Eingriff in das Persönlichkeitsrecht durch Direktmailing? (BGH)

Stellt die Verwendung von elektronischer Post zu Werbezwecken ohne Einwilligung des Empfängers einen Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar? Ist es dabei dem Verwender einer E-Mail-Adresse zumutbar, dem Empfänger die Möglichkeit zu geben, der Verwendung zu Werbezwecken zu widersprechen? Über diese Fragen zum Direktmailing hatte der Bundesgerichtshof zu befinden (BGH, Urt. v. 10.07.2018 – VI ZR 225/17)

Der Sachverhalt vor dem BGH

Im vorliegenden Fall nimmt der Kläger die Beklagte, bei der er über die Internet-Plattform „Amazon Marketplace“ Waren bestellt hat, auf Unterlassung der Zusendung von E-Mails in Anspruch, in denen der „Dank für den Kauf eines Gegenstands“ mit der Bitte verknüpft wird, an einer Kundenzufriedenheitsumfrage teilzunehmen.

Am 9. Mai 2016 bestellte der Kläger bei der Beklagten ein Ultraschallgerät zur Schädlingsvertreibung, wobei die Abwicklung nicht direkt zwischen den Parteien, sondern über Amazon erfolgte. Eine Rechnung erhielt er zunächst nicht. Am 24. Mai 2016 erhielt der Kläger diese von der Beklagten durch eine E-Mail mit dem Betreff „Ihre Rechnung zu Ihrer Amazon Bestellung … “ und folgendem Inhalt:

„Sehr geehrte Damen und Herren, anbei erhalten Sie Ihre Rechnung im PDF-Format. Vielen Dank, dass Sie den Artikel bei uns gekauft haben. Wir sind ein junges Unternehmen und deshalb auf gute Bewertungen angewiesen. Deshalb bitten wir Sie darum, wenn Sie mit unserem Service zufrieden waren, uns für Ihren Einkauf eine 5-Sterne Beurteilung zu geben. Sollte es an dem gelieferten Artikel oder unserem Service etwas auszusetzen geben, würden wir Sie herzlich darum bitten, uns zu kontaktieren. Dann können wir uns des Problems annehmen. Zur Bewertung: über folgenden Link einfach einloggen und eine positive 5-Sterne Beurteilung abgeben (…).“

In der E-Mail sieht der Kläger sieht eine unaufgeforderte unerlaubte Zusendung von Werbung, die in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht eingreife.

Das AG Braunschweig hat mit Urteil vom 15.11.2016 (Az. 18 C 1363/16) die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das LG Braunschweig mit Urteil vom 24.5.2017 (Az. 9 S 404/16) zurückgewiesen. Hiergegen wandte sich der Kläger mit der Revision zum BGH.

Die Entscheidung des BGH

Die Revision hatte Erfolg. Das Berufungsgericht hatte – ebenso wie das AG Braunschweig –   einen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB verneint. Das halte revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand, so der BGH.

Anspruch aus § 8 i. V. m. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG?

Zunächst führte der BGH aus, dass dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch aus § 8 i. V. m. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) nicht zustehe. Denn nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG stelle jede Werbung unter Verwendung elektronischer Post ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers eine unzumutbare Belästigung dar. Im Streitfall sei der Kläger nach der abschließenden Regelung des § 8 Abs. 3 UWG aber nicht berechtigt, Ansprüche auf Unterlassung gemäß § 8 Abs. 1 UWG geltend zu machen. Denn er sei weder Mitbewerber der Beklagten, noch ergebe sich seine Anspruchsberechtigung aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 UWG. Diese Bestimmungen gewährleisten lediglich einen Kollektivschutz der Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer durch die Zuerkennung der Anspruchsberechtigung von Wirtschafts- und Verbraucherverbänden. Einen Individualschutz von Verbrauchern und sonstigen Marktteilnehmern sehen sie nicht vor, so der Senat.

Anspruch aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB!

