risikobegrenzenden Tresorklausel können zudem ausnahmsweise Beratungspflichten bestehen (vgl. OLG Hamm: Ausnahmsweise besteht Beratungspflicht zu risikobegrenzender Tresorklausel).
In der Hausratversicherung wird häufig eine sog. „erweiterte Schlüsselklausel“ vereinbart. Hiernach gilt ein Einbruch als versichert, wenn die Schlüssel des Versicherungsnehmers entwendet worden. Allerdings kann der Versicherungsschutz rechtswirksam daran geknüpft werden, ob der Versicherungsnehmer den Verlust des Schlüssels fahrlässig verursacht hat, sodass unter Umständen der Versicherungsschutz ausgeschlossen ist. Dies ist gerade dann so, wenn der Schlüssel offen oder in einer Tasche auf dem Fahrersitz eines Autos gelegt wurde, sodass er von dort entwendet werden konnte (vgl. KG Berlin: Erweitere Schlüsselklausel beim Einbruchsdiebstahl).
Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow vertritt ihre Mandanten bundesweit vor Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, zu Ihrem Recht zu kommen und stehen Ihnen zunächst gerne für einen kostenfreien Erstkontakt zur Verfügung.
Als Brand wird ein Feuer verstanden, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist, oder diesen verlassen hat. Zudem muss es sich aus eigener Kraft ausbreiten können. Für den Schutzbereich der Hausratversicherung ist hierbei die Beschränkung auf den Versicherungsort zu beachten. Bei der Hausratversicherung geht es beim Brandschutz darum, im Schadensfall den Inhalt eines Gebäudes zu ersetzen. So gilt beim Abbrennen eines Gartenpavillons, dass dieser kein versicherter Raum im Sinne eines Nebengebäudes ist, da dieser nicht verschließbar ist (OLG Bamberg, Urt. v. 22.10.2020 – Az.: 1 U 427/19).
Blitzschläge gelten dann versichert, wenn der Blitz selbst unmittelbar auf eine Sache übergeht. Ferner kann hieraus ein Folgeschaden entstehen, sodass durch eine durch den Blitz verursachte Überspannung elektrische Geräte beschädigt werden. Überspannungsschäden als solche werden mitunter vertraglichen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, sollen aber dann als versichert gelten, wenn sie durch einen Blitzschlag verursacht wurden (Wiedereinschluss).
Für Überspannungsschäden durch einen Blitzschlag gilt, dass nicht jede Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit durch unterbrochene Stromzufuhr als ein Überspannungsschaden anzusehen ist. So gelten Schäden durch eine ausgefallene Kühlung an zu kühlenden Sachen nicht mehr als Überspannungsschaden, da dies zu weit greifen und die Überspannungsversicherung zur Stromausfallversicherung umgestalten würde (BGH, Beschluss v. 20.04.2010 – IV ZR 520/09).
Als Leitungswasserschäden werden solche Schäden bezeichnet, bei denen Wasser bestimmungswidrig aus Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen austritt. Es wird zwischen dem Rohrschaden (als Sachschaden) und dem Nässeschaden (der Schäden an Sachen bewirkt) unterschieden. Hierbei gilt wie in der Wohngebäudeversicherung die Faustformel, dass Wasser nur dann aus Leitungswasser-Rohren ausgetreten sein kann, wenn es erst in diese eingetreten ist.
Im Sturm & Hagelfall gelten unmittelbar durch dieses Naturereignis verursachte Schäden regelmäßig als versichert. Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach der Beaufortskala (Windgeschwindigkeit mindestens 62 km pro Stunde). Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern. Für diese Naturgefahren gilt strikt das Erfordernis der Unmittelbarkeit. So wird der Versicherungsschutz dann verneint, wenn Hagelmassen die Außentür eines Anwesens eindrücken und deshalb Schmelzwasser bildet, das den Hausrat beschädigt (OLG Saarbrücken, Beschluss v. 04.06.2013 – Az.: 5 W 43/13).
