Geschäftsbezeichnung „Banka“ als wettbewerbswidrige Irreführung? (LG Darmstadt)

Das LG Darmstadt hatte darüber zu entscheiden, ob die Verwendung der Geschäftsbezeichnung „Banka“ durch eine Vermittlerin von Finanzanlageprodukten eine wettbewerbswidrige Irreführung darstellt (LG Darmstadt, Urt. v. 04.07.2023 – 20 O 49/22).

Werbung mit unzutreffender Geschäftsbezeichnung & Unternehmenstradition

Die beklagte Vermittlerin von Finanzanlageprodukten bewarb ihre Dienstleistungen auf ihrer Webseite wie folgt:

„Global Player und Familienunternehmen mit Tradition: Das ist die I(…) R(…) Banka GmbH. 1948 gegründet ist unser Unternehmen über mehrere Generationen und mit zahlreichen Kunden immer weitergewachsen. […] Global Player und Familienunternehmen mit Tradition: Das ist unser Antrieb. Seit 1948 ist unser Unternehmen I(…) R(…) Banka über mehrere Generationen und mit zahlreichen Kunden immer weitergewachsen. Unsere Wurzeln liegen im Nahost.
Mit zunehmendem Unternehmenswachstum haben sich auch unsere Geschäftsgebiete und Geschäftsfelder dann laufend erweitert. So kamen wir auch nach Europa und nach Deutschland, wo heute ein wichtiger Schwerpunkt der Arbeit liegt.“

Die Bezeichnung „Banka“ wich von ihrer im Handelsregister eingetragenen Firma ab und stellt im Übrigen die türkischsprachige Übersetzung des Begriffs „Bank“ dar. Über eine Bank-Lizenz verfügte die Beklagte jedoch nicht. Darüber hinaus warb das im Jahre 2022 errichtete und in das Handelsregister eingetragene Unternehmen mit der Unternehmensgründung im Jahre 1948.

Unterlassungsklage wegen Wettbewerbswidrigkeit

Die Wettbewerbszentrale regierte mittels wettbewerbsrechtlicher Abmahnung und beanstandete die Bezeichnung „Banka“ sowie die Werbung mit einer Unternehmensgründung im Jahre 1948. Dieses sei wettbewerbswidrig, so dass die Wettbewerbszentrale das Unternehmen zur Unterlassung aufforderte.

Als die Vermittlerin von Finanzanlageprodukten dem nicht nachkam, erhob die Wettbewerbszentrale Klage vor dem Landgericht Darmstadt.

Irreführender Wettbewerbsverstoß

Das Landgericht Darmstadt sah die Unternehmensbezeichnung der Beklagten als irreführenden Wettbewerbsverstoß an, da sie über keine Geldinstituts-Genehmigung (Lizenz) verfügte. Die Beklagte habe mit der Bezeichnung „Banka“ den Eindruck erweckt, Bankgeschäfte auszuführen. Da dies allerdings nicht der Fall gewesen sei, habe sie damit über eine Eigenschaft des Unternehmens getäuscht.

Unzulässige Traditionswerbung

Darüber hinaus stelle die Darstellung der Beklagten über ihr Alter und ihre Tradition ebenfalls eine Irreführung über die Eigenschaft des Unternehmens dar, so das Landgericht. Denn die Beklagte biete Leistungen auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen im Anlagen- und Immobiliengeschäft an, bei denen Zuverlässigkeit und Vertrauen eine größere Bedeutung haben. Diese Attribute werden wiederum Unternehmen zugeschrieben, die langjährig am Markt tätig waren. Damit seien sie geeignet, die Geschäftsentscheidung positiv zu beeinflussen.

Wirtschaftlicher Fortbestand & Identität des Unternehmens maßgeblich

Das Landgericht Darmstadt stellte klar, dass eine Werbung mit der Tradition eines Unternehmens nur dann zulässig ist, wenn der wirtschaftliche Fortbestand und die Identität des Unternehmens im Wesentlichen gleichgeblieben sind. Dass die Familie des Geschäftsführers bereits seit dem Jahr 1948 im Nahen Osten im Investmentbereich geschäftlich tätig sein soll, vermag diese Anforderung jedoch nicht zu erfüllen.

Im Ergebnis hat das LG Darmstadt hat der Beklagten untersagt, mit der Geschäftsbezeichnung „Banka“ sowie mit der unzutreffenden Angabe der Unternehmenstradition zu werben.

Fazit und Hinweise

Die Verwendung der Geschäftsbezeichnung „Banka“ ist in wettbewerbswidriger Weise irreführend, wenn das Unternehmen tatsächlich keine Bankgeschäfte betreibt. Die entsprechende Verwendung ist damit unzulässig. Ebenso unzulässig ist die Werbung mit einer unzutreffenden Unternehmenstradition, es sei denn, der wirtschaftliche Fortbestand und die Identität des Unternehmens sind im Wesentlichen gleichgeblieben. Diese Anforderungen sind stets im Einzelfall zu prüfen und lagen hier nicht vor, so dass das Landgericht zugunsten der Wettbewerbszentrale entschied.

Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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Rechtsanwalt erklärt, ob die Geschäftsbezeichnung Banka eine wettbewerbswidrige Irreführung darstellt

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