Wettbewerbsrecht – Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte unterstützen bundesweit!

Die Rechtsanwälte der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow vertreten Versicherungsvermittler in vielen unterschiedlichen Fragen zum Wettbewerbsrecht. Die Verfahren im Wettbewerbsrecht betreffen dabei den Schutz von Mitbewerbern und Verbrauchern, sowie den Interessen der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. Immer wieder entsteht dabei Streit anlässlich der Beziehungen eines Unternehmens zu einem Verbraucher, zum Beispiel wegen unlauterer Geschäftspraktiken.

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot bei ausgeschiedenen Versicherungsvertretern

Nach Beendigung des Handelsvertretervertrages wünschen viele Versicherungsvertreter weiterhin als Versicherungsvermittler tätig zu sein. Ob ihnen eine weitere Tätigkeit gestattet ist, hängt auch davon ab, ob ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot besteht (ausführlicher Beitrag hierzu siehe auch Nachvertragliches Wettbewerbsverbot für Versicherungsvertreter).

Gemäß § 90a HGB kann ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für Versicherungsvertreter im Rahmen des Handelsvertretervertrages vereinbart werden. Die Vereinbarung unterliegt dabei jedoch dem Schriftformerfordernis sowie weiteren Voraussetzungen der Wirksamkeit. Unter anderem darf eine solche vertragliche Regelung zeitlich maximal auf 2 Jahre begrenzt sein. Für diese Dauer ist dem Versicherungsvertreter auch eine angemessene Entschädigung zu zahlen. Ferner darf sich das nachvertragliche Wettbewerbsverbot nur auf dem Versicherungsvertreter zugewiesenen Bezirk oder Kundenkreis und nur auf die Gegenstände erstrecken. Weiter darf sich der Versicherungsvertreter um die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften für den Versicherer bzw. das Vertriebsunternehmen zu bemühen hat.

Des Weiteren kann ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot durch einen Aufhebungsvertrag geregelt werden. Sieht dieser Vertrag eine Beendigung der Zusammenarbeit zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt vor, so unterliegt das nachvertragliche Wettbewerbsverbot den Anforderungen des § 90a HGB (siehe dazu BGH: Wirksamkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots in einer Aufhebungsvereinbarung). Wird das Tätigkeitsverhältnis hingegen sofort oder aber auch rückwirkend beendet, so ist § 90a HGB nicht unmittelbar anzuwenden. Jedoch kann in diesem Fall § 90a HGB Berücksichtigung im Rahmen einer AGB-Kontrolle finden (siehe dazu LG Hamburg: Wirksamkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots im Rahmen einer Aufhebungsvereinbarung). Dabei ist Versicherungsvertretern stets anzuraten, entsprechende Aufhebungsverträge vor der Unterzeichnung rechtlich überprüfen zu lassen und anwaltliche Expertise in Anspruch zu nehmen, um so die Eingehung von Verpflichtungen zu vermeiden, die sie in erheblicher Weise in ihrer zukünftigen Tätigkeit beschränken. Weitere Informationen zur Gestaltung von Aufhebungsvereinbarungen erhalten Sie auch unter Aufhebungsvereinbarung: Hierauf sollten Versicherungsvertreter achten.

Besteht kein wirksames nachvertragliches Wettbewerbsverbot, so ist der Versicherungsvertreter nach Beendigung des Handelsvertretervertrages grundsätzlich frei darin, eine Konkurrenztätigkeit auszuüben. Oftmals werfen Versicherer und Vertriebsgesellschaften jedoch ein besonderes Augenmerk auf die Konkurrenztätigkeit von ausgeschiedenem Versicherungsvertretern im Hinblick auf etwaige Verstöße gegen das UWG.

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Gezielte Mitbewerberbehinderung durch Konkurrenten

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sieht eine Vielzahl von Regelungen zum Schutz des Wettbewerbs vor. Zu unterlassen sind daher insbesondere gezielte Mitbewerberbehinderungen.  Gemäß § 4 Nr. 4 UWG handelt unlauter, wer Mitbewerber durch geschäftliche Handlungen gezielt behindert.

Da der Wortlaut des § 4 Nr. 4 UWG sehr weit gefasst ist, werden alle Erscheinungsformen der Behinderung des Wettbewerbs erfasst. Einige dieser Fallgruppen ist die “Preisunterbietung”, der “Boykott” und das “Ausspannen von Kunden”. Wann bei einer gezielten Wettbewerberbehinderung die Grenze der Unlauterkeit überschritten wird, ist stets eine Frage des Einzelfalls.

Oftmals unterstützen ausgeschiedene Versicherungsvertreter ehemalige Kunden bei der Fertigung der Kündigung beim ehemaligen Versicherer des Versicherungsvertreters. Eine solche Kündigungshilfe ist grundsätzlich zulässig (siehe auch BGH: Zur Zulässigkeit vorformulierter Kündigungshilfen). Einzelne Gerichte entschieden jedoch bereits, dass es unzulässig sei, die wettbewerbliche Entfaltung von Mitbewerbern durch ein Kontaktverbot zu beeinträchtigen (siehe hierzu OLG Jena: Erteilung eines Kontaktverbotes durch Versicherungsvermittler ist unzulässig & Kontaktverbot im Rahmen einer Kündigungshilfe von Versicherungsverträgen durch den Vermittler ist unzulässig (OLG Oldenburg)).

