Bei der Geltendmachung von Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung führt der Prozess gegen den Versicherer durch mehrere Stadien – vom schriftlichen Vorverfahren über den Gütetermin zur Beweisaufnahme und schlussendlich dem Urteil selbst. Zeitlich schließt sich der Prozess gegen den Versicherer dabei dem außergerichtlichen Verfahren an, sobald in einem solchen Verfahren der Versicherer nicht zur Leistung aus der Berufsunfähigkeitsversicherung bewegt werden konnte. Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow hat sich auf die Begleitung solcher Prozesse gegen den Versicherer einer Berufsunfähigkeitsversicherung spezialisiert. Mit dem vorliegenden Artikel möchten wir die einzelnen Abschnitte vom Prozess gegen den Versicherer darstellen.
Das schriftliche Vorverfahren beginnt mit der Klageerhebung. In der Klageerhebung schildert der Versicherte den Sachverhalt, soweit er dem Prozess gegen den Versicherer zugrunde gelegt werden soll. Hierbei kommt es darauf an, dass der Versicherte insbesondere zum Vorliegen der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit vorträgt (siehe hierzu unser gesonderter Artikel Wann liegt eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vor?)
Wichtig ist dabei vor Allem die genaue Darstellung der bisherigen Tätigkeit des Versicherten. Der Versicherte trägt nämlich die Darlegungs- und Beweislast (siehe hierzu Berufsunfähigkeit: Der Versicherte trägt die Beweislast). Als Sachvortrag genügt dazu nicht die Angabe des Berufstyps und der Arbeitszeit, vielmehr muss eine ganz konkrete Arbeitsbeschreibung verlangt werden, mit der die anfallenden Tätigkeiten ihrer Art, ihres Umfangs wie ihrer Häufigkeit nach für einen Außenstehenden nachvollziehbar werden, so urteilte es der BGH beispielsweise mit Urteil vom 22.09.2004 (Az.: IV ZR 200/03). Rechtlich betrachtet kommt es dabei auf die konkret ausgeübte Tätigkeit an (siehe hierzu Berufsunfähigkeit: Welcher Beruf ist versichert?)
Auch zum Gesundheitszustand des Versicherten ist im Rahmen des Prozesses gegen den Versicherer vom Versicherten einer Berufsunfähigkeitsversicherung natürlich vorzutragen. Dabei reicht es jedoch nicht aus, lediglich zu einer etwaigen Krankschreibung bzw. Arbeitsunfähigkeit vorzutragen. Bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit setzt nämlich regelmäßig voraus, dass der körperlich-geistige Gesamtzustand des Versicherten derart beschaffen ist, dass eine günstige Prognose für die Wiederherstellung von verloren gegangenen Fähigkeiten in einem überschaubaren Zeitraum nicht gestellt werden kann, so der BGH mit Urteil vom 11.10.2006 (Az. IV ZR 66/05). Danach muss der in der Berufsunfähigkeit vereinbarte BU-Grad erreicht sein (Zur Bestimmung des BU-Grades siehe auch Berufsunfähigkeitsversicherung: Urteil des BGH zur Bemessung des BU-Grades). Um hierzu qualifiziert vorzutragen, bietet es sich auch an ärztliche Behandlungsberichte und Attests dem Gericht vorzulegen.
Nach der Klageeinreichung hat die Berufsunfähigkeitsversicherung die Möglichkeit im Rahmen einer Klageerwiderung auf die Ausführungen der Klageschrift zu erwidern. Regelmäßig werden dabei insbesondere die Ausführungen des Versicherten zu der konkreten beruflichen Tätigkeit und zur gesundheitlichen Beeinträchtigung / Erkrankung bestritten. Oftmals finden sich auch in der Klageerwiderung die Behauptung, der Versicherte hätte bei Beantragung seiner Berufsunfähigkeitsversicherung falsche Angaben zu Vorerkrankungen gemacht und es liege daher eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung oder eine Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung vor, welche den Versicherer von einer Leistung aus der Berufsunfähigkeitsversicherung entbinde (Zu den zeitlichen Grenzen der Arglistanfechtung siehe auch Berufsunfähigkeit: Arglistanfechtung des Versicherers).
Im Anschluss an die Klageerwiderung des Versicherers hat dann wiederum der Versicherte die Möglichkeit schriftlich durch seinen Anwalt Stellung zum Verfahren zu nehmen.
Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow vertritt ihre Mandanten bundesweit vor Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, zu Ihrem Recht zu kommen und stehen Ihnen zunächst gerne für einen kostenfreien Erstkontakt zur Verfügung.
Das schriftliche Vorverfahren endet mit dem Gütetermin. Zu diesem Termin ordnet das Gericht oftmals das persönliche Erscheinen des Versicherten und eines Vertreters des Versicherers an. Neben den Anwälten treffen daher auch Versicherter und ein Vertreter der Berufsunfähigkeitsversicherung aufeinander.
Ziel dieses gesetzlich vorgeschriebenen Termins ist die Erörterung einer einvernehmlichen Lösung. Vorgaben für eine solche einvernehmliche Lösung gibt es nicht. Oftmals erfolgen aber Abfindungen des Versicherten anhand des Wertes der Berufsunfähigkeitsversicherung oder aber anhand pauschalierter Betrachtungen. Ein solche einvernehmliche Lösung – umgangssprachlich Vergleich – kommt jedoch nur zustande, wenn beide Parteien – also Versicherter und Berufsunfähigkeitsversicherung – dem zustimmen. Zum Abschluss eines Vergleiches kann keine Partei gezwungen werden. Kommt jedoch eine gütliche Einigung / Vergleich zustande, so endet mit diesem Vergleich der Prozess gegen den Versicherer und lediglich das Kostenfestsetzungsverfahren ist noch abzuwickeln.
Ob ein ggf. unterbreitetes Vergleichsangebot des Versicherers vorteilhaft ist, bemisst sich natürlich nach den Chancen und Risiken des Verfahrens. Wie diese zu beurteilen sind, lässt sich oftmals auch anhand der rechtlichen Ersteinschätzung des Gerichtes erahnen, welche im Rahmen des Gütetermins erfolgt.
Kommt es zu keiner gütlichen Einigung der Parteien, so geht der Gütetermin regelmäßig nahtlos über in den Haupttermin und die Beweisaufnahme.
Das sogenannte „Berufsunfähigkeits-Verfahren“ beginnt bereits mit dem Leistungsantrag. Aus diesem Grund sollte frühzeitig kompetente und qualifizierte Unterstützung in diesem frühen Stadium des BU-Verfahrens in Anspruch genommen werden, damit „unvorhersehbare Risiken und Probleme“ des BU-Verfahrens vorhersehbar und damit kalkulierbar werden.
Zu allen rechtlichen Themen hinsichtlich „Berufsunfähigkeitsversicherungen“ berät und unterstützt Sie die Rechtsanwaltskanzlei Jöhnke & Reichow gern. Die Kanzlei bietet rechtliche Unterstützung in allen Stadien eines BU-Verfahrens. Nehmen Sie gern Kontakt mit uns auf. Gern planen wir mit Ihnen eine Strategie um Sie bei der Anspruchsdurchsetzung gegenüber der Versicherung zu unterstützen.
In sämtlichen einzelnen Verfahrensschritten ist der Versicherte oftmals auf die optimale Unterstützung seines Rechtsanwaltes angewiesen. Dieser sorgt nicht nur für die Vertretung des Versicherten im Prozess gegen den Versicherer, sondern hat durch die Gestaltung von Schriftsätzen, Befragung von Zeugen und Sachverständigen (z.B. Ärzten) auch erheblichen Einfluss auf den Verlauf des Verfahrens. Aus der Sicht des Versicherten einer Berufsunfähigkeitsversicherung ist es daher wichtig von Anfang an einen Anwalt an der Seite zu haben, welchem der Versicherte vertraut und welcher den Versicherten individuell unterstützt. Wie eine solche Unterstützung durch die Kanzlei Jöhnke & Reichow aussehen kann, zeigt das gegenüberliegende Video:
Da Versicherer im Rahmen von Verfahren über die Leistung aus der Berufsunfähigkeitsversicherung regelmäßig sowohl die bisherige berufliche Tätigkeit als auch das Bestehen und den Umfang einer bestimmten Erkrankung des Versicherten bestreiten, ist durch das Gericht zu beiden Bereichen oftmals eine Beweisaufnahme durchzuführen. Im Falle der beruflichen Tätigkeit kann der Beweis oftmals durch Zeugenvernehmung von bisherigen Arbeitskollegen und/oder Kunden des Versicherten erbracht werden. Dies erfolgt dann meist in einem weiteren Gerichtstermin.
Anders ist es jedoch bei der Feststellung des Krankheitsbildes des Versicherten der Berufsunfähigkeitsversicherung. Steht das Tätigkeitsbild der bisherigen beruflichen Tätigkeit fest, so beauftragt meist das Gericht einen Sachverständigen mit der ärztlichen Begutachtung des Versicherten. Der Versicherte muss sich dann regelmäßig einer nochmaligen ärztlichen Begutachtung unterziehen – selbst wenn dies z.B. bereits im Vorfeld des Prozesses gegen den Versicherer durch die Berufsunfähigkeitsversicherung veranlasst wurde.
Ist die Beweisaufnahme abgeschlossen, so verkündet das Gericht ein Urteil. Darin kann die Leistung aus der Berufsunfähigkeitsversicherung dem Versicherten ganz oder teilweise zugesprochen werden. Aber auch eine Abweisung der Klage ist möglich. Nach dem Urteil haben beide Parteien oftmals die Möglichkeit gegen das erstinstanzliche Urteil in Berufung zu gehen und das Urteil einer rechtlichen Überprüfung durch ein höheres Gericht zuzuführen.
Weitere Informationen und Rechtsprechungen haben wir für Sie unter „Versicherungsrecht“ und themenspezifisch unter „Berufsunfähigkeitsversicherung“ zusammengefasst.
Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.
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