Verurteilung von Makler nach Abmahnung des Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) bestätigt (OLG Köln)

Die Berufung eines Versicherungsmaklers gegen eine Entscheidung des Landgerichts Köln (LG Köln, Urt. v.  15.06.2023 – 33 O 15/23) bezüglich einer Abmahnung durch den Bundesverband der Verbraucherzentralen wurde nun vom Oberlandesgericht Köln zurückgewiesen (OLG Köln, Urt. v. 07.02.2023, Az.: 6 U 103/23).

Abmahnung durch den Bundesverband der Verbraucherzentrale

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte den Versicherungsmakler, der über eine Zulassung gemäß § 34d Abs. 1 S. 2 Nr. 2 GewO verfügt, wettbewerbsrechtliche abgemahnt. Im Zuge der Abmahnung forderte der „vzbv“ den Versicherungsmakler zu einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nebst Kostenerstattung auf. Nachdem der Makler die Abmahnung zurückgewiesen hatte, erhob der Bundesverband der Verbraucherzentralen Klage vor dem Landgericht Köln.

Das Landgericht Köln gab der Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen statt und urteilte, dass der Versicherungsmakler einen Verstoß gegen § 34d Abs. 3 GewO begangen haben (siehe dazu auch die nachfolgende Urteilsbesprechung: Bundesverband der Verbraucherzentralen mahnt Versicherungsmakler ab!). Gegen diese Entscheidung des LG Köln ging der Versicherungsmakler vor dem OLG Köln in Berufung.

OLG Köln urteilt zugunsten des Bundesverbands der Verbraucherzentralen

Das Oberlandesgericht Köln wies die Berufung des Versicherungsmaklers zurück und bestätigte damit die erstinstanzliche Entscheidung des LG Köln.

Missachtung des Trennungsprinzips?

Das Oberlandesgericht Köln folgte der Ansicht des Landgerichts Köln und stellte einen Verstoß des Versicherungsmaklers gegen § 34d Abs. 3 GewO (sog. „Trennungsprinzip“) fest, da er sein Dienstleistungsangebot gleichzeitig als Versicherungsmakler und Versicherungsberater bewerbe. Dadurch würde sich der Versicherungsmakler nach außen hin als Versicherungsberater gerieren, ohne die entsprechende gewerberechtliche Erlaubnis dazu nach §34d Abs. 2 GewO zu besitzen. Schon allein das Angebot von Beratungsdienstleistungen sei in Hinblick auf das Trennungsprinzip als rechtwidrig einzustufen.

Die Tätigkeit des Versicherungsberaters sei nicht der Abschluss eines Versicherungsvertrags, sondern die unabhängige Beratung und Bewertung einer versicherungsrechtlichen Situation. Die Tätigkeit des Versicherungsmaklers sei es, im Interesse seines Kunden auf dem Versicherungsmarkt nach einem passenden Produkt zu suchen. Darin könne zwar eine Überschneidung zur Tätigkeit des Versicherungsberaters gesehen werden, aber der eindeutige Unterschied bestünde darin, dass der Berater gegenüber der Versicherungswirtschaft eine finanziell unabhängige Position einnehme. Dabei sei es dem Versicherungsberater untersagt, von dem Versicherer eine Vergütung einzunehmen. Der Versicherungsmakler generiere sein Einkommen aber zum größten Teil über die Zahlungen der Versicherungen. Dies sei auch unabhängig davon anzunehmen, dass es für seine rechtliche Zuordnung nicht entscheidend sei, ob er von dem Versicherungsunternehmen oder dem Kunden Provisionen erhalte.

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Verstoß gegen die Rechtsprechung des EuGH?

Der Wortlaut des § 34d Abs. 3 GewO sei eindeutig so zu verstehen, dass sich beide Berufe gegenseitig ausschließen und sich der Gewerbebetreibende für einen der Berufe entscheiden müsse. Dies sei unter anderem zum Schutz der Verbraucher erforderlich. An der eindeutigen gesetzlichen Vorgabe ändere auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nichts, die vorsehe, dass die Beratungstätigkeit zu einem der Hauptpflichten des Versicherungsmaklers gehöre. Der §34d GewO habe gerade seine europarechtliche Grundlage in der IDD, die zwischen Versicherungsvermittlung und Versicherungsberatung unterscheide.

Besteht ein Unterlassungsanspruch gegen den Versicherungsmakler?

Das Angebot des Versicherungsmaklers „Die Firma biete Versicherungsvermittlung- und Beratung an“, verstoße gegen § 34 Abs. 3 GewO und somit gegen das Trennungsprinzip. So trete der Makler nach außen hin unzulässigerweise als Versicherungsvermittler und Versicherungsberater auf. Dafür sei nicht von Bedeutung, ob der Versicherungsmakler überhaupt Tätigkeiten als Versicherungsberater ausgeführt habe. Der Versicherungsmakler habe für einen Außenstehenden auch nicht hinreichend dargestellt, dass er lediglich als Versicherungsvermittler zugelassen sei. Vielmehr suggeriere die Angabe „Erlaubnis nach § 34d Gewerbeordnung als Versicherungsmakler und Sachverständiger für das Versicherungswesen“ eine doppelte Erlaubnis. Im Ergebnis stehe dem Bundesverband der Verbraucherzentralen ein Anspruch auf Unterlassen des Angebots von Versicherungsberatungs-Dienstleistungen zu.

Fazit und Hinweise für die Praxis

Das Urteil des Oberlandesgerichts Köln zeigt, dass bei dem Bewerben von Tätigkeiten als Versicherungsmakler auf eine genaue Formulierung zu achten ist. Denn unabhängig von dem, was wirklich angeboten wird, kann eine missverständliche Formulierung zu einem Verstoß gegen § 34d Abs. 3 GewO führen. So dann kann besonders die Gefahr einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung drohen, wie vorliegend durch einen Verbraucherverband.

Kommt es zu einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung, so sollte unverzüglich die Beratung durch einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz aufgesucht werden. Jede Abmahnung sollte im Einzelfall auf entsprechende Wirksamkeit geprüft werden. Auch sollten stets die Prozessrisiken & Kostenrisiken eines Wettbewerbsprozesses bewertet und abgewogen werden.

Ein Überblick hinsichtlich des Ablaufs wettbewerbsrechtlicher Verfahren ist nachstehend zu finden:

Weitere interessante Beiträge zu ähnlichen Themen sind nachfolgend zu finden: Wettbewerbsrecht. Insbesondere zu der vorliegenden rechtlichen Thematik sind nachfolgend weiterführende Artikel zu lesen: „Unabhängigkeit des Vermittlers

Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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Rechtsanwalt berichtet über Urteile des OLG Köln.

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