Wirksamkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots im Rahmen einer Aufhebungsvereinbarung (LG Hamburg)

Das LG Hamburg hat mit Urteil vom 05.12.2008 (Az.: 412 O 152/06) darüber entschieden, ob ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot wirksam vereinbart wurde.

Beendigung des Handelsvertretervertrages durch Aufhebungsvereinbarung

Eine Handelsvertreterin begehrt die Feststellung, dass ein vereinbartes nachvertragliches Wettbewerbsverbot zwischen ihr und einem Versicherungsunternehmen nicht besteht und ihr darüber hinaus Schadensersatz für entgangenen Gewinn, für die Zeit an der an dem unwirksamen Wettbewerbsverbot festgehalten wurde, zusteht.

Im Rahmen des Handelsvertretervertrages war es zu einer Entwicklung eines Geschäftswertmodells gekommen. Nach diesem „sollen die Erfolge langjährig tätiger Vermittler honoriert werden. Für den Fall der Beendigung der Gesellschaft werden unter den beschriebenen Voraussetzungen Ausgleichszahlungen für den geleisteten Strukturaufbau und die daraus zu erwartenden Produktionserfolge („Geschäftswert“) erbracht. Die Ausgleichszahlungen setzen sich aus garantierten Einmalzahlungen sowie laufenden Zahlungen zusammen.“. Bedingung für den Erhalt der Ausgleichsansprüche war allerdings die Unterzeichnung eines Wettbewerbsverbotes, welches bei Zuwiderhandlungen entsprechende Vertragsstrafen vorsah.

Nachdem das Versicherungsunternehmen ankündigt den Handelsvertretervertrag zu beenden, kam es zu Gesprächen über die Modalitäten der Vertragsbeendung. Daraufhin vereinbarten das Versicherungsunternehmen und die Handelsvertreterin Ausgleichszahlungen und die Unterzeichnung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots, welches der Handelsvertreterin jede Tätigkeit für 3 Jahre im Inland und für 2 Jahre in allen Ländern in denen das Versicherungsunternehmen vertreten war, verbietet.

Nach Beendigung des Handelsvertretervertrages wollte sich die Handelsvertreterin nicht mehr an das nachvertragliche Wettbewerbsverbot gebunden sehen und forderte den Versicherer zum Verzicht auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot. Dieser Aufforderung kam das Versicherungsunternehmen nicht nach. Daraufhin beschritt die Handelsvertreterin den Rechtsweg.

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Unwirksamkeit des nachvertraglichen Wettbewerbsverbot

Das LG Hamburg hat entschieden, dass das nachvertragliche Wettbewerbsverbot unwirksam ist und ein Schadensersatzanspruch, aufgrund von entgangenen Gewinn, besteht.

Bei dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot handelte es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 BGB. Die vertragliche Regelung war für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert, da die Regelungen in nahezu gleichlautender Weise bereits in dem Geschäftswertmodell enthalten waren und von dem Versicherungsunternehmen einseitig gestellt wurden.

Die Unwirksamkeit des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots ergab sich nach Ansicht des LG Hamburg aus einer unangemessenen Benachteiligung der Handelsvertreterin gemäß § 307 BGB. Eine unangemessene Benachteiligung bestünde zum einen darin, dass jedwede vermittelnde, beratende oder in sonstiger Weise vertriebsunterstützende Tätigkeit für Versicherungs- und Finanzdienstleistungsunternehmen untersagt wird, unabhängig davon, ob dies Kunden des Versicherungsunternehmens, Mitarbeiter ihrer Strukturen oder auch nur Bereiche betrifft, in denen sich die Handelsvertreterin tätig war. Durch das Verbot in Ländern tätig zu werden in denen das Versicherungsunternehmen vertreten ist, ist das Wettbewerbsverbot erheblich einschneidender als das berechtigte Interesse des Versicherungsunternehmens.

§ 90a HGB habe auch in Bezug auf nach Vertragsende getroffene Wettbewerbsvereinbarungen Leitbildfunktion, inwieweit berechtigte Interessen des Unternehmens ein Wettbewerbsverbot rechtfertigt und ob der Handelsvertreter eine Kompensation für den teilweisen Verzicht auf seine wirtschaftliche Betätigungsfreiheit erhält. Aus § 90a HGB ergibt sich das Wettbewerbseinschränkungen für Handelsvertreter als regelungsbedürftige Ausnahmen vom Prinzip der Wettbewerbsfreiheit erscheinen. Eine Beschränkung der Berufsfreiheit gem. Art. 12 GG durch ein Wettbewerbsverbot ist nur zulässig, wenn dafür eine entsprechende Karenzentschädigung geleistet wird. Diese ist vorliegend jedoch nicht ersichtlich bzw. nicht transparent genug. Die gewährten Ausgleichszahlungen beruhen auf dem Geschäftswertmodell und dienen lediglich der Honorierung von erfolgreichen Tätigkeiten und dem Strukturaufbau.

Fazit zur Entscheidung des LG Hamburg

Das Urteil des LG Hamburg ist aus Sicht der Handelsvertreter zu begrüßen. Allerdings ist anzumerken, dass das LG Hamburg in diesem vorliegenden Fall einen Rückgriff auf die Regelung der AGB-Kontrolle vorzunehmen hatte, um zur Unwirksamkeit der vertraglichen Vereinbarung zu gelangen. Eine solche AGB-Kontrolle ist jedoch nicht bei jeder vertraglichen Vereinbarung möglich, sondern bei der Vertragsklausel muss es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 ff. BGB handeln. Handelsvertreter, die sich auf die Entscheidung des LG Hamburg berufen wollen, sollten daher im Vorwege unbedingt einen im Handelsvertreterrecht spezialisierten Anwalt kontaktieren und diesen die Übertragbarkeit der Rechtsprechung auf ihren konkreten Fall prüfen lassen.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter anderem unter „Aufhebungsvereinbarung: Hierauf sollten Versicherungsvertreter achten„.

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Zum Autor: Rechtsanwalt Jens Reichow

Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

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