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Falschbeantwortung von Gesundheitsfragen in der Berufsunfähigkeitsversicherung muss nicht Arglist sein (BGH)

Der BGH hatte sich mit Beschluss vom 10. Mai 2017, Az. IV ZR 30/16, mit der Falschbeantwortung von Gesundheitsfragen in der Berufsunfähigkeitsversicherung und damit mit der Frage eines möglichen arglistigen Handelns eines Versicherungsnehmers auseinanderzusetzen.

Anfechtung der Berufsunfähigkeitsversicherer durch Versicherer

Der Kläger wollte eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen und füllte einen Antrag aus. Dabei machte er Angaben zur Gesundheit, unterließ es jedoch den Versicherer von MRT-Untersuchungen in Kenntnis zu setzen. Zwar gab er über den vom Versicherer beauftragten Arzt an wegen Ohnmacht behandelt worden zu sein. Jedoch wurden zu den MRT-Untersuchungen keine Angaben gemacht.

Der Kläger stellte sodann einen Leistungsantrag um Leistungen aus seiner Berufsunfähigkeitsversicherung zu erhalten, da er sich für bedingungsgemäß berufsunfähig hielt. Die Beklagte lehnte die vom Kläger beantragten Leistungen aus dem Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag ab und erklärte den Rücktritt vom Vertrag sowie die Kündigung. Auch erklärte die Beklagte die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung infolge der Falschbeantwortung von Gesundheitsfragen. Fraglich war somit, ob der Versicherer sich wirksam vom Vertrag lösen konnte.

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Das sogenannte „Berufsunfähigkeits-Verfahren“ beginnt bereits mit dem Leistungsantrag. Aus diesem Grund sollte frühzeitig kompetente und qualifizierte Unterstützung in diesem frühen Stadium des BU-Verfahrens in Anspruch genommen werden, damit „unvorhersehbare Risiken und Probleme“ des BU-Verfahrens vorhersehbar und damit kalkulierbar werden.

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Die rechtliche Würdigung des BGH:

Der BGH sah ein arglistiges Verhalten des Versicherungsnehmers nicht. Zwar wurden Angaben unterlassen. Jedoch teilte der Versicherungsnehmer dem Versicherer bei Beantragung der Versicherung derart von seiner gesundheitlichen Situation – Behandlung wegen seiner Ohnmacht mit entsprechenden ärztlichen Untersuchungen – mit, dass der Versicherer hätte weiter nachfragen können um die Risikossituation einzuschätzen. Dieses hatte er nicht getan. Auch konnte nicht der Nachweis für ein arglistiges Verhalten geführt werden, denn der Versicherungsnehmer hätte durch sein Verhalten bewusst auf die Entscheidungsfindung des Versicherers bei Beantragung der Versicherung Einfluss nehmen müssen. Dadurch, dass der Versicherungsnehmer jedoch gerade Angaben zu seiner schlechten gesundheitlichen Situation machte, sprach kein Indiz für arglistiges Verhalten. Der BGH verwies die Angelegenheit wieder zurück an das OLG. Dieses habe den Sachverhalt weiter auszuforschen.

Falschbeantwortung von Gesundheitsfragen in der Praxis

Für die Praxis ist dieser Beschluss sehr relevant, denn Versicherungen nehmen sehr oft und sehr schnell ein arglistiges Verhalten an und lösen sich von dem Versicherungsvertrag. Dadurch steht der Versicherungsnehmer ohne Versicherungsschutz und ohne Versicherungsleistungen da. In vielen Fällen sollte jedoch eingehend juristisch geprüft werden, ob der Versicherer überhaupt wirksam seine Gestaltungsrechte ausüben konnte. Zur zeitlichen Begrenzung des Anfechtungsrechtes siehe auch Berufsunfähigkeit: Arglistanfechtung des Versicherers

Jedoch müssen im Einzelfall die jeweiligen Voraussetzungen dafür vorliegen. Auch müssen die jeweiligen Fristen gewahrt werden, denn der Versicherer kann nicht immer die vorgenannten Rechte ausüben. Von daher sollte zwingend in jedem Einzelfall geprüft werden, ob der Versicherer rechtlich richtig handelt hat.

Expertenrat zahlt sich in BU-Verfahren aus!

Bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung ist die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte gern Ihr Ansprechpartner und steht Ihnen jederzeit unterstützend zur Seite. Die Kanzlei blickt auf eine Vielzahl von Berufsunfähigkeits-Fällen zurück und kann Ihnen mit Erfahrung und Kompetenz dienen. Gerne unterstützen wir Sie bei der außergerichtlichen Geltendmachung der BU-Leistung und auch in einem späteren Prozess gegen den Versicherer. Eine Zusammenfassung des Ablaufes eines BU-Verfahrens können Sie unserem Beitrag Berufsunfähigkeitsversicherung: Der Ablauf des BU-Verfahrens entnehmen. Soforthilfe und Tipps entnehmen Sie unserer Präsenz unter www.bu-anwalt24.de. Weitere Informationen und Rechtsprechungen haben wir für Sie unter „Versicherungsrecht“ und themenspezifisch unter „Berufsunfähigkeitsversicherung“ zusammengefasst.

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Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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