Urteil gegen Check24: „Nirgendwo Günstiger Garantie“ ist irreführende Werbung (LG Köln)

Das Vergleichsportal Check24 darf nicht mit der „Nirgendwo Günstiger Garantie“ für ihren Vergleich zu Autoversicherungen werben. Dies hat das Landgericht (LG) Köln in einem Urteil vom 18.09.2018 (Az.: 31 0 376/17) entschieden. Das LG entschied jedoch, dass Versicherungsgesellschaften es nicht unterbinden dürfen, wenn das Vergleichsportal Check24 ihre Tarife anderen vergleichend gegenüberstellt.

Das Vergleichsportal Check24

Check24 bietet u.a. einen Vergleich für KFZ-Versicherungen an. Der Internetnutzer muss zunächst verschiedene Kriterien definieren, indem dieser z.B. Angaben zum zu versichernden Fahrzeug macht. Anhand dieser Kriterien erstellt das Vergleichsportal eine Liste, die einen Überblick über Versicherungsprodukte verschiedener Anbieter enthält.

Darüber hinaus wirbt Check24 für seine KFZ-Versicherungsvergleiche auf ihrer Website im Internet und in TV-Spots mit einer „Nirgendwo Günstiger Garantie“. Danach wird garantiert, dass die ausgewiesenen Tarife der einzelnen Versicherer nirgendwo günstiger zu erhalten sind – auch nicht direkt beim Versicherer. Auf der Internetseite des Vergleichsportals befindet sich hinter dem Wort „Garantie“ ein kleines Symbol. Über dieses gelangt der Nutzer über Umwegen auf eine Webseite, auf der die einzelnen Voraussetzungen und Bedingungen der Garantie genannt sind. Die TV-Spots erhalten keinerlei aufklärenden Hinweise.

Der Sachverhalt vor dem LG Köln

Die klagende Versicherungsgruppe HUK-COBURG bietet auch Kraftfahrzeug-Versicherungen an. Deren Versicherungsprodukte werden in den Vergleichsergebnissen des Vergleichsportals Check24 genannt. Die Tarife der Versicherungsgesellschaft erscheinen dabei allerdings auf den letzten Seiten der Trefferliste mit dem Hinweis, dass eine Preisberechnung nicht möglich sei. Für die Produkte der meisten anderen Anbieter werden hingegen Preise angegeben.

Die Versicherungsgruppe HUK-Coburg hält sowohl die Darstellung ihrer Versicherungstarife als auch die Werbung mit der „Nirgendwo Günstiger Garantie“ für wettbewerbswidrig. Sie will erreichen, dass ihre Tarife für Kfz-Versicherungen nicht mehr bei Check24 aufgelistet werden.

§ 5 UWG – Irreführende geschäftliche Handlungen

Als streitentscheidende gesetzliche Norm zieht das LG Köln im vorliegenden Fall zunächst den § 5 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) heran. Danach handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Unter anderem ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie u. a. Risiken, Beschaffenheit, geographische oder betriebliche Herkunft oder von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse enthält (Nr. 1).

„Nirgendwo Günstiger Garantie“ ist irreführende Werbung i. S. d. UWG

Das LG Köln sieht die Werbung des Vergleichsportals als unlauter an gemäß § 5 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 UWG. Das Gericht führt aus, dass Werbung irreführend ist, wenn das Verständnis, das sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen erweckt, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt. Bei der Ermittlung des Verkehrsverständnisses ist von den Anschauungen des angemessen gut unterrichteten, aufmerksamen und kritischen Durchschnittsverbrauchers auszugehen.

Der Durchschnittsverbraucher bekommt aufgrund der „Nirgendwo Günstiger-Garantie“ beim Aufrufen der Homepage und Betrachten der TV-Spots den Eindruck, dass er eine Autoversicherung nirgendwo anders günstiger bekäme. Er wird glauben, dass er sich weitere Recherchen zu Versicherungstarifen ersparen kann. Überdies deckt das Vergleichsportal – entgegen seinem Verständnis – nicht den gesamten Versicherungsmarkt ab, sondern tatsächlich nur einen Ausschnitt. Die Angabe in der Werbung vermittelt daher eine fehlerhafte Vorstellung. Die Irreführung wird auch nicht ausreichend durch klare, unmissverständliche Hinweise auf der Website ausgeräumt.

Vergleichende Werbung gem. § 6 UWG

Hinsichtlich der Forderung von HUK-Coburg, dass ihre Tarife nicht mehr in den Versicherungsvergleichen von Check24 aufgenommen werden, zieht das Gericht § 6 UWG heran. Danach ist vergleichende Werbung jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht. Diese ist dann unlauter, wenn der Vergleich unter anderem sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 UWG).

HUK-Coburg darf weiter in Leistungsvergleichen gelistet werden

Das Kölner Gericht stellt klar, dass Check24 weiterhin Kraftfahrtversicherungen in Preisvergleiche aufnehmen darf, auch ohne entsprechende Preisangaben. Es bekräftigt, dass es sich bei den Vergleichslisten um zulässige vergleichende Werbung gemäß § 6 UWG handelt.

Die Vergleichslisten seien keine unlautere Werbung gem. § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG, obwohl die Preise der HUK-Coburg nicht angegeben werden. Denn das Angebot von Check24 sei kein reiner Preisvergleich: Die Verbraucher enthalten neben dem Preis auch umfassende Informationen über viele weitere Merkmale der Tarife, wie z. B. die Deckungssumme. Diese beziehen die Verbraucher in ihre Produktentscheidungen ein. Der Preis stehe bei der Darstellung der Ergebnisliste zwar im Vordergrund, die übrigen Kriterien spielen aber keine nur untergeordnete Rolle. Es handele sich um einen weitergehenden Vergleich der verschiedenen Tarife der einzelnen Anbieter. Da es sich also nicht um einen reinen Preisvergleich handelt, ist die fehlende Angabe des Preises bei den Tarifen der HUK-Coburg auch unschädlich.

Dieser Rechtsstreit reiht sich in viele Streitereien ein, die das Vergleichsportal geführt hat und auch noch aktuell führt. Die Kanzlei Jöhnke & Reichow berichtete bereits über die folgenden Verfahren:

Es ist zu erwarten, dass es auch bald weitere Entscheidungen zu aktuellen Rechtsstreitigkeiten geben wird. Bekannt ist, dass das Vergleichsportal im Moment noch mit einer Abmahnung wegen angeblicher Verstöße gegen das Provisionsabgabeverbot kämpft.

Weitere Informationen finden Sie unter „Wettbewerbsrecht„, sowie in unserem „News“ Bereich.

Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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