Der Bundesgerichtshof hatte sich im Rahmen einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) mit der Rechtsfrage zu befassen gehabt, ob eine positive Kenntnis eines Versicherungsnehmers zum objektiven Tatbestand der Anzeigeobliegenheit gehöre, welcher der Versicherer möglicherweise zu beweisen habe (BGH v. 25.09.2019 – IV ZR 247/18).
Eine Verletzung der Nachfrageobliegenheit durch den Versicherer führt nicht automatisch zum Verlust des Rechts zur Arglistanfechtung, so entschied das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg in seinem Urteil vom 11.12.2018 (Az: 11 U 72/16). Dieses Urteil fasst auch deutlich die Darlegungs- und Beweislastverteilung bei einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung zusammen.
Das Oberlandesgericht Braunschweig hatte sich mit Hinweisbeschluss vom 26.06.2018 (Az.: 11 U 94/18) mit der Haftung des Versicherungsmaklers bei unvollständiger Beantwortung der Gesundheitsfragen im Versicherungsantrag zu befassen.
Das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg hatte sich mit Beschluss vom 04.10.2017 (Aktenzeichen 1 U 24/17) mit einem etwaigen Rückzahlungsanspruch des Versicherers bei vorgetäuschter Berufsunfähigkeit auseinanderzusetzen. Dabei prüfte das OLG einen deliktischen Rückzahlungsanspruch wegen Betrugs aus § 823 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i. V. m. § 263 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB).