Bank- und Kapitalmarktrecht – Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte unterstützen Sie bundesweit

Im Bank- und Kapitalmarktrecht sind die Rechtsanwälte der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow hauptsächlich im Kapitalanlagerecht tätig. Hier vertreten wir sowohl freie Finanzanlagevermittler als auch Kapitalanleger und Kapitalanlegerinnen. Kernbereich ist dabei die Frage einer Haftung wegen fehlerhafter Anlageberatung oder Anlagevermittlung.

Was war vereinbart?

Bevor die Frage zu klären ist, ob der Finanzanlagevermittler bzw. das Kreditinstitut eine Pflichtverletzung begangen haben, die zu einer Haftung führt, ist zunächst zu klären, welche Pflichten überhaupt übernommen worden sind. Zwar gibt es für Finanzanlagevermittler und Kreditinstitute im Rahmen der Kapitalanlagevermittlung und -beratung eine Vielzahl von rechtlichen Regeln zu beachten. Zunächst ist aber im Haftungsfall zu klären, welche vertraglichen Vereinbarungen überhaupt zwischen Anleger und Anlegerin einerseits und Finanzanlagevermittler oder Kreditinstitut andererseits eingegangen wurden.

In Betracht kommen hierfür sowohl reine Ausführungsgeschäfte – sog. Execution-only (vgl. BGH-Urteil vom 19.03.2013 – Az.: XI ZR 431/11 – siehe hierzu BGH: Executiononly-Dienstleistungen), als auch Fällen der Anlagevermittlung (vgl. BGH-Urteil vom 13.01.2000 – Az.: III ZR 62/99 – siehe hierzu auch BGH: Die Anlagevermittlung) und der Anlageberatung (vgl. BGH-Urteil vom 09.05.2000 – XI ZR 159/99 – siehe auch BGH: Der Anlageberatungsvertrag). Danach bestimmt sich, ob der Finanzanlagevermittler bzw. das Kreditinstitut zur Beratung und/oder Auskunftserteilungen im Zusammenhang mit der Anlagevermittlung verpflichtet worden ist und dementsprechend für dortige Fehler auch zur Rechenschaft gezogen werden kann.

Die Pflichtverletzung

Je nachdem welche vertraglichen Verpflichtungen der Finanzanlagevermittler bzw. das Kreditinstitut übernommen haben, kommen dann einzelne Pflichtverletzungen in Betracht. Grundlage hierfür sind regelmäßig die Grundsätze zur anleger- und objektgerechten Beratung. Nachfolgend haben wir einige von der Rechtsprechung bereits anerkannte Pflichten von Anlageberatern und Anlagevermittlern zusammengefasst:

Geeignetheit der Anlage

Mit dem Erwerb einer Anlage verbinden Anleger meist konkrete Anlagewünsche: Mal soll das Kapital nur kurzfristig gebunden sein, mal kann es auch langfristig angelegt werden. Manchmal ist gewünscht, dass der Anlagebetrag „sicher“ angelegt werden soll – also der Erhalt des Kapitals gewährleistet ist, manchmal will der Anleger aber auch Chancen an den Kapitalmärkten ergreifen und ist hierfür auch bereit, Verlustrisiken zu tragen.

Erfolgt eine Anlageberatung durch den Finanzanlagevermittler bzw. das Kreditinstitut, so muss die dem Anleger empfohlene Kapitalanlage zu ebendiesen Anlagewünschen des Anlegers passen – die Anlage muss also geeignet sein, die Anlageziele zu erfüllen. Passt die empfohlene Anlage nicht zu den Anlagewünschen oder zur Risikoneigung des Anlegers, so kann sich hieraus eine Haftung des Finanzanlagevermittlers bzw. des Kreditinstitutes ergeben. Die Bewertung und Empfehlung eines Anlageobjekts durch einen Finanzanlagevermittler bzw. ein Kreditinstitut muss allerdings auch nur ex ante betrachtet vertretbar sein (BGH-Urteil vom 21.03.2006 – Az.: XI ZR 63/05). Das Risiko der Entwicklung der Kapitalanlage trägt grundsätzlich der Anleger.

Risikoaufklärung

Auch im Rahmen einer Anlagevermittlung ist der Finanzanlagevermittler bzw. das Kreditinstitut regelmäßig verpflichtet den Anleger richtig, sorgfältig, zeitnah, vollständig und für den Anleger verständlich über sämtliche Umstände der Kapitalanlage zu unterrichten, soweit diese für das konkrete Anlagegeschäft von Bedeutung sind (vgl. BGH Urteil vom 09.05.2000 – Az.: XI ZR 159/99 – Rn. 12). Welche Umstände für den Anleger von Bedeutung sind richtet sich dabei nach dem konkreten Anlagegeschäft. Aber auch die Vorkenntnisse und bisherigen Anlageerfahrungen des Anlegers sind zu berücksichtigen.

Hinsichtlich einzelner Anlageklassen bestehen dabei in der Rechtsprechung bereits eine Vielzahl von Entscheidungen, welche Umstände aufklärungspflichtig sind und welche nicht. Beispielsweise über ein Totalverlustrisiko der Anlage ist regelmäßig zu belehren (vgl. BGH Urteil vom 19.11.2009 – Az.: III ZR 169/08, Rn. 21).

Vergütungen

Finanzanlagevermittler und Kreditinstitute werden regelmäßig nicht unentgeltlich tätig, sondern erhalten für ihre jeweilige Dienstleistung eine Vergütung. Für gewöhnlich trägt diese Vergütung nicht der Anleger direkt, sondern der Finanzanlagevermittler bzw. das Kreditinstitut wird vom Anbieter der Kapitalanlage gezahlt. Der hierdurch möglicherweise entstehende Interessenkonflikt hat den Gesetzgeber veranlasst, Regelungen zur Aufklärung über die vereinnahmten Vergütungen einzuführen.

Je höher der Anteil der Vergütungen am Anlagebetrag ist, desto weniger Kapital steht regelmäßig für die Anlage selbst zur Verfügung. Ab einem Anteil von 15 % bestehen daher besondere Aufklärungspflichten (vgl. BGH-Urteil vom 19.10.2017 – Az.: III ZR 565/16). Allerdings kann diesbezüglich auch eine Aufklärung durch den Prospekt der Anlage erfolgen, wenn sich der entsprechende Vergütungsanteil vom Anleger durch einen einfachen Rechenschritt ermitteln lässt (vgl. BGH-Urteil vom 21.06.2016 – Az.: II ZR 331/14).

Plausibilitätsprüfung

Nachdem eine Kapitalanlage gescheitert ist, stellt sich für viele Anleger auch die Frage, ob der Finanzanlagevermittler bzw. das Kreditinstitut das Scheitern der Kapitalanlage nicht bereits im Zeitpunkt des Erwerbs der Kapitalanlage hätte erkennen können und daher generell vom Erwerb der Kapitalanlage hätte abraten müssen. Der Bundesgerichtshof hat hierzu bereits entschieden, dass ein Kreditinstitut, welches ein bestimmtes Beteiligungsobjekt in ihr Beratungsprogramm aufnimmt, den Verkaufsprospekt zumindest auf Plausibilität zu prüfen hat. Diese Rechtsprechung wird seitens der Gerichte auch auf Finanzanlagevermittler angewandt. Strittig ist oft allerdings, wann die Prospektunterlagen unplausibel gewesen sind (siehe hierzu beispielsweise BGH: Prospektbezogene Hinweispflichten). Finanzanlagevermittler und Kreditinstitute haften also – anders als z.B. andere Prospektverantwortliche – nicht für jeglichen Prospektfehler.

Der Finanzanlagevermittler bzw. das Kreditinstitut können Ihre Aufklärungspflichten auf unterschiedliche Weisen erfüllen. In Betracht kommen sowohl eine mündliche Aufklärung im Beratungsgespräch als auch eine Aufklärung durch rechtzeitige Überlassung des Emissionsprospektes (vgl. BGH-Urteil vom 19.06.2008 – Az.: III ZR 159/07, Rn. 7 m.w.N.). Strittig ist allerdings oftmals, wann der Prospekt übergeben wurde und ob dies noch als rechtzeitig im Sinne der Rechtsprechung gelten kann (vgl. Zur Rechtzeitigkeit der Übergabe des Verkaufsprospektes). Auch ist oftmals entscheidend, dass der Finanzanlagevermittler bzw. das Kreditinstitut durch seine mündlichen Erklärungen die Risiken zutreffend erläutert und diese nicht entkräftet (siehe hierzu Entkräftung des Totalverlustrisikos durch Anlageberater). Verweigert der Anleger die Entgegennahme des Prospektes, so ist der Anleger mündlich aufzuklären (siehe hierzu BGH: Pflichten des Anlagevermittlers bei der Ablehnung der Prospektlektüre).

Schaden

Regelmäßig verlangen Anleger den Verlust eines investierten Anlagebetrages als Schaden ersetzt. Allerdings können einzelne Kapitalanlagen nicht immer isoliert betrachtet werden. Beispiel: der Anleger zeichnet aufgrund einer einheitlichen Beratung mehrere Anlagen. Einige können sich positiv entwickeln, wohingegen andere Verluste erleiden. Nach Rechtsprechung des BGH sind die aus den sich positiv entwickelnden Kapitalanlagen entstehenden Gewinne schadensmindernd anzurechnen (vgl. Falsche Anlageberatung: Anrechnung von Gewinnen aus einem anderen Investment).

Zusammenfassung

Das Bestehen oder Nichtbestehen von Schadensersatzansprüchen im Bank- und Kapitalmarktrecht gegenüber beratenden und vermittelnden Finanzanlagevermittler sowie Kreditinstituten im Kontext des Erwerbs von Kapitalanlagen hängt an einer Vielzahl unterschiedlicher Parameter. Es ist daher empfehlenswert, sich im Streitfall frühzeitig an eine im Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden.

Ihr Ansprechpartner im Bank- und Kapitalmarktrecht

 

Rechtsanwalt Jens Reichow

Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

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