Das Hauptsacheverfahren im Wettbewerbsrecht (UWG)

In der Regel wird im Wettbewerbsrecht der Unterlassungsanspruch zunächst im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzes, dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verfolgt. Allerdings besteht auch die Möglichkeit, den Unterlassungsanspruch gleich im Wege eines Hauptsacheverfahrens durchzusetzen. Der Unterlassungsanspruch muss jedoch im Hauptsacheverfahren geltend gemacht werden, wenn die für eine einstweilige Verfügung erforderliche Dringlichkeit bei Einleitung des Verfahrens nicht mehr gegeben ist oder der Antragsgegner auf ein Abschlussschreiben hin keine Abschlusserklärung abgibt.

Die Verfahrensarten

Gibt der Abgemahnte eine Unterlassungserklärung nicht ab (siehe auch Die Abmahnung im Wettbewerbsrecht), so hat der Abmahnende verschiedene Möglichkeiten seine Rechte weiterzuverfolgen. Er kann einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellen, Klage erheben oder ein Verfahren vor der Einigungsstelle gemäß § 15 UWG einleiten. Erfüllt der Abgemahnte jedoch einen anderen vom Abmahnenden geltend gemachten Anspruch nicht (z.B. Auskunft, Kostenerstattung, Schadensersatz), kann der Abmahnende in den meisten Fällen diesen Anspruch nur im Wege des Klageverfahrens oder des Verfahrens vor der Einigungsstelle gemäß § 15 UWG durchsetzen.

Gibt es im Hauptsacheverfahren einen Anwaltszwang?

Da für eine Rechtsstreitigkeit im Wettbewerbsrecht regelmäßig das Landgericht als erste Instanz zuständig ist, besteht für ein solchen Verfahren Anwaltszwang. Wird eine Partei des Rechtsstreits nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten, so gilt sie als nicht vertreten oder in einer mündlichen Verhandlung als nicht anwesend. Bereits aus diesem Grunde kann ein Wettbewerbsprozess damit verlorengehen.

Formulierung der Klageanträge im Wettbewerbsrecht

Im Wettbewerbsrecht stellt die Formulierung der Klageanträge eine große Hürde dar und ist damit eine besonders schwierige Aufgabe. Insbesondere gilt dies für den Unterlassungsanspruch, der in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten von großer Bedeutung ist. Sofern keine ausreichend bestimmten Anträge gestellt wurden, ist das Klageverfahren unzulässig.

Ein Antrag ist auch in dem Fall teilweise unbegründet, wenn er zu weit geht. Er ist gänzlich unbegründet, wenn er an dem, was verboten ist, vorbeigeht (BGH, Urt. v. 08.03.2012 – I ZR 85/10). Das ist selbst dann der Fall, wenn das beanstandete Verhalten unzulässig war. Das zuständige Gericht muss also in aller Regel die Zulässigkeit eines Antrags prüfen, bevor es prüft, ob der Antrag auch sachlich begründet ist. Auch gilt dies für die Bestimmtheit des Antrags (BGH, Urt. v. 07.03.2013 – I ZR 30/12).

Der Unterlassungsantrag

Der Unterlassungsanspruch steht im Mittelpunkt eines wettbewerbsrechtlichen Verfahrens. Daher stellt auch die Formulierung eines Unterlassungsantrags im Wettbewerbsrecht ein besonderes Problem dar.

Zunächst muss der Antrag bestimmt genug sein, um den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu genügen. Ferner muss der Unterlassungsantrag das Unlautere an der geschäftlichen Handlung in Wort (und ggfs. In Bild) zutreffend erfassen. Letztlich darf der Antrag nichts auslassen, was verboten ist und nichts einschließen, was nicht verboten ist.

Gemäß § 139 ZPO ist das zuständige Gericht verpflichtet, dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. D. h., dass das Gericht dazu verpflichtet ist, konkrete Bedenken bezüglich eines gestellten Antrags zu äußern und dazu Gelegenheit zu geben, diese Bedenken durch eine geänderte Antragstellung auszuräumen. Das Gericht kann von dieser Pflicht nicht dadurch befreit werden, dass bereits die gegnerische Partei auf Bedenken hingewiesen hat (BGH, Urt. v. 04.11.2010 – I ZR 118/09).

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Verbot der missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen

Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruches darf auch nicht rechtsmissbräuchlich sein. Die missbräuchliche Geltendmachung ist dabei eine von Amts wegen zu ermittelnde Prozessvoraussetzung. Im Hinblick auf alle anderen Ansprüche, kann die Geltendmachung stets nach § 242 BGB rechtsmissbräuchlich sein.

Zwar beinhaltet das Gesetz in § 8c Abs. 2 UWG eine Aufzählung von Regelbeispielen für das Vorliegen missbräuchlicher Geltendmachung. Oftmals wird aber der Tatbestand des Rechtsmissbrauchs dann erfüllt sein, wenn mehrere Umstände zulasten des Anspruchsberechtigten vorliegen. Daher verlangt die Annahme des Rechtsmissbrauchstatbestands trotz § 8c Abs. 2 UWG eine umfassende Einzelfallprüfung. Hatte der Anspruchsberechtigte jedoch nachvollziehbare Gründe für die erhobenen Forderungen und die Art und Weise, wie er diese geltend macht oder durchzusetzen versucht, so liegt kein Rechtsmissbrauch vor. Wird jedoch ein Rechtsmissbrauch angenommen, führt diese Annahme zur Unzulässigkeit der gerichtlichen und außergerichtlichen Inanspruchnahme.

Wem obliegt die Darlegungs- und Beweislast?

Die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast bei Ansprüchen aus dem Wettbewerbsrecht entspricht der, die grundsätzlich in zivilrechtlichen Streitigkeiten gilt. Danach muss grundsätzlich der Anspruchsteller die Tatsachen, die Voraussetzung des von ihm geltend gemachten Anspruchs sind, darlegen und bei einem Bestreiten durch den Antragsgegner auch beweisen. Der Anspruchsgegner hingegen hat die Tatsachen, die dem Anspruch entgegenstehen, darzulegen und bei einem Bestreiten durch den Anspruchsteller auch zu beweisen.

Der BGH hat aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und der prozessualen Wahrheitspflicht jedoch abgeleitet, dass der Antragsgegner dazu verpflichtet ist zu Tatsachen, die aus dem eigenen Verantwortungsbereich stammen, näher vorzutragen. Dabei handelt sich nicht um eine Beweislastumkehr, sondern um eine sekundäre Darlegungslast.

Die Kosten des Wettbewerbsprozesses

Grundsätzlich trägt die Kosten eines Gerichtsverfahrens derjenige, der das Verfahren verliert. Gibt es in dem Rechtsstreit keinen klaren Verlierer, werden die Kosten vom Gericht auf die Parteien in dem Verhältnis umgelegt, in dem sie im Rechtsstreit obsiegt haben oder unterlegen sind. Man spricht hier von einer „Quotelung“ der Kosten des Rechtsstreits.

Wird in einer Unterlassungsklage durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung der Rechtstreit von den Parteien für erledigt erklärt, legt das Gericht nach § 91a ZPO derjenigen Partei die Kosten auf, die den Rechtstreit voraussichtlich verloren hätte. Ist dies zum Zeitpunkt der Erledigung noch unklar, kann das Gericht die Kosten auf beide Parteien verteilen.

Rechtliche Prüfung des Einzelfalls

Der mit der im Rahmen eines Hauptsachverfahrens gerichtlich weiterverfolgte Vorwurf sollte einer rechtlichen Prüfung des Einzelfalles durch einen Rechtsanwalt unterzogen werden. Dabei sollte geprüft werden, ob der Unterlassungsanspruch in dem Einzelfall überhaupt besteht.

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Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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