Der Versicherungsnehmer wandte sich an die auf u.a. Berufsunfähigkeitsangelegenheiten spezialisierte Kanzlei Jöhnke & Reichow mit der Bitte um Unterstützung bei der Beantragung von Leistungen aus dem Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag bei der NÜRNBERGER Lebensversicherung AG.
Mit Urteil vom 09.10.2019 – Az. IV ZR 235/18 – hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Rechtsfrage zu befassen, in wie weit der Versicherer bei einem befristeten Anerkenntnis dem Versicherten gegenüber eine Begründung für diese Entscheidung schuldet. Die Entscheidung des BGH zu dieser Frage ist sehr weitreichend und setzt neue Maßstäbe für die Regulierung durch Berufsunfähigkeitsversicherungen.
Hat der Vermittler eine Berufsunfähigkeitsversicherung beraten und vermittelt, so stellt sich die Frage, welche Pflichten für den Vermittler in einem BU-Leistungsfall bestehen. Muss der Vermittler nun den Leistungsantrag für den Kunden ausfüllen? Muss der Vermittler die medizinischen Unterlagen prüfen? Wie weit gehen also seine Pflichten?
Mit Urteil vom 26. 6. 2019 – Az. IV ZR 19/18 – hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Rechtsfrage zu befassen, ob im Rahmen der Verweisung des Versicherten durch den Versicherer auf eine andere berufliche Tätigkeit hinsichtlich des gebotenen Einkommensvergleichs das vor Geltendmachung der Berufsunfähigkeit tatsächlich erzielte Einkommen maßgeblich ist, oder dieses grundsätzlich – sofern tarifvertraglich vereinbart – fortzuschreiben ist.
Die Versicherungsnehmerin wandte sich an die auf u.a. Berufsunfähigkeitsangelegenheiten spezialisierte Kanzlei Jöhnke & Reichow mit der Bitte um Unterstützung bei der Beantragung von Leistungen aus dem Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag bei der Debeka Lebensversicherungsverein a. G.
Mit Urteil vom 07.04.2017 machte das OLG Saarbrücken – Az. 5 U 32/14 – deutlich, dass Versicherungen in Nachprüfungsverfahren bei Berufsunfähigkeit formale und materielle Voraussetzungen einzuhalten haben. Hierbei geht das OLG explizit auch auf Abwägungen hinsichtlich der Grenzen der Zumutbarkeit für Versicherte ein sowie auf die entsprechende Beweislastverteilung.