Eine Auseinandersetzung beginnt meist mit einer Abmahnung im Wettbewerbsrecht. Mit ihr wird in der Regel ein Verstoß des Abgemahnten gegen Vorschriften, die den Abmahnenden schützen, gerügt. Durch die Abmahnung im Wettbewerbsrecht soll also das Streitverhältnis zwischen zwei Parteien ohne Beanspruchung eines gerichtlichen Verfahrens beigelegt werden. Sie ist mithin ein Mittel zur außergerichtlichen Beilegung von wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten. Hierin unterscheidet sie sich von einer Abmahnung im Handelsvertreterrecht, bei der es um die Einhaltung der vertraglichen Verhaltenspflichten geht (siehe hierzu Die Abmahnung im Handelsvertreterrecht).
Die Abmahnung enthält regelmäßig eine Aufforderung des Abmahnenden gegenüber dem Abgemahnten, ein bestimmtes rechtswidriges Verhalten (Wettbewerbsverstoß) zu unterlassen. Dabei wird in der Abmahnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht dargelegt, welche geschäftliche Handlung des Unternehmers als wettbewerbswidrig beanstandet wird.
Ferner wird der Abgemahnte oftmals dazu aufgefordert, eine, in der Regel vorformulierte, strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Zweck der Unterlassungserklärung ist die Beseitigung der Wiederholungsgefahr. Die Unterlassungserklärung soll demnach gewährleisten, dass der Abgemahnte die von ihm bereits begangene unlautere geschäftliche Handlung nicht wiederholt. Hierfür wird oft, aber nicht notwendigerweise eine Frist gesetzt. Der Abmahnende bedient sich dabei zusätzlich einer Androhung von gerichtlichen Schritten, wenn die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung vom Abgemahnten nicht abgegeben wird. Des Weiteren kann die Abmahnung enthalten einen Nachweis einer Bevollmächtigung, wenn nicht der Anspruchsberechtigte persönlich abmahnt.
Gemäß § 13 Abs. 1 UWG soll der Anspruchsberechtigte eines Unterlassungsanspruchs den Schuldner, der eine unlautere geschäftliche Handlung (§ 3 UWG) begangen hat, zunächst abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Unterlassungsanspruch des Abmahnenden ohne ein gerichtliches Verfahren nachzukommen.
Da die Abmahnung damit jedoch nur eine sogenannte Obliegenheit ist, kann jeder Anspruchsberechtigte wegen einer unlauteren geschäftlichen Handlung auch ohne vorher abgemahnt zu haben einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellen oder sogar Klage (siehe Das Hauptsacheverfahren im Wettbewerbsrecht) erheben. Die Abmahnung stellt damit keine Voraussetzung für die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens dar. Jedoch besteht für denjenigen, der ein solches gerichtliches Verfahren ohne vorherige Abmahnung einleitet, die Gefahr, dass er die Kosten des Verfahrens tragen muss, wenn die Gegenseite eine einstweilige Verfügung oder den Klageantrag sofort anerkennt.
Gibt der Abgemahnte aber auf eine berechtigte Abmahnung keine ausreichende Unterlassungserklärung ab, so besteht in der Regel für den Abmahnenden Anlass zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens.
Letztendlich stellt sich im Rahmen wettbewerbsrechtlicher Abmahnung auch die Frage, wie der Abgemahnte auf eine Abmahnung reagiert. Die Reaktion auf eine Abmahnung sollte jedoch gut überlegt sein. Dabei kann es sich empfehlen sich den Rat eines versierten Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwaltskanzlei einzuholen. Möglichkeiten einer Reaktion auf eine Abmahnung sind dabei jedoch wie folgt:
Die Kanzlei Jöhnke & Reichow unterstützt im Fall von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen. Wurden Sie abgemahnt, ist schnelle juristische Hilfe erforderlich, da es oftmals gilt enge zeitliche Fristen zu wahren. Die Rechtsanwälte und Fachanwälte der Kanzlei Jöhnke & Reichow stehen Abgemahnten als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung. Wir vertreten Ihre Interessen!
Der Deutsche Bundestag hat am 10. September 2020 den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eingebrachten Entwurf des „Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ beschlossen. Das Gesetz in der Fassung vom 26. November 2020 ist am 02. Dezember 2020 in Kraft getreten und soll unter anderem der Eindämmung missbräuchlicher Abmahnungen durch höhere Anforderungen zur Geltendmachung von Ansprüchen, Verringerung finanzieller Anreize, Transparenzerhöhung sowie vereinfachte Geltendmachung von Gegenansprüchen dienen. Ein Überblick über das Gesetz finden Sie unter Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs: Das „Anti-Abmahn-Gesetz“ ist am 02.12.2020 in Kraft getreten – Ein Überblick
Der von dem Abmahnenden in der Abmahnung geltend gemachte Vorwurf sollte einer rechtlichen Prüfung des Einzelfalles durch einen Rechtsanwalt unterzogen werden. Dabei sollte geprüft werden, ob der Unterlassungsanspruch in dem Einzelfall überhaupt besteht. Geprüft werden sollte außerdem, ob ein Schadensersatzanspruch und Kostenerstattungsanspruch dem Grunde und der Höhe nach bestehen.
Dabei sind jedoch unbedingt die in der Abmahnung gesetzten Fristen einzuhalten. Kommt es zur Fristversäumnis (wird z. B. die Frist zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsklärung oder die Frist zur Zahlung der Rechtsanwaltskosten versäumt), drohen weitere, kostenpflichtige, rechtliche Schritte. Dazu gehört im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die einstweilige Verfügung, die bei Gericht beantragt werden kann. Ferner kann durch Klageerhebung auch ein Hauptsachverfahren vor dem zuständigen Gericht angeregt werden.
Bevor ein versierter Rechtsanwalt die einer Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung juristisch nicht geprüft hat, sollten Abgemahnte diese nicht unterschreiben. Außerdem sollten Abgemahnte den aus der Abmahnung geforderten Betrag (Abmahnkosten) vorerst nicht zahlen, ohne dass dieser einer juristischen Überprüfung eines versierten Rechtsanwalts unterzogen wird.
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Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.
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