Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich mit Urteil vom 18. Oktober 2018 (Aktenzeichen: III ZR 497/16) damit zu befassen, ob bei Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches eine Anrechnung von Gewinnen aus einem anderen Investment zu erfolgen hat. Grundlage war eine fehlerhafte Anlageberatung.
Prospektbezogene Hinweispflichten der Bank können sehr weit gehen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 12.12.2017 (XI ZR 552/16) feststellte. Darin hatte sich der BGH mit einem Schadenersatzbegehren eines Anlegers zu befassen.
Geschlossene Beteiligungen sehen oftmals eine lange Beteiligungsdauer vor. Ziel der Fondsinitiatoren ist es natürlich Kapital in der Gesellschaft zu halten und die Gesellschaft vor unvermittelten Geldabflüssen zu schützen.
Immer wieder tragen Anleger im Rahmen von Schadensersatzprozessen vor, der Anlageberater hätte eine Entkräftung des Totalverlustrisikos vorgenommen. Fraglich ist jedoch welche konkreten Aussagen tatsächlich geeignet sind, einen Risikohinweis zu entkräften oder zu verharmlosen.
Vermögensverwaltende (VV-) Fonds ermöglichen auch 34f-Vermittlern, ihren Kunden den Service einer Vermögensverwaltung anzubieten. Doch dabei lauern Haftungsfallen für den Vermittler.
Der BGH hatte sich mit Urteil vom 24.04.2014 damit zu befassen, ob geschlossene Immobilienfonds zur Altersvorsorge geeignet sein können.
Geht es um die Anlageberatung von Minderjährigen, so sind besondere Sorgfaltspflichten auf Seiten des Anlageberaters/-vermittlers zu beachten.
Seit den Urteilen des BGH vom 29.04.2014 (Az.: XI ZR 130/13 und XI ZR 477/12) ist höchstrichterlich entschieden, dass der Anlageberater ungefragt über die bei offenen Immobilienfonds bestehende Möglichkeit der zeitweiligen Aussetzung der Anteilsrücknahme durch die Fondsgesellschaft aufzuklären hat. Unklar ist jedoch noch, wie weitreichend die Aufklärung sein muss.
Immer wieder erweisen sich Fondskonzepte als nicht tragfähig und es kommt zur Insolvenz der Fondsgesellschaft und zum (drohenden) Totalverlust für die Anleger. Ist vom Fondsinitiator kein Geld mehr zu holen, so stellen viele Anleger schnell die Frage nach der Verantwortlichkeit des Anlageberaters.
Das Ausbleiben von Ausschüttungen kann zur Verjährung von Ansprüchen gegen den Anlageberater führen.
Immer wieder erweisen sich Fondskonzepte als nicht tragfähig und es kommt zur Insolvenz der Fondsgesellschaft und zum (drohenden) Totalverlust für die Anleger. Ist vom Fondsinitiator kein Geld mehr zu holen, so stellen viele Anleger schnell die Frage nach der Verantwortlichkeit des Anlageberaters.