Der Kläger hat gegen die Beklagte jedoch entgegen – der Auffassung des Berufungsgerichts – einen Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, nämlich wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht, welches sich aus dem Grundgesetz herleitet (siehe unten).

Dazu führte der BGH aus, dass die Verwendung mit elektronischer Post für die Zwecke der Werbung ohne Einwilligung des Klägers grundsätzlich einen Eingriff in seine geschützte Privatsphäre und damit in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht darstelle. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schütze den Bereich privater Lebensgestaltung und gebe dem Betroffenen das Recht, im privaten Bereich in Ruhe gelassen zu werden. Hieraus folge ein Recht des Einzelnen, seine Privatsphäre freizuhalten von unerwünschter Einflussnahme anderer, und die Möglichkeit des Betroffenen, selbst darüber zu entscheiden, mit welchen Personen und gegebenenfalls in welchem Umfang er mit ihnen Kontakt haben will. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht könne deshalb vor Belästigungen schützen, die von einer unerwünschten Kontaktaufnahme ausgehen. In der bloßen – als solche nicht ehrverletzenden – Kontaktaufnahme könne aber regelmäßig nur dann eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegen, wenn sie gegen den eindeutig erklärten Willen des Betroffenen erfolgt, weil ansonsten die Freiheit kommunikativen Verhaltens schwerwiegend beeinträchtigt wäre, so der Bundesgerichtshof.

Datenschutz-Richtlinie für elektronische Kommunikation

Nach Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutz-Richtlinie für elektronische Kommunikation) sei die Verwendung von elektronischer Post für die Zwecke der Direktwerbung nur bei vorheriger Einwilligung der Teilnehmer oder Nutzer zulässig. Gemäß § 13 Abs. 2 könne ungeachtet des Art. 13 Abs. 1 eine natürliche oder juristische Person, wenn sie von ihren Kunden im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Produkts oder einer Dienstleistung gemäß der RL 95/46/EG deren elektronische Kontaktinformationen für elektronische Post erhalten hat, diese zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen nur verwenden, sofern die Kunden klar und deutlich die Möglichkeit erhalten, eine solche Nutzung ihrer elektronischen Kontaktinformationen bei deren Erhebung und bei jeder Übertragung gebührenfrei und problemlos abzulehnen, wenn der Kunde diese Nutzung nicht von vornherein abgelehnt hat.

Aus den Erwägungsgründen 1, 12 und 40 sowie Art. 1 Abs. 1 der obigen Richtlinie ergebe sich letztlich, dass diese Regelungen dem Schutz der Privatsphäre der Nutzer im Bereich der elektronischen Kommunikation dienen soll. Die Frage, ob Art. 13 aufgrund des Gebots zur richtlinienkonformen Auslegung dadurch Geltung zu verschaffen ist, dass sich ein Verstoß gegen diese Regelung grundsätzlich als Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellt, sei nach dem Dafürhalten des BGH nunmehr zu bejahen.  Denn die Gerichte seien nach ständiger Rechtsprechung des EuGH aufgrund des Umsetzungsgebots gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV und des Grundsatzes der Unionstreue gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV verpflichtet, die Auslegung des nationalen Rechts unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihnen das nationale Recht einräumt, soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen.

Kundenzufriedenheitsbefragung ist (Direkt-)Werbung!

Des Weiteren sei das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass auch eine Kundenzufriedenheitsbefragung unter den Begriff der (Direkt-) Werbung fällt. Der Begriff der WERBUNG umfasse nach dem allgemeinen Sprachgebrauch alle Maßnahmen eines Unternehmens, die auf die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet sind. Damit sei außer der unmittelbar produktbezogenen Werbung auch die mittelbare Absatzförderung – beispielsweise in Form der Imagewerbung – erfasst. Werbung sei deshalb jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern, so der Senat.

