Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte gewinnen Prozess für Versicherungsmakler (LG Hamburg)

Das LG Hamburg hatte sich mit der rechtlichen Frage zu befassen gehabt, ob Finanzvertriebe, die eine gewerberechtliche Erlaubnis für die Vermittlung von Versicherungen als Mehrfirmenvertreter (sog. Mehrfachagenten) haben, mit einer „Unabhängigkeit“ werben dürfen (LG Hamburg v. 27.09.2018 – Az. 315 O 418/17).

Vorgerichtliches Abmahnverfahren nach dem UWG

Namens und im Auftrag der Mandantschaft wurde dem Finanzvertrieb als Mehrfachagent gegenüber mit Datum vom 31.07.2017 eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen unlauterer Handlungen ausgesprochen, denn nach Auffassung der Kanzlei Jöhnke & Reichow lag ein Verstoß gegen Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor. Dieser Abmahnung lag der folgende Sachverhalt zu Grunde:

Der Finanzvertrieb hatte als Mehrfachagent gegenüber Dritten auf dem Firmenlogo des Unternehmens und im Internet mit dem folgenden Claim geworben: „Unabhängigkeit aus Prinzip!“.

Können Mehrfachagenten „unabhängig“ sein?

Nach Auffassung der Kanzlei Jöhnke & Reichow werden mit dieser vorgenannten Darstellung Verbrauchern – bzw. Versicherten – falsche Informationen zur Verfügung gestellt und führt diese damit in die Irre (§ 5 Abs. 1 UWG). Danach handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Dieses ist nach Auffassung der Kanzlei bei dieser Darstellung „Unabhängigkeit aus Prinzip!“ der Fall, denn die vermittelten Informationen führen dazu, dass der Versicherte annimmt es würde durch den Versicherungsvertreter eine „unabhängige“ Beratung angeboten. Diese Informationen sind jedoch nach Auffassung der Kanzlei falsch, da Versicherungsvertreter (Mehrfachagenten, Mehrfirmenvertreter) nach der gesetzlichen Definition des § 59 Abs.2 VVG im Auftrag der verschiedenen Versicherungsgesellschaften tätig sind. Damit sind Vertreter ihren Auftraggebern, also den Versicherungsgesellschaften, verpflichtet und eben nicht unabhängig.

Nach Auffassung der Kanzlei Jöhnke & Reichow ist Wettbewerbsverstoß auch geeignet die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Das Verhalten ist somit wettbewerbswidrig im Sinne §§ 3a, 4, 5 UWG, so die Kanzlei Jöhnke & Reichow. Mangels Abgabe einer diesbezüglichen außergerichtlichen Unterlassungserklärung durch den Finanzvertrieb war Klage zum Landgericht Hamburg geboten.

Rechtsanwalt für Berufsunfähigkeitsversicherung

„Um den wettbewerbsverzerrende Maßnahmen schnell zu beenden, kann eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung durchaus ein adäquates Mittel darstellen, um Wettbewerbsverstöße zu beenden. Werden die Wettbewerbsverstöße außergerichtlich nicht abgestellt, bleibt nur der Weg durch die Instanzen.“

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Wettbewerbsprozess vor dem LG Hamburg

Mit Urteil vom 27.09.2018 (Az. 315 O 418/17) stellte die Kammer (Zivilkammer 15) des LG Hamburg fest, dass der beklagte Finanzvertrieb verurteilt wird, es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollstrecken an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten, Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000.-, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre),

zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs als Versicherungsvertreter mit der Bezeichnung „Unabhängig“ zu werben.

Das erkennende Gericht folgte damit der Ansicht der Kanzlei Jöhnke & Reichow und wies die Beklagte auf diese Rechtsauffassung hin mit der Empfehlung, den Klageanspruch vollumfänglich anzuerkennen. Mit Schriftsatz vom 21.09.2018 erkannte die Beklagte so dann den Klageanspruch der Klägerin vollumfänglich an, so dass das Verfahren mit einem Anerkenntnisurteil erledigt werden konnte.

Versicherungsvertreter sind nicht „unabhängig“

Nach Auffassung der Kanzlei Jöhnke & Reichow, als auch nach Auffassung des LG Hamburg, sind Versicherungsvertreter, respektive Mehrfachagenten / Mehrfirmenvertreter, nicht unabhängig.

Gegenstand der Klage war unter anderem das Verbot, sich unter Bezugnahme auf die konkreten Darstellungen als unabhängig zu bezeichnen, weil hierdurch der falsche Eindruck erweckt werde, dass die Beklagte rechtlich im Lager des Kunden tätig sei, während sie als Mehrfachagentin tatsächlich im rechtlichen Lager des Versicherers stehe. Die in Rede stehenden Darstellungen sind geeignet, Verbraucher über die Eigenschaften des Unternehmens zu täuschen. Die Angabe „Unabhängigkeit aus Prinzip!“ ist irreführend, da dadurch eine rechtliche Unabhängigkeit suggeriert wird, die in Versicherungsangelegenheiten nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht.

„Unabhängig“ bedeutet aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs, dass der Vermittler allein dem Versicherungsnehmer gegenüber vertraglich verpflichtet ist und in dessen Interesse rechtlich unabhängig tätig werden kann. Diese Erwartung wird jedoch enttäuscht, wenn der Vermittler vom Versicherer mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen beauftragt ist und für die Versicherung tätig wird. Dabei kann es keine Rolle spielen, ob der Vermittler von einer oder 100 Versicherungen beauftragt worden ist, denn er steht bei Abschluss des Versicherungsvertrags, für den sich der Versicherungsnehmer am Ende entscheidet, im Lager der Versicherung, so die Auffassung der Kanzlei Jöhnke & Reichow.

Rechtsanwalt für Versicherungsrecht

Kanzlei Jöhnke & Reichow unterstützt im Fall von wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten. Möchten Sie Ihre Ansprüche geltend machen, ist schnelle juristische Hilfe erforderlich. Die Rechtsanwälte und Fachanwälte der Kanzlei Jöhnke Reichow stehen  Versicherungsvermittlern als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung. Wir vertreten Ihre Interessen!

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Für den Fall, dass Sie Ansprüche gegen einen Mitbewerber durchsetzen wollen, können wir selbstverständlich umfassend beraten und vertreten. Sollten Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, eine einstweilige Verfügung oder bereits eine Klage erhalten haben, so stehen wir Ihnen als kompetente Ansprechpartner im Wettbewerbsrecht (Gewerblicher Rechtsschutz) gern persönlich zur Verfügung.

Die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte aus Hamburg hat sich – unter anderem – auf derartige Rechtsgebiete wie den Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbsrecht) spezialisiert. Die Rechtsanwälte der Kanzlei Jöhnke & Reichow verfügen dabei über weitrechende Erfahrung und Kompetenz und vertreten die Mandanten bundesweit.

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Nehmen Sie gern unsere langjährige Erfahrung und Kompetenz im Wettbewerbsrecht in Anspruch. Wir empfehlen Ihnen sich stets von einem Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz vertreten zu lassen. Selbstverständlich verfügt die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte über einen entsprechenden Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Wir überprüfen gern Ihre Ansprüche und teilen Ihnen dazu unsere juristische Einschätzung mit. Gern planen wir mit Ihnen die strategischen Schritte einer wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit im Einzelfall.

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Weitere Informationen finden Sie unter „Wettbewerbsrecht„, sowie in unserem „News“ Bereich.

Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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