Das Oberlandesgericht Köln hatte sich als Berufsinstanz mit Urteil vom 12.04.2019 (Az. 6 U 191/18) mit dem Rechtsstreit HUK-Coburg ./. Check24 zur „Nirgendwo Günstiger Garantie“ zu befassen. Der deutsche Kfz-Versicherer HUK-Coburg obsiegte dabei in seinem Dauerstreit mit dem Online-Makler Check24.
Check24 bietet u.a. einen Vergleich für Kfz-Versicherungen an. Der Internetnutzer muss zunächst verschiedene Kriterien definieren, indem dieser z.B. Angaben zum zu versichernden Fahrzeug macht. Anhand dieser Kriterien erstellt das Vergleichsportal eine Liste, die einen Überblick über Versicherungsprodukte verschiedener Anbieter enthält.
Darüber hinaus warb Check24 für seine Kfz-Versicherungsvergleiche auf ihrer Website im Internet und in TV-Spots mit einer „Nirgendwo Günstiger Garantie“. Danach wurde garantiert, dass die ausgewiesenen Tarife der einzelnen Versicherer nirgendwo günstiger zu erhalten sind – auch nicht direkt beim Versicherer. Auf der Internetseite des Vergleichsportals befand sich hinter dem Wort „Garantie“ ein kleines Symbol. Über dieses gelangte der Nutzer über Umwegen auf eine Webseite, auf der die einzelnen Voraussetzungen und Bedingungen der Garantie genannt waren. Die TV-Spots enthielten keinerlei aufklärenden Hinweise.
HUK-COBURG bietet auch Kfz-Versicherungen an. Deren Versicherungsprodukte werden in den Vergleichsergebnissen des Vergleichsportals Check24 genannt. Die Tarife der Versicherungsgesellschaft erscheinen dabei allerdings auf den letzten Seiten der Trefferliste mit dem Hinweis, dass eine Preisberechnung nicht möglich sei. Für die Produkte der meisten anderen Anbieter werden hingegen Preise angegeben.
Die Versicherungsgruppe HUK-Coburg hält sowohl die Darstellung ihrer Versicherungstarife als auch die Werbung mit der „Nirgendwo Günstiger Garantie“ für wettbewerbswidrig. Sie will erreichen, dass ihre Tarife für Kfz-Versicherungen nicht mehr bei Check24 aufgelistet werden.
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Das LG Köln sieht die Werbung des Vergleichsportals Check24 als unlauter an, § 5 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 UWG. Das Gericht führt aus, dass Werbung irreführend ist, wenn das Verständnis, das sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen erweckt, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt. Bei der Ermittlung des Verkehrsverständnisses ist von den Anschauungen des angemessen gut unterrichteten, aufmerksamen und kritischen Durchschnittsverbrauchers auszugehen.
Der Durchschnittsverbraucher bekommt aufgrund der „Nirgendwo Günstiger-Garantie“ beim Aufrufen der Homepage und Betrachten der TV-Spots den Eindruck, dass er eine Autoversicherung nirgendwo anders günstiger bekäme. Er wird glauben, dass er sich weitere Recherchen zu Versicherungstarifen ersparen kann. Überdies deckt das Vergleichsportal – entgegen seinem Verständnis – nicht den gesamten Versicherungsmarkt ab, sondern tatsächlich nur einen Ausschnitt. Die Angabe in der Werbung vermittelt daher eine fehlerhafte Vorstellung. Die Irreführung wird auch nicht ausreichend durch klare, unmissverständliche Hinweise auf der Website ausgeräumt.
Hinsichtlich der Forderung von HUK-Coburg, dass ihre Tarife nicht mehr in den Versicherungsvergleichen von Check24 aufgenommen werden, zieht das Gericht § 6 UWG heran. Danach ist vergleichende Werbung jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht. Diese ist dann unlauter, wenn der Vergleich unter anderem sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht, § 6 Abs. 2 Nr. 1 UWG.
Das LG Köln Gericht stellte klar, dass Check24 weiterhin Kraftfahrtversicherungen in Preisvergleiche aufnehmen darf, auch ohne entsprechende Preisangaben. Es bekräftigt, dass es sich bei den Vergleichslisten um zulässige vergleichende Werbung gemäß § 6 UWG handelt.
