Ausschlussklausel für Kabinenpersonal bei der Loss-of-Licence – Versicherung (OLG Koblenz)

Die Loss-of-Licence-Versicherung sichert neben dem Berufsausfallrisiko von Piloten auch das Ausfallrisiko von Kabinenpersonal als sogenannte Flugdienstuntauglichkeitsversicherung ab. Auch für das Flugpersonal ist die Flugtauglichkeit unerlässliche Voraussetzung der Erwerbsfähigkeit. Einige Fluguntauglichkeitsversicherungen sehen für Kabinenpersonal jedoch bestimmte Ausschlüsse vor. Unter welchen Umständen diese Vertragsinhalte untersucht werden, zeigt das nachstehende Urteil (OLG Koblenz, Beschl. v. 12.01.2012 – 10 U 556/11).

Widerruf der Fluglizenz

Die Versicherungsnehmerin war Flugbegleiterin und hat bei der beklagten Versicherung eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung mit Lizenzverlustversicherung abgeschlossen. Die Fluguntauglichkeit der Flugbegleiterin wurde am 13. Dezember 2007 festgestellt. Die Berufsunfähigkeitsversicherung lehnte ihre Leistungspflicht jedoch ab und führte an, dass die Flugbegleiterin beim Vertragsschluss Gesundheitsumstände nicht angegeben habe. Die Versicherung focht so dann den Vertrag an und trat hilfsweise von diesem zurück.

Daneben gab die Versicherung an, dass die „Besondere Vereinbarungen zur Berufsunfähigkeit(-Zusatz)versicherung für Kabinen-Personal innerhalb spezieller Rahmenverträge“ in den Vertrag einbezogen wurden. Hierin sei ein besonderer Leistungsausschluss für Kabinenpersonal normiert. Nach diesem Ausschluss tritt der Versicherungsschutz in den ersten 24 Monaten nur ein, wenn die Flugunfähigkeit aufgrund eines Unfalls, eines Herzinfarktes, einer Bypassoperation, einer Krebserkrankung, eines Schlaganfalles, eines Nierenversagens, einer HIV-Erkrankung oder Multipler Sklerose eintrat. Die Erkrankung der Flugbegleiterin jedoch war keine solche.

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Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung

Die Fluguntauglichkeitsversicherung erweitert den Schutzbereich der Berufsunfähigkeitsversicherung und stellt den Verlust der Flugtauglichkeit mit einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit gleich. Unstrittig verlor die Flugbegleiterin ihre Flugtauglichkeit. Insoweit wäre der Versicherungsfall grundsätzlich eingetreten.

Einbeziehung des Ausschlusses

Allerdings trat die Berufsunfähigkeit aus keinem der in den Spezialbedingungen aufgeführten Gründe ein. Strittig war, ob diese besonderen Bedingungen einbezogen wurden. Die Versicherungsvermittlerin, die den Versicherungsvertrag vermittelt hatte, war für die Beklagte tätig. Die besonderen Vereinbarungen wurden von ihr aufgenommen und nach ihren Angaben wurde dabei das Blatt „Besondere Vereinbarungen“ ausgedruckt und die Klägerin mündlich auf die 24-Monate-Klausel hingewiesen.

Die Klägerin führte an, dass ein mündlicher Hinweis auf den besonderen Ausschluss nicht erfolgt ist. Das OLG Koblenz sah es als erwiesen an, dass die Aussage der Zeugin wahrheitsgemäß war. Es sei auch nicht erforderlich, dass die Vermittlerin ausdrücklich auf den Ausschluss hinweist, wenn sie die Versicherungsunterlagen schriftlich zusendet. Es war nicht erforderlich, dass der Ausschluss bereits bei Vertragsabschluss vorlag, wenn sich mündlich darauf geeinigt wurde, dass die besonderen Unterlagen später zugehen. Somit war der Ausschluss wirksam und die Klägerin hatte keinen Leistungsanspruch aus dem Versicherungsvertrag.

Fazit und Hinweis für die Praxis

Fluguntauglichkeitsversicherungen gibt es auch für Flugpersonal, wie vorliegend für zum Beispiel Flugbegleiter. In den ersten Jahren der Vertragslaufzeit können strengere Leistungsausschlüsse gelten. Tritt der Versicherungsfall ein, sollte rechtzeitig ein Fachanwalt für Versicherungsrecht mit der Prüfung von Leistungsansprüchen betraut werden.

Gerade für Flugbegleiter ist die Fluguntauglichkeitsversicherung ein Kernstück des eigenen Versicherungsschutzes. Zu weiteren Fragestellungen in diesem Bereich gibt der nachstehende Artikel Aufschluss: Fluguntauglichkeitsversicherung.

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Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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