Wettbewerbsprozess: Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte verhilft Versicherungsmakler zum Recht (LG Hamburg)

Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte haben einen Versicherungsmakler außergerichtlich sowie gerichtlich gegen zwei Versicherungsvermittler vertreten. Hierbei ging um einige Darstellungen auf der Webseite der Vermittler sowie aussagen zum Geschäftsmodell. Die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte berichtet nachfolgend über das Verfahren (LG Hamburg, Urteil vom 25.06.2020, Az. 327 O 445/19).

Vorgerichtliches Abmahnverfahren

Namens und im Auftrag der Mandantschaft wurde den Versicherungsvermittlern gegenüber mit Datum vom 21.10.2019 eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen unlauterer Handlungen ausgesprochen, denn nach Auffassung der Kanzlei Jöhnke & Reichow haben diese gegen Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen. Dieser Abmahnung lag der folgende Sachverhalt zu Grunde:

Die Mandantschaft verfügt über eine Gewerbeerlaubnis nach § 34d Absatz 1 GewO als Versicherungsmakler. Sie ist in das Vermittlerregister nach § 34d GewO /§ 11a GewO eingetragen und berät Kunden im Versicherungsbereich. Die beiden Versicherungsvertreter (sog. Mehrfachagenten, Mehrfirmenvertreter) verfügen jeweils über eine Erlaubnis als Versicherungsvertreter nach § 34d Abs. 1 GewO, als Finanzanlagenvermittler nach § 34f Abs. 1 S. 1 GewO, als Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i Abs. 1 S. 1 GewO.

Ausweislich der von den Mehrfachagenten betriebenen Webseite sowie in den sozialen Medien und bei Google generierten sich die Vermittler als „unabhängiger Versicherungsagent, Finanzberater und Versicherungsberater“. In dem Webauftritt verwiesen die Versicherungsvertreter auf ihre Anbindung an die TELIS FINANZ Vermittlung AG, Ziegetsdorfer Straße 116 in 93051 Regensburg. Die TELIS FINANZ Vermittlung AG selbst ist – ausweislich des eigenen Impressums – ebenfalls Versicherungsvertreterin mit Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 GewO und besitzt folglich keine Erlaubnis als Versicherungsmakler.

Aufgrund der vorgenannten gewerberechtlichen Zulassungen wurde nach Auffassung der Kanzlei Jöhnke & Reichow mit falschen und irreführenden Aussagen geworben. Dabei wurden – unter anderem –  die folgenden wettbewerbswidrigen Handlungen rechtlich beanstandet, welche ausschnittweise nachfolgend dargestellt werden:

Fehlende Erlaubnis als Versicherungsberater

Es wurde vorliegend damit geworben Versicherungsberater zu sein. Bei einem Versicherungsberater handelt es sich um einen gesetzlich geschützten Begriff, welcher in § 34d Absatz 2 der Gewerbeordnung (GewO) Einschlag gefunden hat. Dort ist – unter anderem – das Folgende geregelt:

„Wer gewerbsmäßig über Versicherungen oder Rückversicherungen beraten will (Versicherungsberater), bedarf nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer.“

Demnach wäre eine Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer als Versicherungsberater nach § 34d Absatz 2 GewO nötig gewesen, um eine zulässige Tätigkeit als Versicherungsberater ausüben zu dürfen. Ausweislich des Vermittlerregisters besaßen beide Mehrfachagenten keine entsprechende Zulassung. Eine reine Zulassung als Versicherungsagent nach § 34d Absatz 1 Ziffer GewO ist nicht ausreichend. Das Handeln war damit unzulässig und wettbewerbswidrig, nach Ansicht der Kanzlei Jöhnke & Reichow.

Sie benötigen rechtliche Unterstützung?

Rechtsanwalt für Berufsunfähigkeitsversicherung

„Um den wettbewerbsverzerrende Maßnahmen schnell zu beenden, kann eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung durchaus ein adäquates Mittel darstellen, um Wettbewerbsverstöße zu beenden. Werden die Wettbewerbsverstöße außergerichtlich nicht abgestellt, bleibt nur der Weg durch die Instanzen.“

Weitere Informationen zu RA Jöhnke

Hier erhalten Sie Soforthilfe vom Anwalt

Mangelnde Unabhängigkeit als Versicherungsagent

Es wurde vorliegend mit „Unabhängigkeit als Versicherungsagent“ geworben. Mit diesen Darstellungen wird – nach Auffassung der Kanzlei Jöhnke & Reichow – Verbrauchern, bzw. Versicherten – falsche Informationen zur Verfügung gestellt und diese damit in die Irre geführt (§ 5 Abs. 1 UWG).

