Das Landgericht Frankfurt a.M. hatte über die Frage zu entscheiden, ob ein Online-Vergleichsportal, das mit „allen Anbietern“ wirbt und tatsächlich jedoch nicht alle Unternehmen auf dem Markt berücksichtigt, einen Wettbewerbsverstoß begeht (LG Frankfurt am Main, Urt. v. 01.09.2023 – 3-10 O 11/23).
Die Beklagte betrieb ein Online-Vergleichsportal, auf dem sie für deutsche Verbraucher einen Vergleich von spanischen Mietwagenunternehmen anbot. Der Kunde konnte jeweils auch eine Buchung vornehmen.
Auf der Website der Beklagten wurde mit folgender Aussage geworben:
“Wir suchen unter allen Mietwagenunternehmen in Spanien nach den besten Preisen für Sie.”
Tatsächlich wurden dabei allerdings nicht alle Anbieter auf dem Markt berücksichtigt. Die Beklagte listete zwar einzelne, nicht jedoch sämtliche Mietwagenanbieter, die Fahrzeuge in Spanien zur Anmietung anbieten, auf ihrer Website namentlich auf.
Das Landgericht Frankfurt a.M. stufte diese werbliche Aussage als irreführend ein, zumal sie sachlich unzutreffend und über den tatsächlich geringeren Leistungsumfang täuschend sei.
Die Beklagte habe den Verbraucher auf ihrer Website mit dem Satz „Wir suchen unter allen Mietwagenunternehmen in Spanien nach den besten Preisen für Sie.“ irregeführt, da diese Werbeaussage unstreitig falsch gewesen sei. Mit dieser unzutreffenden Behauptung habe die Beklagte einen Eindruck von ihrer Leistungsfähigkeit und dem Umfang ihres Angebots erweckt, der den tatsächlichen Gegebenheiten nicht standhalte.
Insbesondere habe die Beklagte den Eindruck erweckt, dass es sich für den Verbraucher nicht lohne, eine weitergehende Recherche zu Mietwagenangeboten durchzuführen, da sie ohnehin einen umfassenden Vergleich unter allen Anbietern gewährleisten könne. Demzufolge sei die werbliche Aussage dazu geeignet gewesen, den Verbraucher von der Konsultation weiterer Anbieter abzuhalten und ihn somit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls – also in der Kenntnis der tatsächlichen Umstände – nicht getroffen hätte.
Es liegt ein Wettbewerbsverstoß vor, wenn ein Online-Vergleichsportal mit der Aussage „alle Anbieter“ wirbt und beim Preisvergleich tatsächlich nicht alle Unternehmen auf dem Markt berücksichtigt. Denn dies stellt angesichts des tatsächlich geringeren Leistungsumfangs eine unrechtmäßige Irreführung über den Angebotsumfang dar. Damit wird gleichzeitig die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers beeinflusst, indem dieser von der Konsultation weiterer Anbieter absieht, da das Online-Vergleichsportal einen vermeintlich umfassenden Vergleich aller Anbieter anbietet.
Vor diesem Hintergrund ist es als Anbieter von Online-Vergleichsportalen – beispielsweise auch in Bezug auf Versicherungen – ratsam sich mit entsprechenden werblichen Aussagen „zurückzuhalten“ und lediglich und ausschließlich den Tatsachen entsprechende Formulierungen zu verwenden.
Weitere Entscheidungen in Bezug auf Vergleichsportale sind nachstehend zu finden: HIER.
Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.
Mit unserer Kompetenz streiten wir ehrgeizig für Ihr Ziel, nämlich Ihre Interessen durchzusetzen! Wir freuen uns, dass unsere Mandanten-/-innen unser Engagement schätzen und positiv bewerten.
Verpassen Sie auch zukünftig keinen Beitrag unserer Kanzlei. Über unseren 2mal monatlich erscheinenden Newsletter erhalten Sie stets die aktuellen Beiträge unserer Kanzlei zu den Themen Versicherungsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Vertriebsrecht, Handelsvertreterrecht und Wettbewerbsrecht. Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung.