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Die einstweilige Verfügung ist im Wettbewerbsrecht eine wichtige gerichtliche Maßnahme zur Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs. Wer als Unternehmer oder Privatperson abgemahnt wurde und auf die Abmahnung nicht oder nicht genügend reagiert, dem droht der Erlass einer einstweiligen Verfügung. Die Betroffenen verkennen oftmals die Bedeutung einer solchen Verfügung, was letztlich dazu führen kann, dass unter Umständen nicht unerhebliche Kosten für den Betroffenen entstehen.
Die einstweilige Verfügung stellt eine Art des vorläufigen Rechtsschutzes dar. Im Allgemeinen bietet der vorläufige Rechtsschutz die Möglichkeit, subjektiven Rechten bereits vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Schutz zu gewähren. Oftmals wird wegen der Dauer des Hauptverfahrens befürchtet, dass bis zur Entscheidung in dieser Hauptsache die Rechtsverletzung noch andauern oder gar das streitige Recht endgültig verkürzt wird. In diesem Fall kann die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens dann keinen wirksamen Rechtsschutz gewährleisten. Für diesen Fall sieht der Zivilprozess unter anderem auch die einstweilige Verfügung vor. Die einstweilige Verfügung im Wettbewerbsrecht dient letztlich der vorläufigen Sicherung der Ansprüche des Antragstellers.
Im Wettbewerbsrecht besteht eine Vermutung für die Eilbedürftigkeit. Die Vermutung der Eilbedürftigkeit kann entweder durch den Antragsgegner oder durch den Antragsteller widerleget werden. Angenommen wird eine Widerlegung durch den Antragsteller dann, wenn er sich mit der Einleitung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens zu lange Zeit lässt. Unzulässig ist eine einstweilige Verfügung im Wettbewerbsrecht also, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Einleitung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens oder der Art und Weise, wie er das Verfahren führt, zu erkennen gibt, dass eine Dringlichkeit eigentlich nicht besteht.
Das Gericht kann dann einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auch zurückweisen, ohne zuvor eine mündliche Verhandlung über den Antrag durchzuführen. Der Antragsteller, der mit dieser Entscheidung des Gerichts nicht zufrieden ist, kann dagegen Beschwerde einlegen.
Die Kanzlei Jöhnke & Reichow unterstützt im Fall von einstweiligen Verfügungen. Haben Sie eine einstweilige Verfügung erhalten, ist schnelle juristische Hilfe erforderlich, da es oftmals gilt enge zeitliche Fristen zu wahren. Die Rechtsanwälte und Fachanwälte der Kanzlei Jöhnke & Reichow stehen Betroffenen als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung. Wir vertreten Ihre Interessen!
Der Antragssteller muss einen Unterlassungsanspruch gegen den Antragsgegner haben, dessen Sicherung er begehrt. Dieser kann grundsätzlich nur ein Anspruch sein, der auf eine vorläufige Befriedigung des Anspruchstellers gerichtet ist. Weitergehende Ansprüche muss der Anspruchsberechtigte, mit kleinen Ausnahmen beim Auskunftsanspruch, im Wege eines Klageverfahrens geltend machen.
Ein Verfügungsgrund ist dann gegeben, wenn der Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Abwendung einer Gefährdung der Interessen des Anspruchsstellers notwendig ist (Dringlichkeit). Wie bereits dargetan, wird dies vermutet und muss vom Antragsteller nicht dargelegt werden.
Das Gericht muss aus Gründen der prozessualen Waffengleichheit, die Ausprägung der Rechtsstaatlichkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes im Zivilprozess ist, entweder eine schriftliche Stellungnahme des Antragsgegners einholen oder eine mündliche Verhandlung anberaumen, bevor es eine Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung treffen darf. Das Gericht kann jedoch auf eine vorherige Anhörung in Ausnahmefällen verzichten. Das ist dann der Fall, wenn sie den Zweck des Verfahrens vereiteln würde.
Nach dem Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit kommt eine stattgebende Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Verfügung grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Gegenseite zuvor die Möglichkeit hatte, auf das mit dem Antrag geltend gemachte Vorbringen zu erwidern. Dazu kann aber auch auf die Möglichkeit zur Erwiderung gegenüber einer vorherigen Abmahnung (siehe hierzu Die Abmahnung im Wettbewerbsrecht) abgestellt werden. Die Erwiderungsmöglichkeit auf eine Abmahnung genügt dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Letztendlich bedeutet diese Rechtsprechung, dass ein Gericht zwar einstweilige Verfügungen ohne mündliche Verhandlung erlassen darf. Jedoch muss es vor der Entscheidung sicherstellen, dass der Anspruch des Antragsgegners auf rechtliches Gehör gewahrt wird. Dies ist nur dann der Fall, wenn alle oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Erlässt ein Gericht entgegen den verfassungsrechtlichen Vorgaben eine einstweilige Verfügung, führt dies jedoch nicht zu einem unheilbaren Verfahrensfehler.
Möchte der Abgemahnte die Unterlassungserklärung nicht abgeben, befürchtet er jedoch, dass gegen ihn eine einstweilige Verfügung beantragt wird, so kann er bei Gericht eine Schutzschrift hinterlegen lassen. Mit ihr wehrt sich der spätere Antragsgegner bereits im Vorfeld der Beantragung einer einstweiligen Verfügung. Dem Gericht werden dabei alle rechtlichen Einwände, die gegen den Erlass einer einstweiligen Verfügung sprechen, vorgetragen, um bei der Entscheidung über den Erlass der einstweiligen Verfügung berücksichtigt zu werden. Das Ziel der Schutzschrift ist es also, dass die einstweilige Verfügung nicht oder zumindest nicht ohne vorherige mündliche Verhandlung erlassen wird.
Eine einstweilige Verfügung muss gemäß §§ 936, 929 Abs. 2 ZPO binnen eines Monats vollzogen werden. In der Regel geschieht dies bei Unterlassungsverfügungen durch Zustellung der einstweiligen Verfügung mittels eines Gerichtsvollziehers im Parteibetrieb.
Der mit der einstweiligen Verfügung gerichtlich weiterverfolgte Vorwurf sollte einer rechtlichen Prüfung des Einzelfalles durch einen Rechtsanwalt unterzogen werden. Dabei sollte geprüft werden, ob der Unterlassungsanspruch in dem Einzelfall überhaupt besteht.
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Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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