Neben den „gewöhnlichen“ Naturgefahren können oftmals als Zusatz auch die erweiterten Elementargefahren in der Hausratversicherung mitversichert werden. Als solche Elementargefahren sind Erdbeben, Erdsenkungen, Lawinen, Rückstau und Überschwemmungen anzuführen. Die Überschwemmung ist dabei der wohl greifbarste Fall, da diese mitunter durch heftige Regenfälle ausgelöst werden kann. Hierbei gilt, dass die versicherten Objekte regelmäßig dann zu ersetzen sind, wenn eine Überflutung des Grund und Bodens des Grundstücks eintritt. Nach dem maßgeblichen Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers bedeutet dies, dass eine Überflutung dann anzunehmen ist, wenn es zur Ansammlung von erhebliche Wassermengen auf der Geländeoberfläche kommt. Somit liegt eine Überflutung vor, wenn Niederschläge nicht vollständig im Erdboden versickern oder über natürlichen Wege abfließen können (KG Berlin, Urteil v. 30.09.2016 – Az.: 6 U 80/14).
Die Rechtsanwälte unserer Kanzlei haben bereits in einer Vielzahl von Verfahren erfolgreich für die Rechte von Versicherten gestritten. Im Folgenden finden Sie hierzu einige ausgewählte Verfahren unserer Kanzlei:
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Zerstörung oder Verschlechterung des Hausrates. Grundsätzlich zählen hierzu alle Sachen, die dem Haushalt des Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung dienen.
Dazu gehören auch Wertsachen und Bargeld. Für diese gelten jedoch oftmals besondere Voraussetzungen und Entschädigungsgrenzen. Zum Beispiel kann nach dem Versicherungsvertrag die besondere Verwahrung von Wertsachen verlangt werden und die Entschädigungsgrenze auf einen Höchstbetrag gedeckelt werden. So wird regelmäßig für Sachen „aus Gold“ eine Höchstersatzsumme festgelegt, weshalb im Einzelfall zu prüfen ist, ob die beschädigte oder entwendete Sache im Sinne der Bedingung aus Gold besteht (vgl. Unterfallen Uhren mit Goldgehäuse der Entschädigungsgrenze für Wertsachen? (LG Berlin)). Eine Sache ist regelmäßig dann „aus Gold“, wenn wesentliche Bestandteile aus Gold sind, ohne dass ein überwiegender Materialanteil aus Gold bestand.
Neben der in der Sache selbst verbürgten Sachgefahr, können bei Verwirklichung des Versicherungsfalles auch weitere Kosten anfallen. Als solche können die Kosten für das Aufräumen der Reste von versicherten Sachen mitversichert sein. Dasselbe gilt für Schlossänderungskosten. Auch können Hotelkosten erstattungsfähig sein, sollte infolge des Versicherungsfalles ein vorübergehendes Wohnen in dem versicherten Gebäude unzumutbar geworden sein. In diesen Fällen gilt es jedoch, die Schadensminderungspflicht aus § 82 VVG zu beachten.
Die Entschädigung wird gem. A 14.1.1 VHB 2016 auf der Grundlage des Neuwerts berechnet. Das ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen. Diese Wertermittlung findet dann statt, wenn die Sache infolge eines Totalschadens komplett zerstört oder abhandengekommen ist. Nach A 17.1.2 VHB 2016 werden bei beschädigten Sachen die erforderlichen Reparaturkosten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles gezahlt. Es werden Restwert und im Vorfeld vorhandene Beschädigungen der Sache berücksichtigt.
Bei der Hausratversicherung geht es für viele Versicherungsnehmer um nicht weniger als die Absicherung ihres Zuhauses. Hierfür setzen wir uns mit vollem Engagement ein!
Ein eigentlich gegebener Versicherungsschutz in der Hausratversicherung kann jedoch auch wieder entfallen, z.B. durch vertragliche Ausschlüsse vom Versicherungsschutz oder aber auch wegen einer Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers. Auch kann der Versicherer seine Leistungspflicht wegen einer Unterversicherung kürzen oder aber sich durch eine Anfechtung oder Rücktritt insgesamt wieder vom Versicherungsvertrag im Nachhinein lösen.
Die Versicherungsleistung steht dem Versicherungsnehmer nicht ohne jedweden Vorbehalt zu. Häufig werden Klauseln in den Versicherungsvertrag aufgenommen, die dem Versicherungsnehmer gewisse Verhaltensvorschriften im Umgang mit den versicherten Sachen auferlegen. Aber auch generelle Verhaltenspflichten – sogenannte Obliegenheiten – können festgeschrieben werden. Infolge einer Verletzung von Obliegenheiten (Verhaltenspflichten) wird dem Versicherungsnehmer je nach Schwere des Verschuldens anteilig die Versicherungsleistung gekürzt.
So gelten beispielhaft im Umgang mit offenem Feuer durch Kerzen am adventlichen Tannenbaum besondere Verhaltensregeln. Das unbeaufsichtigte Brennen lassen von Kerzen kann beispielsweise eine grob fahrlässige Pflichtverletzung darstellen. Gleichwohl besteht auch in solchen Fällen Platz für eine Einzelfallbetrachtung, denn ein „Augenblickversagen“ spricht gegen einen Sorgfaltspflichtverstoß von gewisser Dauer (vgl. Hausratversicherung: Advent, Advent, der Tannenbaum brennt (LG Oldenburg)).
Demgegenüber ist als Beispiel für eine schwer liegende und grob fahrlässige Sorgfaltsverletzung das Brennen lassen von Kerzen während des Schlafens anzuführen. So wird dann, wenn ein Zimmerbrand dadurch ausgelöst wird, dass eine neben dem Bett aufgestellte Kerze während des Schlafens umgestoßen wird, eine grobe Missachtung von jedermann einleuchtenden Sorgfaltsmaßstäben angenommen (AG Ludwigslust, Urteil v. 22.06.2006 – Az.: 3 C 345/05). Auch wirken sich die Gegebenheiten um die Feuerquelle herum auf die einzuhaltende Sorgfalt aus. Werden Kerzen in der Nähe von entflammbaren Gardinen oder auf einem Teppich aufgestellt, stellt dies eine Sorgfaltsverletzung dar (LG Koblenz, Urteil v. 20.06.2002 – Az.: 1 O 428/01).
In Folge von grober Fahrlässigkeit kann der Versicherer berechtigt sein, die Leistung bis auf null kürzen. Dieses Recht des Versicherers könnte vorwiegend dann bestehen, wenn der Versicherungsnehmer arglistig täuscht. Häufig kommt es hierbei zu Problemen, wenn die Versicherer „spontane Informationsanzeigen“ des Versicherungsnehmers verlangen, um hierauf eine Leistungskürzung zu stützen (vgl. Hausratsversicherung: Arglistige Täuschung über die wirtschaftliche Lage durch den Versicherungsnehmer nach Brandschaden (OLG Braunschweig)). Das Verschweigen von offenbarungspflichtigen Tatsachen kann zu einer vollständigen Leistungskürzung berechtigen. Grundsätzlich gilt allerdings, dass der Versicherer nach diesen Umständen gefragt haben muss. Unaufgeforderte Anzeigeverpflichtungen bestehen nur in extremen Ausnahmefällen (vgl. Hausratversicherung: Besteht eine sogenannte „spontane Anzeigeobliegenheit“ für Versicherte im Versicherungsfall? (BGH)).
Ein Versicherungsschutz besteht nach Ansicht des OLG Köln nicht, wenn durch Erpressung abgehobenes Sparbuchgeld erbeutet wird (vgl. OLG Köln: Keine Haftung für durch Erpressung abgehobenes Sparbuchgeld).
Daneben besteht bei einem vereinbarten Risikoausschluss im Vorfeld kein Versicherungsschutz für ein bestimmtes bezeichnetes Risiko.
Der Versicherer kann sich durch Ausübung von Gestaltungsrechten – Anfechtung, Rücktritt und Kündigung – vom Versicherungsvertrag lösen. Dafür bedarf es allerdings stets eines gewichtigen Grundes. Hierbei lassen sich die Sorgfaltspflichtverletzungen des Versicherungsnehmers anführen, insbesondere vorvertragliche Anzeigepflichtverletzungen gem. § 19 VVG.
Die Unterversicherung bezeichnet den Fall, dass die Versicherungssumme den Versicherungswert unterschreitet. Dies würde den Versicherer zur Leistungskürzung berechtigen. In der Hausratversicherung wird häufig jedoch auf die Unterversicherungskürzung verzichtet, wenn ein bestimmter Wert je Quadratmeter abgesichert ist.
Der Versicherer kann sich durch Ausübung von Gestaltungsrechten – Anfechtung, Rücktritt und Kündigung – vom Versicherungsvertrag lösen. Dafür bedarf es allerdings stets eines gewichtigen Grundes. Hierbei lassen sich die Sorgfaltspflichtverletzungen des Versicherungsnehmers anführen, speziell vorvertragliche Anzeigepflichtverletzungen gem. § 19 VVG.