Kundenzufriedenheitsabfragen dienen zumindest auch dazu, so befragte Kunden an sich zu binden und künftige Geschäftsabschlüsse zu fördern. Durch derartige Befragungen werde dem Kunden der Eindruck vermittelt, der fragende Unternehmer bemühe sich auch nach Geschäftsabschluss um ihn. Der Unternehmer bringe sich zudem bei dem Kunden in Erinnerung, was der Kundenbindung diene und eine Weiterempfehlung ermögliche. Letztlich solle damit auch weiteren Geschäftsabschlüssen der Weg geebnet und hierfür geworben werden.

Nach Auffassung des BGH ergebe sich entgegen der Ansicht der Beklagten eine andere Beurteilung auch nicht aus dem Umstand, dass die Bewertungsanfrage im Zusammenhang mit der Übersendung einer Rechnung für den Kauf eines zuvor über die Plattform von Amazon bei der Beklagten gekauften Produkts übersandt worden ist. Zwar liege in der Übersendung einer Rechnung selbst noch keine Werbung. Dies habe aber nicht zur Folge, dass die in der E-Mail enthaltene Bitte um Abgabe einer positiven Bewertung von vornherein keine (Direkt-)Werbung darstellen könnte. Die elektronische Post des Klägers werde von der Beklagten vielmehr in zweifacher Hinsicht – nämlich für die nicht zu beanstandende Übersendung der Rechnung und zusätzlich für Zwecke der Werbung – genutzt. Für die Annahme, die nicht zu beanstandende Rechnungsübersendung nehme der E-Mail insgesamt den Charakter der Werbung, sei schließlich kein Raum, meint der Senat.

Rechtswidrige Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht!

Letztlich sei der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers auch rechtswidrig. Die insoweit erforderliche Abwägung der widerstreitenden Interessen der Parteien gehe zulasten der Beklagten aus.

Das Recht des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seiner Privatsphäre aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK ist mit dem berechtigten Interesse der Beklagten, mit ihren Kunden zum Zweck der Werbung in Kontakt zu treten, abzuwägen. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liege seine Reichweite nicht absolut fest, sondern müsse erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen seien. Danach sei der Eingriff nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt.

Die Wertung des § 7 Abs. 2 UWG

Dabei sei auch – zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen – die Wertung des § 7 Abs. 2 UWG zu berücksichtigen, mit der der deutsche Gesetzgeber Art. 13 der Datenschutz-RL für elektronische Kommunikation umgesetzt habe. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG stellt – abgesehen von dem Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 3 UWG – jede Werbung unter Verwendung elektronischer Post ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten stets eine unzumutbare Belästigung dar. Dies gelte regelmäßig auch für Kundenzufriedenheitsbefragungen. Eine Einwilligung des Klägers liege im Streitfall nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor.

In § 7 Abs. 3 UWG habe der Gesetzgeber zwar die Voraussetzungen einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nach Abschluss einer Verkaufstransaktion über das Internet für den Unternehmer mit der Erleichterung geregelt, dass eine Werbung für ähnliche Produkte oder Dienstleistungen auch ohne ausdrückliche Einwilligung des Adressaten zulässig ist. Dies setze jedoch voraus, dass bereits bei der Erhebung der E-Mail-Adresse des Kunden (und bei jeder weiteren Verwendung) ein klarer und deutlicher Hinweis darauf erfolgt ist, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 UWG) so der BGH. Ein solcher Hinweis seitens der Beklagten sei den Feststellungen des Berufungsgerichts im Streitfall nicht zu entnehmen und werde von der Revisionserwiderung auch nicht geltend gemacht.