Danach handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Dieses ist bei den vorgenannten Darstellungen nach Auffassung der Kanzlei Jöhnke & Reichow der Fall, denn die vermittelten Informationen führen dazu, dass der Versicherte annimmt es würde durch die Mehrfachagenten in der Tat eine „unabhängige Beratung“ angeboten. Diese Informationen sind jedoch nach Auffassung der Kanzlei falsch, da Versicherungsvertreter nach der gesetzlichen Definition des § 59 Abs. 2 VVG im Auftrag der verschiedenen Versicherungsgesellschaften tätig sind:

„Versicherungsvertreter im Sinn dieses Gesetzes ist, wer von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.“(§ 59 Abs. 2 VVG)

Damit sind Mehrfachagenten (Mehrfirmenvertreter) per Gesetz den Auftraggebern (also den Versicherungsgesellschaften) verpflichtet und können damit gerade nicht unabhängig beraten. Kunden, welche die vorgenannten werblichen Darstellungen sehen, würden jedoch davon ausgehen, dass eine unabhängige Beratung auch durch den Versicherungsvertreter möglich ist, was eben gerade gesetzlich nicht möglich ist. Der Wettbewerbsverstoß ist somit geeignet die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen und somit wettbewerbswidrig im Sinne der §§ 3a, 4, 5 UWG, zumindest nach Auffassung der auf Wettbewerbsrecht spezialisierten Kanzlei Jöhnke & Reichow.

Wettbewerbsprozess vor dem LG Hamburg

Die Mehrfachagenten erklärten noch außergerichtlich, nicht mehr als Versicherungsberater aufzutreten, soweit keine entsprechende gewerberechtliche Zulassung dafür besteht. Auch wurden die vorgerichtlichen Abmahnkosten erstattet. Nicht jedoch wollten die Versicherungsvertreter es unterlassen, als Mehrfirmenvertreter mit Unabhängigkeit zu werben. Aus diesem Grunde wurde Klage vor dem Landgericht Hamburg am 19.12.2019 erhoben mit dem – unter anderem – Antrag es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs damit zu werben Versicherungsnehmer/innen in Versicherungsangelegenheiten unabhängig zu beraten, solange keine Erlaubnis als Versicherungsmakler oder Versicherungsberater erteilt wurde.

Die Entscheidung des LG Hamburg

Mit Urteil vom 25.06.2020 (Az. 327 O 445/19) stellte die Kammer (Zivilkammer 27) des LG Hamburg – unter anderem – fest, dass die beklagten wird verurteilt werden, es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollstrecken an ihrem jeweiligen Geschäftsführer, Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000.-, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre),

zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs damit zu werben,
Versicherungsnehmer/innen in Versicherungsangelegenheiten unabhängig zu beraten, solange keine Erlaubnis als Versicherungsmakler oder Versicherungsberater erteilt wurde.

Diesbezüglich folgte das erkennende Gericht (Zivilkammer 27 des Landgerichts Hamburg) der Rechtsauffassung der Kanzlei Jöhnke & Reichow.

Versicherungsvertreter sind nicht „unabhängig“

Nach Auffassung der Kanzlei Jöhnke & Reichow, als auch nach Auffassung des LG Hamburg, sind Versicherungsvertreter, respektive Mehrfachagenten / Mehrfirmenvertreter, nicht unabhängig:

Gegenstand der Klage ist unter anderem das Verbot, sich unter Bezugnahme auf die konkreten Darstellungen im Internet (Webseite, Facebook, Google) als unabhängig zu bezeichnen, weil hierdurch der falsche Eindruck erweckt werde, dass die Beklagte rechtlich im Lager des Kunden tätig sei, während sie als Mehrfachagentin tatsächlich im rechtlichen Lager des Versicherers stehe.

