Berufsunfähigkeit Invalidität Unfall Versicherung Rechtsanwalt Krankentagegeld

Das Nachprüfungsverfahren in der Berufsunfähigkeitsversicherung

Das Nachprüfungsverfahren kann vom Versicherer durchgeführt werden, wenn er die Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung gegenüber dem Versicherten einstellen möchte. Voraussetzung für die Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens ist also, dass der Versicherer zunächst den Leistungsantrag des Versicherten bewilligt oder aber die Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung im außergerichtlichen Verfahren anerkannt oder aber im Prozess gegen den Versicherer zur Leistung aus der Berufsunfähigkeitsversicherung verurteilt wurde.

Inhalt und Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens

Inhalt und Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens ist es dem Versicherer der Berufsunfähigkeitsversicherung eine Überprüfung des Gesundheitszustandes des Versicherten zu ermöglichen. Es soll also geklärt werden, ob sich seit der Anerkennung der Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung oder dem gerichtlichen Urteil gegen den Versicherer der Gesundheitszustand des Versicherten wieder gebessert hat, sodass er wieder beruflich tätig werden könnte. Wäre dies der Fall und würde damit die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit nicht mehr bestehen (siehe hierzu auch Wann liegt eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vor?), so würde damit dann die weiterführende Leistungspflicht des Versicherers entfallen, wenn der erforderliche BU-Grad nicht mehr erreicht ist (zur Bemessung des BU-Grades siehe Berufsunfähigkeitsversicherung: Urteil des BGH zur Bemessung des BU-Grades).

Berufsunfähigkeitsversicherung trägt die Beweislast im Nachprüfungsverfahren

Beim Leistungsantrag, im außergerichtlichen Verfahren oder im Prozess gegen den Versicherer trifft den Versicherten die Darlegungs- und Beweislast (siehe hierzu Berufsunfähigkeit: Der Versicherte ist in der Beweislast). Anders ist es hingegen im Nachprüfungsverfahren. Im Nachprüfungsverfahren wird darüber befunden, ob eine bislang bestandene Berufsunfähigkeit nun nicht mehr vorliegt. Hierfür trifft den Versicherer der Berufsunfähigkeitsversicherung die Darlegungs- und Beweislast.

Mitwirkungspflichten des Versicherten

Im Nachprüfungsverfahren treffen den Versicherten Mitwirkungspflichten. Er kann sich dem Nachprüfungsverfahren also nicht durch Untätigkeit entziehen, ohne dass er die Einstellung der Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung gefährdet. Ausmaß und Inhalt der Mitwirkungspflichten des Versicherten sind jedoch stark einzelfallbezogen. Sie können grundsätzlich von der Pflicht zur Beantwortung des Fragebogens des Versicherers bis hin zur Mitwirkung an einer erneuten ärztlichen Untersuchung reichen.

Sollten Sie auch mit einem Nachprüfungsverfahren konfrontiert seien, so empfehlen wir die rechtliche Beratung durch eine im Versicherungsrecht spezialisierte Kanzlei. Gerne stehen auch wie hierfür zur Verfügung. Weitere Informationen und Rechtsprechungen haben wir für Sie unter „Versicherungsrecht“ und themenspezifisch unter „Berufsunfähigkeitsversicherung“ zusammengefasst.

Ihre Versicherung zahlt nicht?

Rechtsanwalt für Versicherungsrecht

Bundesweite Vertretung durch Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow vertritt ihre Mandanten bundesweit vor Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, zu Ihrem Recht zu kommen und stehen Ihnen zunächst gerne für einen kostenfreien Erstkontakt zur Verfügung.

Zur Kontaktaufnahme

Qualifizierte Unterstützung bei der Begleitung des BU-Verfahrens zahlt sich aus!

 

Das sogenannte „Berufsunfähigkeits-Verfahren“ beginnt bereits mit dem Leistungsantrag. Aus diesem Grund sollte frühzeitig kompetente und qualifizierte Unterstützung in diesem frühen Stadium des BU-Verfahrens in Anspruch genommen werden, damit „unvorhersehbare Risiken und Probleme“ des BU-Verfahrens vorhersehbar und damit kalkulierbar werden.

Zu allen rechtlichen Themen hinsichtlich „Berufsunfähigkeitsversicherungen“ berät und unterstützt Sie die Rechtsanwaltskanzlei Jöhnke & Reichow gern. Die Kanzlei bietet rechtliche Unterstützung in allen Stadien eines BU-Verfahrens. Nehmen Sie gern Kontakt mit uns auf. Gern planen wir mit Ihnen eine Strategie um Sie bei der Anspruchsdurchsetzung gegenüber der Versicherung zu unterstützen.

 

YouTube

Mit dem Laden des Videos akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von YouTube.
Mehr erfahren

Video laden

Im Nachprüfungsverfahren bestehen Mitwirkungs- und Auskunftspflichten des Versicherten gegenüber dem Versicherer der Berufsunfähigkeitsversicherung. Dabei besteht die Gefahr, dass der Versicherer im Nachprüfungsverfahren die weiteren Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung einstellt. Versicherte sollten daher erwägen sich auch im Nachprüfungsverfahren durch einen im Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt vertreten zu lassen.

Eine Vertretung im Nachprüfungsverfahren ist auch durch die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow möglich. Wie eine solche Unterstützung aussehen kann, zeigt Fachanwalt für Versicherungsrecht Björn Jöhnke in dem gegenüberliegenden Video:

YouTube

Mit dem Laden des Videos akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von YouTube.
Mehr erfahren

Video laden

 

Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

Zum Anwaltsprofil

Rechtsanwalt Björn Jöhnke

Mandantenstimmen:

Mit unserer Kompetenz streiten wir ehrgeizig für Ihr Ziel, nämlich Ihre Interessen durchzusetzen! Wir freuen uns, dass unsere Mandanten-/-innen unser Engagement schätzen und positiv bewerten.

Hinweise zu Kundenbewertungen

Bleiben Sie informiert – unser Newsletter!

Verpassen Sie auch zukünftig keinen Beitrag unserer Kanzlei. Über unseren 2mal monatlich erscheinenden Newsletter erhalten Sie stets die aktuellen Beiträge unserer Kanzlei zu den Themen Versicherungsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Vertriebsrecht, Handelsvertreterrecht und Wettbewerbsrecht. Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung.