Die Beendigung des Handelsvertretervertrages – Rechtsanwälte unterstützen Sie bundesweit

 

Die Rechtsanwälte der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow unterstützen Handelsvertreter gerade im Bereich des Versicherungsvertriebes bundesweit bei einer Vielzahl rechtlicher Fragestellungen, bei denen oftmals streitentscheidend ist, wie es zur Beendigung des Handelsvertretervertrages gekommen ist. Die Beendigung des Handelsvertretervertrages kann nämlich auf unterschiedliche Arten erfolgen. Die Art und Weise der Beendigung des Handelsvertretervertrages entscheidet dabei oft über das Bestehen oder Nichtbesehen von verschiedensten Ansprüchen der Parteien. Mittels des vorliegenden Artikels soll versucht werden, einen Überblick über die Thematik zu liefern.

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Beendigung des Handelsvertretervertrages durch Zeitablauf

Eine Beendigung des Handelsvertretervertrages kann bereits durch Zeitablauf eintreten, wenn der Handelsvertretervertrag nur für eine bestimmte Zeit eingegangen wurde. Allerdings sind viele Handelsvertreterverträge nicht auf bestimmte Zeit, sondern auf unbestimmte Zeit eingegangen. Die Beendigung des Handelsvertretervertrages durch Zeitablauf scheidet daher oftmals aus.

Die Kündigung des Handelsvertretervertrages

Die Kündigung des Handelsvertretervertrages ist oft das geeignete Mittel um die vertragliche Beziehung zwischen Handelsvertreter und Versicherer bzw. Vertriebsunternehmen zu beenden. Oftmals enthält der Handelsvertretervertrag dabei vertragliche Regelungen in Bezug auf die Form der Kündigungserklärung, welches unbedingt zu beachten gilt (siehe hiezu weiterführend Formerfordernis für die Kündigung von Handelsvertreterverträgen?). Rechtlich unterscheidet man sodann zwischen ordentlicher und außerordentlicher Kündigung des Handelsvertretervertrages.

Die ordentliche Kündigung

Beide Parteien des Handelsvertretervertrages sind grundsätzlich berechtigt, das Handelsvertreterverhältnis ordentlich zu kündigen, sofern es nicht zeitlich begrenzt eingegangen worden ist. Die ordentliche Kündigung bedarf keiner Begründung. § 89 Abs.1 HGB sieht jedoch je nach bisheriger Dauer des Handelsvertretervertrages gestaffelte Kündigungsfristen vor. Diese Kündigungsfristen können einvernehmlich – z.B. im Rahmen des Handelsvertreterertrages – verlängert, nicht jedoch verkürzt werden. Allerdings darf für das Unternehmen keine kürze Frist vereinbart sein als für den Handelsvertreter.

Zu beachten ist, dass zwischen der Abgabe der Kündigungserklärung und der tatsächlichen Beendigung des Handelsvertretervertrages beide Parteien noch verpflichtet sind, die jeweiligen Verpflichtungen aus dem Handelsvertretervertrag zu erfüllen. Dies gilt insbesondere für ein oftmals vereinbartes Ausschließlichkeitsgebot. Kommt es zu Vertragsverletzungen einer Partei, so können diese auch nach einer ordentlichen Kündigung noch Anlass für eine außerordentliche Kündigung sein (siehe hierzu unten) und auch weiterführende Ansprüche begründen (z.B. Schadensersatz, Vertragsstrafen).

Rechtsanwalt für Versicherungsrecht

Bundesweite Vertretung durch Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow vertritt ihre Mandanten bundesweit vor Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, zu Ihrem Recht zu kommen und stehen Ihnen zunächst gerne für einen kostenfreien Erstkontakt zur Verfügung.

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Die außerordentliche Kündigung

Eine außerordentliche Kündigung des Handelsvertretervertrages erfolgt meist fristlos. Allerdings erfordert eine außerordentliche Kündigung jedoch einen wichtigen Kündigungsgrund. Ein Kündigungsgrund ist allerdings zur Begründung einer außerordentlichen Kündigung nur ausreichend, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beidseitigen Interessen die Fortsetzung des Handelsvertretervertrages bis zur vereinbarten Vertragsbeendigung oder bis zum Ablauf der Frist zur ordentlichen Kündigung (siehe oben) nicht zugemutet werden kann. Ob ein bestimmter Umstand als außerordentlicher Kündigungsgrund ausreicht, ist zwischen den Parteien regelmäßig umstritten.

Es hat sich zu diesem Bereich daher eine sehr umfangreiche Rechtsprechung herausgebildet. Im Folgenden möchten wir daher einige wichtige Entscheidungen darstellen, wobei anzumerken, dass stets die konkreten Umstände des Einzelfalles zu beachten sind und daher gerichtliche Einzelfallentscheidungen nicht zwingend auf andere Fälle übertragen werden können. Zudem sind einige Fallkonstellationen auch erst durch einzelne Instanzgerichte und nicht durch den Bundesgerichtshof entschieden worden, sodass sich bei der Bewertung einzelner Konstellationen durchaus rechtliche Unsicherheiten ergeben können.

Oftmals setzt eine außerordentliche Kündigung aber auch eine vorherige Abmahnung der Gegenseite voraus (siehe hierzu auch Die Abmahnung im Handelsvertreterrecht). Bei besonders schwerwiegenden Verstößen kann eine Abmahnung allerdings auch entbehrlich sein (vgl. OLG München: Entbehrlichkeit der Abmahnung bei Wettbewerbsverstoß).

Bei einer außerordentlichen Kündigung ist auch zu beachten, dass diese innerhalb einer angemessenen Überlegungszeit zu erfolgen hat. Welche Zeitdauer dabei noch als angemessen gelten kann, bedarf einer Berücksichtigung der Umstände des konkreten Sachverhaltes (siehe hierzu auch BGH: Kündigungsfrist bei außerordentlicher Kündigung des Handelsvertretervertrages?).

Jens Reichow in Hamburg

„Die rechtlichen Konsequenzen einer unwirksamen außerordentlichen Kündigung sind nicht zu unterschätzen. Beispielsweise besteht die Gefahr, dass eine unwirksame außerordentliche Kündigung des einen Vertragspartners den anderen Vertragspartner zu einer eigenen außerordentlichen Kündigung berechtigen könnte (siehe hierzu OLG Stuttgart: Außerordentliche Kündigung des Handelsvertretervertrages wegen unberechtigter fristloser Kündigung des Vertragspartners). Auch kann sich der Kündigende schadensersatzpflichtig machen. Vor einer außerordentlichen Kündigung empfiehlt es sich daher, das Vorliegen eines Kündigungsgrundes ebenso wie die sonstigen rechtlichen Formalien im konkreten Einzelfall durch einen Rechtsanwalt prüfen zu lassen.“ 

 

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Aufhebungsvereinbarung

Viele Handelsvertreter aber auch Vertriebsunternehmen und Versicherer streben die Beendigung des Handelsvertretervertrages durch einen Aufhebungsvertrag an. Hintergrund ist oft das Interesse an einer gütlichen Trennung oder aber die Vermeidung der Einhaltung der Fristen einer ordentlichen Kündigung.

Im Rahmen einer Aufhebungsvereinbarung können neben der formellen Beendigung des Handelsvertretervertrages tatsächlich viele weitere oftmals sinnvolle Regelungen getroffen werden, welche das Auseinandergehen der Parteien vereinfachen können. Dies betrifft z.B. die zukünftigen Abrechnungsmodalitäten bzgl. stornierter Verträge oder aber die Mitnahme bestimmter Kundenbeziehungen. Ist auf Seiten des Versicherers oder des Vertriebsunternehmens allerdings zu befürchten, dass der Handelsvertreter nach Beendigung des Handelsvertretervertrages eine Konkurrenztätigkeit ausüben wird, so neigen einige Versicherer und Vertriebsunternehmen durchaus dazu, Aufhebungsvereinbarungen zu ihren Gunsten zu formulieren. In der anwaltlichen Praxis sind dabei immer wieder Aufhebungsvereinbarungen anzutreffen, bei denen der Handelsvertreter im Gegenzug für eine vorzeitige Beendigung des Handelsvertretervertrages weitreichende Beschränkungen seiner zukünftigen Wettbewerbstätigkeit hinzunehmen hat. Handelsvertreter sollten daher einen Ihnen vorgelegten Aufhebungsvertrag unbedingt im Vorwege anwaltlich prüfen lassen.

Folgen der Beendigung des Handelsvertretervertrages

Infolge der Beendigung des Handelsvertretervertrages endet die Zusammenarbeit der Parteien. Es bleiben jedoch regelmäßig die nachvertraglichen Pflichten der Parteien – z.B. die Haftung des Handelsvertreters für noch unverdiente Provisionsvorschüsse, der Anspruch auf Auszahlung der Stornoreserve und der Provisionsanspruch für bereits vermittelte aber noch nicht abgerechnete Verträge). Je nach Art und Weise der Beendigung des Handelsvertretervertrages können auch Ausgleichsansprüche des Handelsvertreters oder Schadensersatzansprüche nach § 89a Abs.2 HGB in Betracht kommen.

Nach Beendigung des Handelsvertretervertrages treten sich die Parteien oftmals im Rahmen eines allgemeinen Wettbewerbsverhältnisses gegenüber. Auch aus diesem Wettbewerbsverhältnis können Ansprüche der Parteien entstehen, z.B. auf Unterlassung wettbewerbswidrigen Verhaltens. Oftmals ist gerade die Abwerbung von ehemaligen Kunden durch den Handelsvertreter Anlass für rechtliche Streitigkeiten. Besteht kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, so kann sich der Handelsvertreter nach Beendigung des Handelsvertretervertrages grundsätzlich um seine ehemaligen Kunden bemühen. Zu beachten ist dabei natürlich, dass er sich dabei keiner unlauteren Mittel bedienen darf. Er darf also insbesondere ehemalige Kunden nicht nach § 7 UWG unzumutbar belästigen (z.B. Verbraucher ohne vorherige Einwilligung telefonisch kontaktieren) und auch keine Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Versicherers oder Vertriebsunternehmens entgegen § 90 HGB verwenden (siehe hierzu auch BGH: Verwendung von selbst akquirierten Kundendaten nach Beendigung des Handelsvertretervertrages).

Fazit

Die Art und Weise der Beendigung des Handelsvertretervertrages hat erhebliche Auswirkungen auf die weiteren Rechte und Ansprüche der Parteien. Steht für den Handelsvertreter fest, dass er die Zusammenarbeit mit dem Versicherer oder Vertriebsunternehmen beenden möchte, sollte er daher möglichst frühzeitig eine rechtliche Beratung einholen, um einen individuellen Lösungsweg zu finden und eine Aufklärung über mögliche Risiken zu erhalten. Eine persönliche Beratung ist dringend zu empfehlen. Gerne steht hierfür auch die im Handelsvertreterrecht und Vertriebsrecht tätige Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte zur Verfügung.

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Zum Autor: Rechtsanwalt Jens Reichow

Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

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