Cookies erfordern die aktive Einwilligung des Nutzers (EuGH)

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 01.10.2019 (Az. C 673/17) entschieden, dass das Setzen von Cookies auf der Webseite eines Anbieters eine aktive Einwilligung des Nutzers erfordert. Diese EuGH-Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen, denn viele Webseite werden davon betroffen sein.

Die meisten Webseiten verwenden in der Regel sogenannte Cookies. Ein Cookie ist eine Textinformation, die im Browser auf dem Computer des Betrachters jeweils zu einer besuchten Website gespeichert werden kann. Cookies dienen dazu bestimmte Endgeräte bei einem erneuten Besuch der Internetseite wiederzuerkennen. Dieses ist zum Beispiel bei Onlineshops, die regelmäßig vom Nutzer besucht werden sinnvoll. Durch das Setzen der Cookies kann der Nutzer z.B. in diesem Onlineshop eingeloggt bleiben. Somit muss sich der Nutzer und Kunde mich jedes Mal neu einloggen.

Sind die aktuellen Cookie-Banner überhaupt noch erlaubt?

Es kommt darauf an, wie diese Cookie-Banner ausgestaltet sind. Die gängigsten und bekannten Banner dürften der aktuellen Rechtsprechung des EuGH nicht mehr gerecht werden. Der EuGH hat ein sehr weitreichendes Urteil gefällt und damit der ePrivacy-Verordnung vorgegriffen, denn Einwilligungen in Bezug auf Tracking-Maßnahmen sind ehedem ein Thema für die neue Verordnung. Damit dürften auch die meisten Cookie-Banner nicht mehr zulässig sein, da sie der aktuellen Rechtsprechung des EuGHs nicht mehr genügen. Die allgemeinen Cookie-Hinweise dürften folglich nicht weitreichend genug sein und die Anforderungen an eine Einwilligung nicht mehr erfüllen.

Das EuGH-Urteil interpretiert die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und die ePrivacy-Verordnung so, dass vorab angekreuzte Kontrollkästchen auf Einwilligungsbannern eine unzulässige Form der Einwilligung darstellen, abgesehen von den unbedingt erforderlichen – also notwendigen – Cookies. Dieses Urteil des EuGHs ist das erste nach der DSGVO, welches sich ausdrücklich mit der Einwilligung in Bezug auf Cookies und Tracking auf der Website befasst. Aus diesem Grunde hat das Urteil eine entsprechend hohe Relevanz für die gesamte Branche.

Was war das eigentliche Problem vor dem EuGH?

In dem vom EuGH zu entscheidenden Fall ging es konkret darum, dass das Setzen von Cookies durch ein voreingestelltes Häkchen erfolgte. Das Häkchen war also bereits „gesetzt“, ohne dass der User das selbst gemacht hatte. Dies sieht der EuGH mit seiner aktuellen Entscheidung für unzulässig an. Der EuGH begründet seine Entscheidung damit, dass ein voreingestelltes Häkchen nicht die Anforderungen an die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) erfüllt, denn ein voreingestelltes Häkchen stellt keine aktive Handlung des Nutzers dar.

Diese Entscheidung dürfte auch auf sogenannte „Cookie-Banner“ übertragbar sein. Bei derartigen „Cookie-Banner“ erscheint auf der Webseite ein Banner bzw. ein Popup-Fenster, welches den Nutzer über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten informiert. Diese Banner enthalten jedoch meist nur den Hinweis, dass bestimmte personenbezogene Daten gespeichert und verarbeitet werden. Diese Verarbeitung erfolgt jedoch auch ohne die ausdrückliche Einwilligung des Nutzers. Insbesondere werden die Cookies bereits beim Aufruf der Seite gesetzt und der Nutzer hierüber durch den Banner bzw. den darin enthaltenen Verweis auf die Datenschutzbestimmungen informiert. Dies ist jedoch nach Ansicht des EuGH auch schon aus dem Erwägungsgrund 32 der DSGVO heraus unzulässig.

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Was steht im Erwägungsgrund 32 DSGVO der DSGVO?