Die Vergleichslisten seien keine unlautere Werbung gem. § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG, obwohl die Preise der HUK-Coburg nicht angegeben werden. Denn das Angebot von Check24 sei kein reiner Preisvergleich: Die Verbraucher enthalten neben dem Preis auch umfassende Informationen über viele weitere Merkmale der Tarife, wie z. B. die Deckungssumme. Diese beziehen die Verbraucher in ihre Produktentscheidungen ein. Der Preis stehe bei der Darstellung der Ergebnisliste zwar im Vordergrund, die übrigen Kriterien spielen aber keine nur untergeordnete Rolle. Es handele sich um einen weitergehenden Vergleich der verschiedenen Tarife der einzelnen Anbieter. Da es sich also nicht um einen reinen Preisvergleich handelt, ist die fehlende Angabe des Preises bei den Tarifen der HUK-Coburg auch unschädlich.
Das LG Köln setzte für diesen Verfahren einen Streitwert in Höhe von € 300.000,- fest.
Nach dem Urteil des OLG Köln darf Check24 die HUK-Tarife jedoch nicht mehr ohne Preisangabe in seinen Preisvergleichen aufführen, da es sich um eine unzulässige vergleichende Werbung handle. Außerdem darf Check24 die Marken und Logos der HUK-Gruppe in Versicherungsvergleichen nicht mehr verwenden.
Das OLG wies zwar auch darauf hin, dass es bei vergleichender Werbung keine Verpflichtung zur Vollständigkeit gebe, wenn verschiedene Faktoren verglichen würden. Die vorliegende Unlauterkeit des Vergleichs ohne Tarif ergebe sich hier aus der Besonderheit, dass Check24 einen reinen Preisvergleich betreibe, indem der Preisvergleich werblich in den Vordergrund gestellt wird.
Für nicht maßgeblich erachtete es das OLG Köln, dass es dem Nutzer freistehe, bestimmte Kriterien für den Preisvergleich vorzugeben. Denn auch die Eingabe dieser Vergleichskriterien erfolge letztlich ausschließlich zu dem Zweck, einen Preisvergleich unter Maßgabe der vom Kunden gewählten Kriterien zu ermöglichen. Check24 hatte vorgetragen, es handele sich bei dem Vergleich nicht um einen reinen Preisvergleich, sondern um eine umfassende und detaillierte Gegenüberstellung der jeweiligen Produktmerkmale, die den Vorgaben von § 6 UWG entspreche. Da eine zulässige vergleichende Werbung vorliege, dürften sie auch die Marken der Klägerin nutzen.
Der Preisvergleich von KFZ-Versicherungen stellt laut OLG Köln eine unzulässige und unlautere Werbung dar, wenn Produkte gegenübergestellt werden, von denen nicht alle eine Preisangabe beinhalten. Etwas anderes kann gegeben sein, wenn nicht nur der Preis, sondern auch weitere Eigenschaften des Produkts oder der Dienstleistung Teil der Gegenüberstellung sind. Dies ist hier jedoch nach Auffassung des Gerichts nicht der Fall, da die Beklagte mit Preisvergleichen wirbt und auch die Art der Darstellung auf der Webseite die Preise in den Vordergrund rückt.
Das OLG Köln setzte für diesen Verfahren einen Streitwert in Höhe von € 150.000,- fest.
Auch dieser weitere Rechtsstreit in Bezug auf Check24 reiht sich in viele Streitereien ein, die das Vergleichsportal geführt hat und auch noch aktuell führt. Die Kanzlei Jöhnke & Reichow berichtete bereits über die folgenden Verfahren:
Es ist zu erwarten, dass es auch bald weitere Entscheidungen zu aktuellen Rechtsstreitigkeiten rund um das Vergleichsportal Check24 geben wird. Bekannt ist, dass das Vergleichsportal im Moment noch mit einer Abmahnung wegen angeblicher Verstöße gegen das Provisionsabgabeverbot kämpft. Sofern hierzu aktuelle Entwicklungen bekannt werden, wird die Kanzlei weiter berichten.
Weitere Informationen finden Sie unter „Wettbewerbsrecht„, sowie in unserem „News“ Bereich.
Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.
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