Rechtsanwalt für Versicherungsrecht

Bundesweite Vertretung durch Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Haben Sie eine Abmahnung, einstweilige Verfügung oder Klage erhalten, ist schnelle juristische Hilfe erforderlich, da es oftmals gilt, enge zeitliche Fristen zu wahren. Die Rechtsanwälte und Fachanwälte der Kanzlei Jöhnke & Reichow stehen Betroffenen als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung. Wir vertreten Ihre Interessen!

 

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Kontaktaufnahme

Unwahre Tatsachenbehauptungen

Nach § 4 Nr. 2 UWG handelt unlauter, wer über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung unwahre Tatsachen behauptet oder verbreitet. Ferner können diese Tatsachen geeignet sein, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind. Handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden.

Bei jeder Äußerung stellt sich zunächst die Frage, ob eine Tatsachenbehauptung oder lediglich eine Meinungsäußerung vorliegt. Tatsachen sind dem Beweis zugängliche Äußerungen.

Die unwahre Tatsachenbehauptung oder deren Verbreitung muss letztlich objektiv geeignet sein, den Betrieb des Unternehmens, den Ruf des Unternehmers oder dessen Waren oder Dienstleistungen zu schädigen. Dabei kommt jede Tatsache infrage, die geeignet ist, den Kredit des Mitbewerbers zu beeinträchtigen. In diesem Zusammenhang stehen Aspekte der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens im Vordergrund. Eine Anschwärzung liegt nicht vor, wenn die Tatsachenbehauptung vertraulich erfolgt und der Äußernde damit seine eigenen oder die berechtigten Interessen des Empfängers wahren möchte. Sind diese beiden Voraussetzungen erfüllt, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen objektiv wahrheitswidrig behauptet oder verbreitet wurden. Gelingt also dem Äußernden, dass die Mitteilung vertraulich war und er oder der Empfänger daran ein berechtigtes Interesse hatte, so muss der betroffene Mitbewerber seinerseits ihre Unwahrheit beweisen.

Vergleichende Werbung

Gemäß § 6 Abs. 1 UWG ist vergleichende Werbung jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht. Eine Aufzählung von Fällen, in denen bei vergleichender Werbung unlauter gehandelt wird, findet sich dabei in § 6 Abs. 2 UWG. Vergleichende Werbung ist demnach grundsätzlich zulässig, unterliegt jedoch bestimmten Voraussetzungen.

Der allgemeine Grundsatz ist, dass ein Vergleich nicht irreführend sein darf. Weiter muss die Ware oder Dienstleistung vergleichbar sein. Das heißt, sie muss sich auf den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung beziehen. Der Vergleich muss außerdem objektiv sein und sich auf wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder auf den Preis beziehen. Eine weitere Voraussetzung für eine zulässige vergleichende Werbung ist, dass der Mitbewerber und der Bezugspunkt des Vergleichs durch den Vergleich nicht herabgesetzt oder verunglimpft werden darf. Auch darf der die vergleichende Werbung nicht zu Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder dessen Ware/Dienstleistung führen. Sie darf sich ferner nicht auf Imitationen oder Nachahmungen einer Ware oder Dienstleistung mit geschützter Marke oder geschütztem Handelsnamen beziehen.

Unzumutbare Belästigung (Kaltakquise)

Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht. Eine Aufzählung, wann eine unzumutbare Belästigung anzunehmen ist, findet sich zudem in § 7 Abs. 2 UWG. Unlauter ist danach die Belästigung potentieller Kunden durch aufdringliche, nicht verlangte Werbung.

Unter “Kaltakquise” versteht man zunächst die erste Ansprache potentieller Kunden. Dies bedeutet, dass es bis zum Zeitpunkt dieser ersten Kontaktaufnahme keine Geschäftsbeziehungen gab und sich die Gegenüberstehenden nicht persönlich kennen. Der Gesetzgeber hat die Kaltakquise strengen Regeln unterworfen, da diese gleichsam schwierig für z.B. Anrufer wie für die Kontaktierten ist. Das Recht unterscheidet dabei zwischen der Akquisition und Kontaktaufnahme bei Privatpersonen (B2C) und Firmen (B2B). Der Unternehmer kann dabei auch für Verstöße von ihm beauftragten Dritten haften (vgl. Als Versicherungsmakler Kunden gewinnen: Achtung vor Haftung für Verstöße der Leadagentur (LG Frankfurt/M)).

Gegenüber Bestandskunden können zudem für den Unternehmer günstige Ausnahmetatbestände eingreifen (siehe Wettbewerbsrecht: Darf der Unternehmer seine eigenen Kunden ohne Einwilligung per Email anschreiben? (OLG München)). Eine unzulässige Kaltakquise ist aber auch gegenüber ihnen möglich und kann rechtlich verfolgt werden (siehe Wettbewerbsrecht: Service-Calls durch Versicherungsmakler – Pflicht oder Belästigung? (OLG Düsseldorf)).