Die in Rede stehenden Äußerungen sind geeignet, Verbraucher über die Eigenschaften des Unternehmens zu täuschen. Die Angaben „unabhängiger Versicherungsagent“, „unabhängige Spezialisten“ und „unabhängige Vermittler“ sind irreführend, da dadurch eine rechtliche Unabhängigkeit suggeriert wird, die in Versicherungsangelegenheiten nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht.

„Unabhängig“ bedeutet aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs, zu dem auch die Mitglieder der Kammer des LG Hamburg gehören, dass der Vermittler allein dem Versicherungsnehmer gegenüber vertraglich verpflichtet ist und in dessen Interesse rechtlich unabhängig tätig werden kann. Diese Erwartung wird jedoch enttäuscht, wenn -wie hier- der Vermittler vom Versicherer mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen beauftragt ist und für die Versicherung tätig wird.

Dabei spielt es keine Rolle, ob der Vermittler von einer oder 100 Versicherungen beauftragt worden ist, denn er steht bei Abschluss des Versicherungsvertrags, für den sich der Versicherungsnehmer am Ende entscheidet, im Lager der Versicherung, so das Landgericht Hamburg.

Rechtsanwalt für Versicherungsrecht

Kanzlei Jöhnke & Reichow unterstützt im Fall von wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten. Möchten Sie Ihre Ansprüche geltend machen, ist schnelle juristische Hilfe erforderlich. Die Rechtsanwälte und Fachanwälte der Kanzlei Jöhnke Reichow stehen  Versicherungsvermittlern als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung. Wir vertreten Ihre Interessen!

HIER ABMAHN-SOFORTHILFE ERHALTEN!

WEITERE INFORMATIONEN ZUM WETTBEWERBSRECHT!

Überregionale Vertretung durch Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Für den Fall, dass Sie Ansprüche gegen einen Mitbewerber durchsetzen wollen, können wir selbstverständlich umfassend beraten und vertreten. Sollten Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, eine einstweilige Verfügung oder bereits eine Klage erhalten haben, so stehen wir Ihnen als kompetente Ansprechpartner im Wettbewerbsrecht (Gewerblicher Rechtsschutz) gern persönlich zur Verfügung.

Die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte aus Hamburg hat sich – unter anderem – auf derartige Rechtsgebiete wie den Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbsrecht) spezialisiert. Die Rechtsanwälte der Kanzlei Jöhnke & Reichow verfügen dabei über weitrechende Erfahrung und Kompetenz und vertreten die Mandanten bundesweit.

Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz hilft!

Nehmen Sie gern unsere langjährige Erfahrung und Kompetenz im Wettbewerbsrecht in Anspruch. Wir empfehlen Ihnen sich stets von einem Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz vertreten zu lassen. Selbstverständlich verfügt die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte über einen entsprechenden Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Wir überprüfen gern Ihre Ansprüche und teilen Ihnen dazu unsere juristische Einschätzung mit. Gern planen wir mit Ihnen die strategischen Schritte einer wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit im Einzelfall.

Nehmen Sie gern Kontakt mit uns auf: info@joehnke-reichow.de oder rufen uns unter 040-34809750 an. Wir freuen uns auf Sie und helfen Ihnen sehr gern mit unserer Expertise!

Weitere Informationen zum Thema Wettbewerbsrecht finden Sie  unter „Wettbewerbsrecht„, sowie in unserem „News“ Bereich.

Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

Zum Anwaltsprofil

Rechtsanwalt Björn Jöhnke

Mandantenstimmen:

Mit unserer Kompetenz streiten wir ehrgeizig für Ihr Ziel, nämlich Ihre Interessen durchzusetzen! Wir freuen uns, dass unsere Mandanten-/-innen unser Engagement schätzen und positiv bewerten.

Hinweise zu Kundenbewertungen

Bleiben Sie informiert – Der Jöhnke & Reichow – Newsletter!

Verpassen Sie auch zukünftig keinen Beitrag unserer Kanzlei. Über unseren 2mal monatlich erscheinenden Newsletter erhalten Sie stets die aktuellen Beiträge unserer Kanzlei zu den Themen Versicherungsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Vertriebsrecht, Handelsvertreterrecht und Wettbewerbsrecht. Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung.