Das OLG München hatte sich mit Hinweisbeschluss vom 27.7.2017, Az. 25 U 1728/17, mit der Thematik „Austritt von Duschwasser“ im Rahmen der Wohngebäudeversicherung auseinanderzusetzen gehabt.
Das OLG Saarbrücken hatte mit Urteil vom 19.12.2018 (Az. 5 U 4/18), zu entscheiden, ob ein bedingungsgemäßer Rohrbruch eingetreten war und insbesondere was der maßgebliche Zeitpunkt für den Eintritt des Versicherungsfalls „Rohrbruch“ ist.
Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig entschied in einem jüngst veröffentlichten Beschluss vom 18.07.2018, Aktenzeichen 16 U 20/18, dass kein versicherter Leitungswasserschaden bei Eindringen von Wasser in die Bodenkonstruktion im Rahmen der Wohngebäudeversicherung vorliegt. Sachverhalt vor dem OLG Schleswig Die Versicherungsnehmerin betreibt ein Krankenhaus. Sie begehrt Leistungen aus einer Industrie-Sachversicherung, in der u. a. Leitungswasserschäden versichert sind. […]