Rechtsanwalt für Berufsunfähigkeit unterstützt bei der Geltendmachung von Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung (Berufsunfähigkeitsrente)

Anwalt für Dread-Disease-Versicherung

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Eine Dread-Disease-Versicherung (auch Schwere‑Krankheiten‑Versicherung genannt) dient dazu, die finanziellen Folgen abzusichern, wenn bei dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person eine der vertraglich definierten schweren Krankheiten festgestellt wird. Im Leistungsfall wird regelmäßig eine einmalige Kapitalzahlung erbracht, die der versicherten Person zur freien Verfügung steht. Lehnt der Versicherer die Erbringung von Leistungen aus der Dread-Disease-Versicherung ab, unterstützen Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte Versicherte bei der Weiterverfolgung ihrer Forderungen.

Schwere Krankheiten in der Dread-Disease-Versicherung

Die Dread-Disease-Versicherung leistet, wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person von einer schweren Erkrankung betroffen ist und hierdurch erhebliche finanzielle Belastungen entstehen. Zu den regelmäßig versicherten Krankheiten zählen insbesondere Krebs, Herzinfarkt, Schlaganfall, Multiple Sklerose oder Erkrankungen des Nervensystems. Koma oder der Verlust elementarer Fähigkeiten wie Sehen oder Hören sind ebenfalls häufig im Versicherungsschutz enthalten. Darüber hinaus können auch Folgen schwerer Kopfverletzungen oder schwerer Unfälle vom Versicherungsschutz umfasst sein. Maßgeblich ist stets die konkrete Ursache der Gesundheitsbeeinträchtigung (siehe OLG Nürnberg, Beschl. v. 17.06.2021 – 8 U 91/21).

Psychische Erkrankungen hingegen sind typischerweise vollständig vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Ebenso enthalten viele Tarife weitere Ausschlüsse, etwa für bereits bestehende Tumorerkrankungen, bestimmte genetische Erkrankungen oder andere Vorerkrankungen, die in den Versicherungsbedingungen ausdrücklich benannt sind.

Die Versicherungsbedingungen sind regelmäßig abschließend formuliert und daher sehr umfangreich. Sie bestimmen detailliert, welche Krankheiten in welchem Ausmaß vorliegen müssen, damit ein Leistungsfall eintritt. Die AVB enthalten zudem häufig Wartezeiten oder Karenzzeiten, die dazu führen, dass nicht sofort ab Vertragsbeginn voller Versicherungsschutz besteht.

Entscheidend ist zudem nicht allein die Diagnose, sondern auch der erforderliche Schweregrad der schweren Krankheit. Wird etwa eine Krebserkrankung in einem sehr frühen Stadium festgestellt, liegt häufig noch kein Leistungsfall vor. Auch bei einem Schlaganfall entsteht die Leistungspflicht in der Regel erst durch die dauerhaften gesundheitlichen Folgen, nicht durch das Ereignis selbst (dazu LG Kassel, Urt. v. 29.04.2025 – 5 O 703/21).

Zusätzlich kann auch Pflegebedürftigkeit einen Leistungsfall in der Dread-Disease-Versicherung begründen. Ausschlaggebend sind hierbei die konkret bestehenden Einschränkungen sowie der festgestellte Pflegegrad der versicherten Person (siehe LG Landau, Urt. v. 28.04.2025 – 4 O 283/23).

Leistungsvoraussetzungen

Damit die Dread-Disease-Versicherung leistet, muss eine der in den Versicherungsbedingungen definierten Krankheiten in dem dort beschriebenen Ausmaß vorliegen. Die Bedingungen legen regelmäßig fest, wie die Diagnose zu erfolgen hat, welche Symptome oder Einschränkungen vorliegen müssen und welche zeitlichen oder medizinischen Kriterien erfüllt sein müssen. Den Allgemeinen Versicherungsbedingungen kommt hierbei besondere Bedeutung zu, da sie den Leistungsfall einschließlich Schweregrad, erforderlicher Beschwerden und medizinischer Nachweise verbindlich bestimmen (siehe dazu LG Saarbrücken, Urt. v. 26.05.2014 – 14 O 254/12).

Die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person spielt grundsätzlich keine Rolle. Entscheidend ist allein das Vorliegen der versicherten Krankheit in der geforderten Schwere.

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Darlegungs- und Beweislast

Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer schweren Krankheit trägt grundsätzlich der Versicherungsnehmer. Er muss also darlegen und nachweisen, dass eine der versicherten Krankheiten in dem in den Versicherungsbedingungen geforderten Ausmaß vorliegt. Hierzu gehören insbesondere medizinische Unterlagen, Befunde und Diagnosen, die den in den AVB definierten Kriterien entsprechen. In der Praxis kommt der medizinischen Dokumentation eine zentrale Bedeutung zu, da unvollständige oder widersprüchliche Befunde die Leistungsprüfung erheblich erschweren und häufig zu ergänzenden ärztlichen Stellungnahmen oder Gutachten führen (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 17.10.2017 – 20 W 31/17).

Beruft sich der Versicherer hingegen auf einen Leistungsausschluss, so trägt er die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen eines solchen Ausschlusses erfüllt sind.

Anfechtung & Rücktritt

Von einem Dread-Disease-Versicherungsvertrag kann sich der Versicherer durch die Ausübung von Gestaltungsrechten lösen. Der Versicherer kann beispielsweise die auf den Vertragsabschluss abzielenden Willenserklärungen anfechten oder von dem Vertrag zurücktreten. Anlass für eine Anfechtung oder einen Rücktritt ist oftmals eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht (siehe dazu Spontane Anzeigeobliegenheit bei Abschluss einer Dread-Disease-Versicherung (OLG Hamm)).

Erfolgsstorys der Kanzlei Jöhnke & Reichow

Die Rechtsanwälte unserer Kanzlei haben bereits in einer Vielzahl von Verfahren erfolgreich für die Rechte von Versicherten gestritten. Im Folgenden finden Sie hierzu einige ausgewählte Verfahren unserer Kanzlei zur Dread-Disease-Versicherung:


 

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Dread-Disease-Versicherung: Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte erzielen Vergleich mit der Canada life Assurance Europe plc vor dem LG Oldenburg

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Unsere Fachanwälte im Versicherungsrecht

 

Rechtsanwalt bei Dread-Disease

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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Rechtsanwalt für Dread-Disease-Versicherung

Rechtsanwalt Bernhard Gramlich

Rechtsanwalt Bernhard Gramlich ist seit 2019 angestellter Anwalt der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2020 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Als Rechtsanwalt hat er bereits einer Vielzahl von Versicherungsnehmern bei der  Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber Versicherern geholfen.

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