Unzulässige E-Mail-Werbung bei kurzem Werbeslogan in der Fußzeile (KG Berlin)

Im E-Mail-Verkehr mit Kunden und anderen Marktteilnehmern müssen sich Vermittler stets an die Anforderungen des Wettbewerbsrecht halten. Eine unerlaubte E-Mail-Werbung kann sehr schnell verwirklicht sein. Das Kammergericht Berlin  hatte darüber zu befinden, ob ein kurzer Hinweis auf die eigene Website in Verbindung mit einem Werbeslogan bereits unzulässig ist (KG Berlin, Urt. v. 25.09.2021 – Az. 5 U 35/20).

Der Sachverhalt vor dem KG Berlin

Der Beklagte versandte E-Mails an Unternehmer. Inhalt des Schriftverkehrs waren sachbezogene geschäftliche Inhalte. Jedoch fügte der Beklagte in die Fußnote seiner E-Mails – sogenannter Footer – eine kurze Werbenachricht:

„[Firma der Beklagten]. Organisiert, denkt mit, erledigt.

Nutzen Sie www.[Beklagten-Firma].de“

Hierin sah der Empfänger eine unzulässige Werbung, die ihm als Spam „aufstieß“ und er deshalb den Versender zur Unterlassung aufforderte. Der Beklagte wandte hiergegen ein, dass der ganz überwiegende Teil der E-Mail einen unternehmerischen Bezug hat und somit die Mail im Gesamten keine Werbung sei.

Rechtliche Bewertung: Unzulässige Werbung gem. § 7 Abs. 2 UWG?

Das KG Berlin gab dem Kläger Recht und ordnete die Unterlassung an. Wesentlich für die Entscheidungsfindung war die Frage, ob der werbende Anhang im Footer eine unzumutbare Belästigung i. S. d. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG darstelle. Es musste eine Abwägung getroffen werden, um zu ermitteln, was dem Empfänger als zumutbar galt. Das KG Berlin setzte sich mit dem Argument des Beklagten auseinander und erkannte an, dass die Positionierung am Ende der Mail und die Loslösung vom sonstigen Inhalt zugunsten des Beklagten spricht. Insoweit hätte der Inhalt der Fußnote auch unbeachtet bleiben können und wäre somit dem Empfänger zumutbar.

Jedoch gibt es auf dem Gebiet der unzulässigen E-Mail-Werbung eine gefestigte BGH-Rechtsprechung (BGH: Eingriff in das Persönlichkeitsrecht durch Dirketmailing?). Diese musste das KG Berlin letztlich auch beachten. Im Grundsatz ist danach eine geringfügige Beeinträchtigung des Empfängers statthaft. Aber die Schwelle der Geringfügigkeit ist stets überschritten, wenn sich der Empfänger gedanklich mit dem werbenden Element beschäftigen muss. Im vorliegenden Fall konnte dies nicht ausgeschlossen werden, gerade im unternehmerischen Verkehr sollen keine von außen wirkenden Ablenkungsfaktoren in die Empfängersphäre gelangen.

Zudem – und das war letztlich das schlagende Argument – geht der BGH davon aus, dass die Gestattung solcher werbenden Anhänge dazu führen würde, dass der Verkehr „überschwemmt“ wird und jeder Teilnehmer seine eigene Werbung beim Empfänger abladen will. Eine solche Summierung von Werbung ist nicht gewollt und soll auch im Hinblick auf das Wettbewerbsrecht unterbunden werden.

Fazit und Hinweise für Versicherungsvermittler

Das Urteil kann nur bedingt überzeugen. Die Frage bleibt, ob der Fall anders zu bewerten wäre, wenn der Zusatz „Nutzen Sie…“ nicht enthalten wäre. Denn als Unternehmer muss natürlich auch die Erreichbarkeit dargelegt werden, welche ebenso über die Webseite geschieht, ohne dass dem ein Werbecharakter zugrunde liegt.

Werbung in E-Mails ist stets ein wettbewerbsrechtlich brisantes Thema. Selbst ein Hinweis auf die eigene Website in Verbindung mit einem kurzen Werbeslogan im Fußteil einer E-Mail kann unzulässig, wie dieser Fall zeigt. Dabei ist es unbeachtlich, dass der Inhalt der Mail keinerlei werbende Wirkung hat, allein der Anhang reicht für die Unzulässigkeit aus.

Vermittler sollten demgemäß auf entsprechende „Werbung“ verzichten, um sich nicht angreifbar zu machen. Für den richtigen Auftritt im Rechtsverkehr sollten stets versierte Fachanwälte für Gewerblichen Rechtsschutz konsultiert werden. Weitere Informationen zum Thema Wettbewerbsrecht sind hier zu finden „Wettbewerbsrecht„. Insbesondere zum Thema „Werbung & Marketing“ sind nachfolgend interessante Urteilsbesprechungen zu finden: HIER

Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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