Werbung in E-Mails ist stets ein wettbewerbsrechtlich brisantes Thema. Selbst ein Hinweis auf die eigene Website in Verbindung mit einem kurzen Werbeslogan im Fußteil einer E-Mail ist unzulässig. Dabei ist es unbeachtlich, dass der Inhalt der Mail keinerlei werbende Wirkung hat, allein der Anhang reicht für die Unzulässigkeit aus (vgl. KG Berlin: Unzulässige E-Mail-Werbung bei kurzem Werbeslogan in der Fußzeile).

In Bezug auf Direktmailing hat der BGH bereits entschieden, ob dies ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen darstellt (vgl. BGH: Eingriff in das Persönlichkeitsrecht durch Direktmailing?).

Die Durchsetzung von Wettbewerbsrechten

Die Durchsetzung von Wettbewerbsrechten erfolgt außergerichtlich meist durch eine Abmahnung. Ist diese erfolglos, so werden Ansprüche überwiegend im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, mithin durch eine einstweilige Verfügung, gesichert. Über Auskunfts– und Schadensersatzansprüche, sowie die endgültige Sicherung des Unterlassungsanspruches erfolgt dann im Hauptsacheverfahren.

 

Irreführende geschäftliche Handlungen

Gemäß § 5 Abs. 1 UWG handelt ferner unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben enthält (siehe dazu LG Köln: “Nirgendwo Günstiger Garantie” ist irreführende Werbung).

Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn sie im Kontext der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft. Auch Irreführung durch Unterlassen von bestimmten Informationen ist unzulässig. Im Ergebnis bedeutet dies, dass jede geschäftliche Handlung wahr und klar sein muss.

Das Verbot der Irreführung beschränkt sich mittlerweile nicht mehr nur auf Werbung. Vielmehr bezieht es sich auch auf alle irreführenden geschäftlichen Handlungen, wie z.B. irreführende Angaben über das Bestehen oder die Höhe einer Forderung, über Gewährleistungs- und Widerrufsrechte, über Beschwerdemöglichkeiten, Zubehör, Kundendienst und Ähnliches.

Eine Werbeaussage ist dabei bereits dann irreführend, wenn sie auch nur von einem kleinen, nicht ganz unbeachtlichen Teil der Angesprochenen missverstanden werden kann. Maßgebend ist also nicht das Verständnis des werbenden Unternehmers, sondern der jeweilige Eindruck, den die Werbung beim Publikum erweckt. Hierbei kommt es auf den verständigen, aufmerksamen und durchschnittlich informierten Verbraucher an. Für die Frage, ob eine Werbung irreführend ist, kommt es stets auf den konkreten Einzelfall an.

Immer wieder werden gerade auch die Werbeaussagen auf Webseiten einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt. Insbesondere die Werbung mit einer „Unabhängigkeit“ wird gerade bei Versicherungsvertretern – gerade bei Mehrfachagenten – gerichtlich sehr kritisch gesehen (vgl. Wettbewerbsprozess: Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte gewinnen Prozess für Versicherungsmakler (LG Hamburg), Wettbewerbsprozess: Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte verhilft Versicherungsmakler zum Recht (LG Hamburg) und OLG Frankfurt a. M.: Aussagen wie „größter unabhängiger Finanzdienstleister“ sind wettbewerbswidrig). Aber auch bei Versicherungsmaklern ist eine Werbung mit dem Slogan der „Unabhängigkeit“ nicht immer unkritisch zu sehen (siehe Wettbewerbsrecht: Darf ein Versicherungsmakler mit „neutral und unabhängig“ werben? (OLG München)).

Ebenso kann ein Versicherungsvermittler auf Unterlassen in Anspruch genommen werden, wenn dieser auf einer „Business Plattform“ als „Versicherungsmakler“ bezeichnet wird. Dies entschied das LG Düsseldorf in seinem Urteil vom 22.01.2012 (vgl. LG Düsseldorf: Versicherungsvermittlerin haftet für falschen Firmeneintrag eines Plattformbetreibers).

Unlauterkeit wegen Vorenthaltung wesentlicher Information

In einem Fall hat das LG Leipzig entschieden, dass der beklagte Versicherungsmakler unlauter gehandelt habe, indem er die Sterne-Bewertung selbst vorgenommen hat. Gerade wenn der Beklagte selbst als Vermittler der Versicherungen, der das Vergleichsportal betreibt, die Versicherungsprodukte aus seinem eigenen Portfolio in das Vergleichsportal aufnimmt und selbst bewertet, sei die Information über das Zustandekommen der Bewertung für den Verbraucher eine wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG. Diese wesentliche Information habe der Beklagte letztlich dem Verbrauchen vorenthalten (siehe LG: Leipzig Versicherungsmakler bewertet eigene Versicherungsprodukte in seinem Vergleichsportal und handelt unlauter!)

Ihr Ansprechpartner im Wettbewerbsrecht

 

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Wettbewerbsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Mandanten gestritten.

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