Der Bundesgerichtshof hat mit seinem aktuellen Urteil (Urteil vom 25.11.2015 – IV ZR 277/14) mit der Arglistanfechtung des Versicherers zu befassen. Er hat entschieden, dass die Zehnjahresfrist für die Möglichkeit der Anfechtung des Versicherungsvertrages durch den Versicherer gilt.
Wenn der Versicherungsnehmer eine Berufsunfähigkeitsversicherung bei einem Versicherer abgeschlossen hat und dieser nun – nach einem Leistungsantrag durch den Versicherungsnehmer – den Versicherungsvertrag wegen einer arglistigen Täuschung (§ 22 VVG, §§ 123, 142 Absatz 1 BGB) anficht, so hat der Versicherungsnehmer grundsätzlich keine Leistungen zu erwarten, es sei denn, die Arglistanfechtung bei Berufsunfähigkeitsversicherung ist unberechtigt.