Die einstweilige Verfügung im Wettbewerbsrecht (UWG)

Die einstweilige Verfügung ist im Wettbewerbsrecht eine wichtige gerichtliche Maßnahme zur Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs. Wer als Unternehmer oder Privatperson abgemahnt wurde und auf die Abmahnung nicht oder nicht genügend reagiert, dem droht der Erlass einer einstweiligen Verfügung. Die Betroffenen verkennen oftmals die Bedeutung einer solchen Verfügung, was letztlich dazu führen kann, dass unter Umständen nicht unerhebliche Kosten für den Betroffenen entstehen.

Welche Funktion hat die einstweilige Verfügung?

Die einstweilige Verfügung stellt eine Art des vorläufigen Rechtsschutzes dar. Im Allgemeinen bietet der vorläufige Rechtsschutz die Möglichkeit, subjektiven Rechten bereits vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Schutz zu gewähren. Oftmals wird wegen der Dauer des Hauptverfahrens befürchtet, dass bis zur Entscheidung in dieser Hauptsache die Rechtsverletzung noch andauern oder gar das streitige Recht endgültig verkürzt wird. In diesem Fall kann die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens dann keinen wirksamen Rechtsschutz gewährleisten. Für diesen Fall sieht der Zivilprozess unter anderem auch die einstweilige Verfügung vor. Die einstweilige Verfügung im Wettbewerbsrecht dient letztlich der vorläufigen Sicherung der Ansprüche des Antragstellers.

Zulässigkeit der einstweiligen Verfügung

Im Wettbewerbsrecht besteht eine Vermutung für die Eilbedürftigkeit. Die Vermutung der Eilbedürftigkeit kann entweder durch den Antragsgegner oder durch den Antragsteller widerleget werden. Angenommen wird eine Widerlegung durch den Antragsteller dann, wenn er sich mit der Einleitung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens zu lange Zeit lässt. Unzulässig ist eine einstweilige Verfügung im Wettbewerbsrecht also, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Einleitung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens oder der Art und Weise, wie er das Verfahren führt, zu erkennen gibt, dass eine Dringlichkeit eigentlich nicht besteht.

Das Gericht kann dann einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auch zurückweisen, ohne zuvor eine mündliche Verhandlung über den Antrag durchzuführen. Der Antragsteller, der mit dieser Entscheidung des Gerichts nicht zufrieden ist, kann dagegen Beschwerde einlegen.

Der Verfügungsanspruch und -grund im Wettbewerbsrecht

Der Antragssteller muss einen Unterlassungsanspruch gegen den Antragsgegner haben, dessen Sicherung er begehrt. Dieser kann grundsätzlich nur ein Anspruch sein, der auf eine vorläufige Befriedigung des Anspruchstellers gerichtet ist. Weitergehende Ansprüche muss der Anspruchsberechtigte, mit kleinen Ausnahmen beim Auskunftsanspruch, im Wege eines Klageverfahrens geltend machen.

Ein Verfügungsgrund ist dann gegeben, wenn der Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Abwendung einer Gefährdung der Interessen des Anspruchsstellers notwendig ist (Dringlichkeit). Wie bereits dargetan, wird dies vermutet und muss vom Antragsteller nicht dargelegt werden.

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Mit oder ohne mündliche Verhandlung?

Das Gericht muss aus Gründen der prozessualen Waffengleichheit, die Ausprägung der Rechtsstaatlichkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes im Zivilprozess ist, entweder eine schriftliche Stellungnahme des Antragsgegners einholen oder eine mündliche Verhandlung anberaumen, bevor es eine Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung treffen darf. Das Gericht kann jedoch auf eine vorherige Anhörung in Ausnahmefällen verzichten. Das ist dann der Fall, wenn sie den Zweck des Verfahrens vereiteln würde.

Nach dem Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit kommt eine stattgebende Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Verfügung grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Gegenseite zuvor die Möglichkeit hatte, auf das mit dem Antrag geltend gemachte Vorbringen zu erwidern. Dazu kann aber auch auf die Möglichkeit zur Erwiderung gegenüber einer vorherigen Abmahnung (siehe hierzu Die Abmahnung im Wettbewerbsrecht) abgestellt werden. Die Erwiderungsmöglichkeit auf eine Abmahnung genügt dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Letztendlich bedeutet diese Rechtsprechung, dass ein Gericht zwar einstweilige Verfügungen ohne mündliche Verhandlung erlassen darf. Jedoch muss es vor der Entscheidung sicherstellen, dass der Anspruch des Antragsgegners auf rechtliches Gehör gewahrt wird. Dies ist nur dann der Fall, wenn alle oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Erlässt ein Gericht entgegen den verfassungsrechtlichen Vorgaben eine einstweilige Verfügung, führt dies jedoch nicht zu einem unheilbaren Verfahrensfehler.

Schutzschrift des Antragsgegners

Möchte der Abgemahnte die Unterlassungserklärung nicht abgeben, befürchtet er jedoch, dass gegen ihn eine einstweilige Verfügung beantragt wird, so kann er bei Gericht eine Schutzschrift hinterlegen lassen. Mit ihr wehrt sich der spätere Antragsgegner bereits im Vorfeld der Beantragung einer einstweiligen Verfügung. Dem Gericht werden dabei alle rechtlichen Einwände, die gegen den Erlass einer einstweiligen Verfügung sprechen, vorgetragen, um bei der Entscheidung über den Erlass der einstweiligen Verfügung berücksichtigt zu werden. Das Ziel der Schutzschrift ist es also, dass die einstweilige Verfügung nicht oder zumindest nicht ohne vorherige mündliche Verhandlung erlassen wird.

Die Rechtsfolgen der einstweiligen Verfügung

Eine einstweilige Verfügung muss gemäß §§ 936, 929 Abs. 2 ZPO binnen eines Monats vollzogen werden. In der Regel geschieht dies bei Unterlassungsverfügungen durch Zustellung der einstweiligen Verfügung mittels eines Gerichtsvollziehers im Parteibetrieb.

Welche Reaktionsmöglichkeiten hat der Antragsgegner?

 

Widerspruch

Möchte sich der Antragsgegner gegen die einstweilige Verfügung wehren, weil er diese in der Sache für unberechtigt hält, so kann er hiergegen gemäß §§ 936, 924 Abs. 1 ZPO Widerspruch einlegen. Das Gericht beraumt dann eine mündliche Verhandlung an, in der über die Berechtigung der einstweiligen Verfügung entschieden wird. Der Widerspruch ist dabei nicht fristgebunden. Ein Verwirkungseinwand bleibt dabei unberührt. Für den Widerspruch besteht letztlich Anwaltszwang, da in Wettbewerbsstreitigkeiten das Landgericht als Eingangsinstanz ausschließlich zuständig ist.

Hat das Gericht nach mündlicher Verhandlung die einstweilige Verfügung durch Endurteil erlassen, so ist gegen dieses Urteil nach § 511 ZPO die Berufung statt. Ergeht ein Urteil nur über die Kosten (z. B. bei bloßem Kostenwiderspruch), so ist nur die sofortige Beschwerde nach § 99 Abs. 2 ZPO analog zulässig.

Abschlussschreiben und Abschlusserklärung

Im Rahmen der Reaktionsmöglichkeiten des Antragsgegners kommt zunächst die Abgabe einer sog. Abschlusserklärung in Betracht. Hierin erkennt der Adressat der einstweiligen Verfügung die durch die Verfügung ergangene Regelung als endgültige Regelung des Rechtsstreits an und verzichtet gleichzeitig auf die Rechte aus §§ 924, 926 und 927 ZPO. Dadurch entfällt das Rechtsschutzinteresse für eine Klage in der Hauptsache, so dass ein im Hinblick auf die Kosten teures Hauptsacheverfahren vermieden werden kann.

Einer Abschlusserklärung des Antragsgegners geht in der Regel ein sog. Abschlussschreiben Antragstellers voraus. In diesem Schreiben wir der Antragsgegner aufgefordert, innerhalb einer bestimmten, angemessenen Frist eine Abschlusserklärung abzugeben. Diese Erklärung ist dabei meist vorformuliert.

Anordnung der Klageerhebung

Der Antragsgegner kann mit diesem Rechtsbehelf gemäß § 926 ZPO erreichen, dass der Antragsteller nach Einreichung des Antrags zur einstweiligen Verfügung vor die Alternative gestellt wird, entweder die Aufhebung der einstweiligen Verfügung zu riskieren oder eine endgültige Entscheidung im Hauptsacheverfahren herbeizuführen.

Aufhebung der einstweiligen Verfügung wegen veränderter Umstände

Haben sich die Umstände, die zum Erlass einstweiligen Verfügung geführt haben, nach Erlass geändert, und ist die einstweilige Verfügung unter Berücksichtigung der neuen Umstände nicht mehr gerechtfertigt, so kann der Antragsgegner die Aufhebung der Verfügung beantragen. Der Antrag unterliegt jedoch dem Verwirkungs- und dem Verzichtseinwand.

Schadensersatz

Der Antragsgegner kann gegen den Antragsteller gemäß § 945 ZPO einen Schadensersatzanspruch geltend machen, sofern sich die Anordnung der einstweiligen Verfügung als von Anfang an als ungerechtfertigt erweist. Dieser Anspruch ist dabei verschuldensunabhängig, so dass das Erwirken einer einstweiligen Verfügung für den Antragsteller auch stets ein gewisses Kostenrisiko mit sich bringt.

Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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