Der BGH hat mit Urteil vom 24.11.1969 (Az.: VII ZR 146/67) über die Wirksamkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbot in einer Aufhebungsvereinbarung zu entscheiden.
Zwischen eine Unternehmen und einem Handelsvertreter wurde ein Handelsvertretervertrag geschlossen. Im dessen Rahmen sollte der Vertrieb der Erzeugnisse des Unternehmens in dessen Namen und für dessen Rechnung erfolgen.
Später wünschten die Parteien die Beendigung des Handelsvertretervertrages und es kam es kam zum Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung, wodurch das Handelsvertreterverhältnis zum Ende des Jahres beendet wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt sollte der Handelsvertreter für die von ihm bearbeiteten Aufträge noch Provision (vgl. Der Provisionsanspruch des Versicherungsvertreters) erhalten. Zudem hieß es in der Vereinbarung:
„…wird sich weder direkt noch indirekt mit der Herstellung oder dem Vertrieb von Füllarmen für Tankläger für Obenbetankung in den NW 65 bis 150 befassen, soweit es sich um Konkurrenzfabrikate handelt.“
Der Vertreter gründete anschließend jedoch eine neue Firma, welche Füllarme für Obenbetankung der Typen NW 65 bis 150 herstellt. Daraufhin verlangte das alte Unternehmen eine strafbewerte Unterlassenerklärung.
Der BGH hat entschieden, dass ein Anspruch auf das Unterlassen von Wettbewerbshandlungen des Unternehmens nicht besteht. Grund hierfür ist, dass ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot gem. § 90a HGB für höchstens zwei Jahre nach Vertragsende vereinbart werden kann. Dieser Zeitraum war vorliegend bereits verstrichen.
Das Gericht betonte in seiner Entscheidung, dass der Schutz des § 90a HGB aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit dem Handelsvertreter auch dann noch zukommt, wenn das nachvertragliche Wettbewerbsverbot erst kurz vor Vertragsende zustande kommt. Die Interessenslage ist vergleichbar zu den Regelungen für den Ausgleichsanspruch (vgl. Der Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters), der gleichfalls gemäß § 89 b Abs. 4 HGB nicht durch eine Vereinbarung vor Beendigung des Vertragsverhältnisses ausgeschlossen oder eingeschränkt werden kann.
Hier war das nachvertragliche Wettbewerbsverbot zwar erst kurz vor der Beendigung des Handelsvertretervertrages vereinbart worden. Gleichwohl war die Bestimmung des § 90a HGB anwendbar, da die tatsächliche Beendigung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte.
Es ist zu begrüßen, dass der BGH den Schutz von Handelsvertreter auch in einer Konstellation bejaht hat, in welcher das Handelsvertreterverhältnis bereits seiner Beendigung entgegenstrebt. Allerdings kann auch festgestellt werden, dass Versicherer und Vertriebsgesellschaften durchaus mit der entsprechenden Thematik vertraut sind und daher Aufhebungsvereinbarungen oftmals so gestaltet sind, dass die Beendigung der Zusammenarbeit eben nicht erst in der Zukunft, sondern rückwirkend oder aber mit sofortiger Wirkung eintritt. In solchen Konstellationen dürfte die Regelung des § 90a HGB Handelsvertretern oftmals keinen Schutz bieten. In Einzelfällen kamen Instanzgerichte allerdings auch in derartigen Fällen zur Unwirksamkeit einzelner Klauseln (siehe hierzu LG Hamburg: Wirksamkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots im Rahmen einer Aufhebungsvereinbarung). Es kann sich für Handelsvertreter daher durchaus empfehlen die Wirksamkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbot in einer Aufhebungsvereinbarung einer anwaltlichen Prüfung zu zuführen. Gerne steht hierfür auch die u.a. im Handelsvertreterrecht spezialisierte Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow zur Verfügung.
Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:
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