Im Bank- und Kapitalmarktrecht sind die Rechtsanwälte der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow hauptsächlich im Kapitalanlagerecht tätig. Hier vertreten wir sowohl freie Finanzanlagevermittler als auch Kapitalanleger und Kapitalanlegerinnen. Kernbereich ist dabei die Frage einer Haftung wegen fehlerhafter Anlageberatung oder Anlagevermittlung.
Bevor die Frage zu klären ist, ob der Finanzanlagevermittler bzw. das Kreditinstitut eine Pflichtverletzung begangen haben, die zu einer Haftung führt, ist zunächst zu klären, welche Pflichten überhaupt übernommen worden sind. Zwar gibt es für Finanzanlagevermittler und Kreditinstitute im Rahmen der Kapitalanlagevermittlung und -beratung eine Vielzahl von rechtlichen Regeln zu beachten. Zunächst ist aber im Haftungsfall zu klären, welche vertraglichen Vereinbarungen überhaupt zwischen Anleger und Anlegerin einerseits und Finanzanlagevermittler oder Kreditinstitut andererseits eingegangen wurden.
In Betracht kommen hierfür sowohl reine Ausführungsgeschäfte – sog. Execution-only (vgl. BGH-Urteil vom 19.03.2013 – Az.: XI ZR 431/11 – siehe hierzu BGH: Executiononly-Dienstleistungen), als auch Fällen der Anlagevermittlung (vgl. BGH-Urteil vom 13.01.2000 – Az.: III ZR 62/99 – siehe hierzu auch BGH: Die Anlagevermittlung) und der Anlageberatung (vgl. BGH-Urteil vom 09.05.2000 – XI ZR 159/99 – siehe auch BGH: Der Anlageberatungsvertrag). Danach bestimmt sich, ob der Finanzanlagevermittler bzw. das Kreditinstitut zur Beratung und/oder Auskunftserteilungen im Zusammenhang mit der Anlagevermittlung verpflichtet worden ist und dementsprechend für dortige Fehler auch zur Rechenschaft gezogen werden kann.
Je nachdem welche vertraglichen Verpflichtungen der Finanzanlagevermittler bzw. das Kreditinstitut übernommen haben, kommen dann einzelne Pflichtverletzungen in Betracht. Grundlage hierfür sind regelmäßig die Grundsätze zur anleger- und objektgerechten Beratung. Nachfolgend haben wir einige von der Rechtsprechung bereits anerkannte Pflichten von Anlageberatern und Anlagevermittlern zusammengefasst:
Der Finanzanlagevermittler bzw. das Kreditinstitut können Ihre Aufklärungspflichten auf unterschiedliche Weisen erfüllen. In Betracht kommen sowohl eine mündliche Aufklärung im Beratungsgespräch als auch eine Aufklärung durch rechtzeitige Überlassung des Emissionsprospektes (vgl. BGH-Urteil vom 19.06.2008 – Az.: III ZR 159/07, Rn. 7 m.w.N.). Strittig ist allerdings oftmals, wann der Prospekt übergeben wurde und ob dies noch als rechtzeitig im Sinne der Rechtsprechung gelten kann (vgl. Zur Rechtzeitigkeit der Übergabe des Verkaufsprospektes). Auch ist oftmals entscheidend, dass der Finanzanlagevermittler bzw. das Kreditinstitut durch seine mündlichen Erklärungen die Risiken zutreffend erläutert und diese nicht entkräftet (siehe hierzu Entkräftung des Totalverlustrisikos durch Anlageberater). Verweigert der Anleger die Entgegennahme des Prospektes, so ist der Anleger mündlich aufzuklären (siehe hierzu BGH: Pflichten des Anlagevermittlers bei der Ablehnung der Prospektlektüre).
Regelmäßig verlangen Anleger den Verlust eines investierten Anlagebetrages als Schaden ersetzt. Allerdings können einzelne Kapitalanlagen nicht immer isoliert betrachtet werden. Beispiel: der Anleger zeichnet aufgrund einer einheitlichen Beratung mehrere Anlagen. Einige können sich positiv entwickeln, wohingegen andere Verluste erleiden. Nach Rechtsprechung des BGH sind die aus den sich positiv entwickelnden Kapitalanlagen entstehenden Gewinne schadensmindernd anzurechnen (vgl. Falsche Anlageberatung: Anrechnung von Gewinnen aus einem anderen Investment).
Das Bestehen oder Nichtbestehen von Schadensersatzansprüchen im Bank- und Kapitalmarktrecht gegenüber beratenden und vermittelnden Finanzanlagevermittler sowie Kreditinstituten im Kontext des Erwerbs von Kapitalanlagen hängt an einer Vielzahl unterschiedlicher Parameter. Es ist daher empfehlenswert, sich im Streitfall frühzeitig an eine im Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden.
Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:
Mit unserer Kompetenz streiten wir ehrgeizig für Ihr Ziel, nämlich Ihre Interessen durchzusetzen! Wir freuen uns, dass unsere Mandanten-/-innen unser Engagement schätzen und positiv bewerten.