 „Die Einwilligung sollte durch eine eindeutige bestätigende Handlung erfolgen, mit der freiwillig, für den konkreten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich bekundet wird, dass die betroffene Person mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist, […] Dies könnte etwa durch Anklicken eines Kästchens beim Besuch einer Internetseite, […] geschehen, mit der die betroffene Person in dem jeweiligen Kontext eindeutig ihr Einverständnis mit der beabsichtigten Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten signalisiert. Stillschweigen, bereits angekreuzte Kästchen oder Untätigkeit der betroffenen Person sollten daher keine Einwilligung darstellen.“

Somit dürfen ohne aktive Einwilligung des Nutzers keine Cookies mehr gesetzt werden. Diese nunmehr geforderten Anforderungen erfüllen die wenigsten Seiten. Die meisten Seiten setzen entsprechende Cookies bereits beim Aufruf der Seite und informieren lediglich über das Setzen dieser Cookies. Dies ist jedoch nach dieser aktuellen Entscheidung des EuGH nicht mehr zulässig.

Was bedeutet diese Entscheidung für Deutschland?

Die Aufgabe des EuGH besteht darin, das Unionsrecht auszulegen oder über seine Gültigkeit zu entscheiden. Die Anwendung des Unionsrechts auf den dem Ausgangsverfahren zugrundeliegenden Sachverhalt ist hingegen Sache des nationalen Gerichts. Der Gerichtshof entscheidet insbesondere nicht über etwaige Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung des nationalen Rechts. Vielmehr muss das vorlegende Gericht die konkreten Konsequenzen aus der Antwort des EuGH ziehen, indem es gegebenenfalls die fragliche nationale Bestimmung nicht anwendet.

Es besteht damit eine strikt formale Bindung für nationale Gerichte nur gegenüber dem Gericht, das im Vorabentscheidungsverfahren eine Auslegungsfrage vorgelegt hat. Des Weiteren erstreckt sich die formale Bindung auch auf alle nationalen Gerichte und Behörden, die in derselben Sache mit der Auslegung des Europarechts befasst sind. Jedoch geht hinsichtlich der Auslegung des jeweils geltenden und anzuwendenden Gemeinschaftsrechts selbstverständlich eine starke Wirkung in dem Sinne aus, dass sich nationale Gerichte und Behörden wohl kaum gegen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts durch den EuGH zur Wehr setzen können. Von daher hat die vorliegende Entscheidung des EuGHs eine sehr starke „Ausstrahlungswirkung“.

Bedeutet das Urteil das AUS für Tracking- und Analyse-Tools?

Grundsätzlich nicht, sofern jedenfalls eine Einwilligung des Users für die Nutzung von Tracking Tools vorliegt. Da diese jedoch auch gerade nicht mehr „vorangehakt“ sein dürfen, wird der Webseitenbetreiber davon abhängig sein, dass der User sein „Kreuzchen“ aktiv setzt. Es dürfte jedoch zweifelhaft sein, dass der User dieses machen wird. Es schließt und ergreifend einfache, nur vorangehakte Sachen zu „akzeptieren“.

Worauf müssen Webseitenbetreiberin Zukunft achten?

Webseitenbetreiber sollten die entsprechenden Cookie-Hinweise überarbeiten und zwischen den verschiedenen Cookies („notwendige Cookies“, bzw. essenzielle Cookies und „Tracking-Cookies“, bzw. Marketing-Cookies etc.) unterscheiden. Webseitenbetreiber sollten keine (nicht unbedingt notwendigen) Cookies mehr einsetzen, ohne dass Nutzer sich mit ihnen ausdrücklich einverstanden erklärt haben. Nutzer müssen nunmehr über die eingesetzten Anbieter, Arten und Funktionsweisen sowie die Speicherdauer der Cookies informieren. Die Datenschutzerklärung und das Impressum, sollten ohne Beschränkung durch ein Cookie-Banner erreichbar sein. Auch sollten die Nutzer im Cookie-Einwilligungsbanner auf die Freiwilligkeit hingewiesen werden. Zu empfehlen wäre ebenso ein Hinweis auf deren Widerrufsrecht, bzw. Opt-Out, mit welchem die Nutzer ihre Cookie-Einwilligung wieder ändern können.

Im Ergebnis könnte das EuGH-Urteil folglich nicht nur das Onlinemarketing, sondern auch das „einfache Internet“ mit dem entsprechenden Surfverhalten der User grundlegend verändern. Datenschützer werden diesem Urteil beipflichten. Webseitenanbieter mit vertrieblichem Ansatz eher nicht. Dazu gehört sicherlich auch die Vermittlerschaft.

Weitere Informationen und Rechtsprechungen finden Sie im „News“ Bereich.

Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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