Der Bundesgerichtshof hatte sich im Rahmen einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) mit der Rechtsfrage zu befassen gehabt, ob eine positive Kenntnis eines Versicherungsnehmers zum objektiven Tatbestand der Anzeigeobliegenheit gehöre, welcher der Versicherer möglicherweise zu beweisen habe (BGH v. 25.09.2019 – IV ZR 247/18).
Der Versicherungsnehmer wandte sich an die auf Berufsunfähigkeitsangelegenheiten spezialisierte Kanzlei Jöhnke & Reichow mit der Bitte um Unterstützung bei der Beantragung von Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung. Die Leistungen wurden durch die Volkswohl Bund Lebensversicherung a.G. versichert.
Eine Verletzung der Nachfrageobliegenheit durch den Versicherer führt nicht automatisch zum Verlust des Rechts zur Arglistanfechtung, so entschied das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg in seinem Urteil vom 11.12.2018 (Az: 11 U 72/16). Dieses Urteil fasst auch deutlich die Darlegungs- und Beweislastverteilung bei einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung zusammen.
Das Oberlandesgericht Braunschweig hatte sich mit Hinweisbeschluss vom 26.06.2018 (Az.: 11 U 94/18) mit der Haftung des Versicherungsmaklers bei unvollständiger Beantwortung der Gesundheitsfragen im Versicherungsantrag zu befassen.