Abwägung widerstreitender, grundrechtlich geschützter Interessen

Im Ergebnis bestehe nach Ansicht des Senats unter diesen Umständen im Rahmen der Abwägung keine Veranlassung, die vom Kläger beanstandete Kundenzufriedenheitsanfrage ausnahmsweise als zulässig anzusehen. Bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen überwiege vorliegend letztlich das Interesse des Klägers das Interesse der Beklagten, ihrem E-Mail-Schreiben mit der Übersendung der Rechnung an den Kläger werbende Zusätze in Form einer Kundenzufriedenheitsanfrage hinzuzufügen. Dabei sei einerseits zwar zu berücksichtigen, dass die unerwünschte Werbung die Interessen des Klägers nur vergleichsweise geringfügig beeinträchtigte, zumal er die Kundenzufriedenheitsanfrage einfach ignorieren konnte. Andererseits sei das Hinzufügen von Werbung zu einer im Übrigen zulässigen E-Mail-Nachricht auch keine solche Bagatelle, dass eine Belästigung des Nutzers in seiner Privatsphäre ausgeschlossen wäre. Er müsse sich mit der Kundenzufriedenheitsanfrage zumindest gedanklich beschäftigen. Zwar möge sich der Arbeitsaufwand bei einer einzelnen E-Mail in Grenzen halten. Mit der häufigen Verwendung von Werbezusätzen sei aber immer dann zu rechnen, wenn die Übermittlung einzelner E-Mails mit solchen Zusätzen zulässig ist. Denn im Hinblick auf die billige, schnelle und durch Automatisierungsmöglichkeit arbeitssparende Versendungsmöglichkeit und ihrer günstigen Werbewirkung sei mit einem Umsichgreifen dieser Werbeart zu rechnen. Eine bei isolierter Betrachtung unerhebliche Belästigung könne Mitbewerber zur Nachahmung veranlassen, wobei durch diesen Summeneffekt eine erhebliche Belästigung entstehen könne.

Entscheidend sei aber, dass es dem Verwender einer E-Mail-Adresse zu Werbezwecken nach Abschluss einer Verkaufstransaktion zumutbar ist, bevor er auf diese Art mit Werbung in die Privatsphäre des Empfängers eindringt, diesem – wie es die Vorschrift des § 7 Abs. 3 UWG verlangt – die Möglichkeit zu geben, der Verwendung seiner E-Mail-Adresse zum Zweck der Werbung zu widersprechen, so der BGH.

Auswirkungen für die Praxis

Die Entscheidung des BGH kann im Ergebnis überzeugen. Mit ihr erfährt der Verbraucherschutz eine Erweiterung. Denn zuvor war lediglich die separate Anfrage zur Teilnahme an einer Kundenzufriedenheitsbefragung unzulässig. Nunmehr ist diese auch dann rechtswidrig, wenn sie mit einer ansonsten sachbezogenen E-Mail an den Kunden versendet wird. Damit dürften werbliche Elemente auch in vertrags- bzw. Sachbezogenen E-Mail kritisch zu bewerten sein.

In diesem Zusammenhang ist auch auf sogenannte “Service-Calls” hinzuweisen, bei denen es sich nach Ansicht des OLG Düsseldorf um (Telefon-) Werbung im Sinne von § 7 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Nr. 2 UWG handelt. Den vollständigen Artikel können Sie HIER nachlesen.

Einen weiterführenden Artikel zum Thema Newsletterversand und Direktwerbung finden Sie hier: „Die Unternehmen und die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) – Was bisher geschah…und nicht geschah“. Unternehmern ist somit stets anzuraten, dem Kunden die Möglichkeit zu geben, in die Verwendung seiner E-Mail-Adresse zum Zwecke der Werbung und somit auch im Rahmen von Kundenzufriedenheitsbefragungen einzuwilligen. Rechtlich zutreffend ist auch die Feststellung des Senats, dass es dem Verwender zumutbar ist, dem Empfänger die Möglichkeit zu geben, der Verwendung seiner E-Mail-Adresse zu widersprechen.

Weitere Informationen finden Sie auch unter Wettbewerbsrecht. Für Rechtsfragen steht Ihnen die Kanzlei Jöhnke & Reichow mit ihrem Fachanwalts-Team jederzeit gern zur Verfügung: KONTAKT-FORMULAR.

Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

Zum Anwaltsprofil

Rechtsanwalt Björn Jöhnke berichtet über Urteil zum Direktmailing.

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