Das Landgericht München I (12. Zivilkammer) musste sich wiederum mit der Frage befassen, ob eine den Versicherungsschutz einschränkende Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen unwirksam ist und einer Versicherungsnehmerin damit der geltend gemachte Leistungsanspruch gegen die Versicherung zusteht (LG München I v. 22.10.2020 – 12 O 5868/20).
Viele Gastronomen befinden sich aktuell in Klageverfahren gegen die Versicherungen, bei welchen der Betrieb entsprechend gegen eine Betriebsschließung versichert wurde. So auch in diesem Fall vor dem LG München I, in welchem der Inhaber des Augustiner-Keller München, Herr Christian Vogler, gegen seine Betriebsschließungsversicherung, der Versicherungskammer Bayern geklagt hat.
In Deutschland wurden viele Betriebe wegen des Coronavirus (COVID-19) aufgrund behördlicher Allgemeinverfügungen geschlossen. Viele Betriebe mussten somit für mehrere Wochen oder Monate schließen. Aufgrund dessen hofften viele Versicherte auf Leistungen aus den Betriebsschließungsversicherungen. Dabei haben Versicherungen den Versicherten den entsprechenden Versicherungsschutz jedoch verwehrt und vertraglich vereinbarte Leistungen verweigert. Diesen Leistungsablehnungen sind viele Versicherte entgegengetreten, unter anderem auch die Kanzlei Jöhnke & Reichow, die Versicherte gegenüber Versicherungen berät und vertritt.
In einem der Kanzlei Jöhnke & Reichow vorgelegten Schadensfall wegen einer Betriebsschließung aufgrund des Coronavirus, hat die direkt Assekuranz Service GmbH (Versicherungsassekuradeur) eine Leistungsverpflichtung überprüft und darauf hin die Leistungen abgelehnt. Diese Leistungsablehnung liegt der Kanzlei Jöhnke & Reichow nun zur rechtlichen Überprüfung vor.
In einem der Kanzlei Jöhnke & Reichow vorgelegten Schadensfall wegen einer Betriebsschließung aufgrund des Coronavirus, hat die AXA Versicherung AG ihre Leistungsverpflichtung überprüft und darauf hin die Leistungen abgelehnt. Diese Leistungsablehnung liegt der Kanzlei Jöhnke & Reichow nun zur rechtlichen Überprüfung vor.
In einem der Kanzlei Jöhnke & Reichow vorgelegten Schadensfall wegen einer Betriebsschließung aufgrund des Coronavirus, hat die Helvetia Versicherung ihre Leistungsverpflichtung überprüft und darauf hin die Leistungen abgelehnt. Diese Leistungsablehnung liegt der Kanzlei Jöhnke & Reichow nun zur rechtlichen Überprüfung vor.
In einem der Kanzlei Jöhnke & Reichow vorgelegten Schadensfall wegen einer Betriebsschließung aufgrund des Coronavirus, hat die R+V Allgemeine Versicherung AG ihre Leistungsverpflichtung überprüft und darauf hin die Leistungen abgelehnt. Diese Leistungsablehnung liegt der Kanzlei Jöhnke & Reichow nun zur rechtlichen Überprüfung vor.
Deutschlandweit sind Unternehmen von einer Betriebsschließung wegen des Coronavirus (COVID-19) betroffen. Hierdurch brechen Unternehmen alle oder jedenfalls einen Großteil der laufenden Einnahmen weg. Es kommt zu finanziellen Schäden für die Unternehmer. Diese Situation ist für viele Unternehmen existenzgefährdend. Nunmehr kommt es auf die Meldung des Schadens bei den Versicherungen an. Eine MUSTER-SCHADENSMELDUNG finden Sie um unteren Bereich des Beitrags.
In einem der Kanzlei Jöhnke & Reichow vorgelegten Schadensfall wegen einer Betriebsschließung aufgrund des Coronavirus, hat die Württembergische Versicherung ihre Leistungsverpflichtung überprüft und darauf hin die Leistungen abgelehnt. Diese Leistungsablehnung liegt der Kanzlei Jöhnke & Reichow nun vor.