Bei Versicherungen geht es oftmals um die Absicherung der
wirtschaftlichen Existenz des Versicherten. Versicherungsrechtsfällen
widmen wir uns daher mit besonderem persönlichen Engagement.
Der Tannenbaum brennt – Gerade zur Weihnachtszeit mehren sich die Versicherungsfälle in der Hausratversicherung. Die Statistiken der gemeldeten Leistungsfälle schnellen hoch. Nicht selten lehnen Versicherer die Leistungen ab. Doch zu Recht?
Im Rahmen der Prüfung der Leistungspflicht des Versicherers geht es stets um die Frage, ob dem Versicherungsnehmer grobe Fahrlässigkeit oder Mitverschulden vorgeworfen werden kann. In der anwaltlichen Praxis stellt sich jedoch oft heraus, dass die vorgenommenen Kürzungen des Versicherers zu Unrecht erfolgten.
Die Kanzlei Jöhnke & Reichow hat einen Beitrag zu diesem Thema bereits in dem Versicherungsmagazin veröffentlicht.
Mit Urteil des LG Oldenburg vom 8. 7. 2011 – 13 O 3296/10 erkennt dieses für Recht:
Der Versicherer ist nicht wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Brandes durch eine brennende Kerze am Weihnachtsbaum leistungsfrei
Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer Kerzen unbeaufsichtigt brennen lässt, ist es – vorrangig vor der immer wieder in den Mittelpunkt der Betrachtung gerückten Dauer des Brennenlassens – von Bedeutung, welche Sicherungsmaßnahme der Versicherungsnehmer ergriffen hat, um den Ausbruch eines Feuers zu verhindern (aus welchem Material – brennbar oder nicht brennbar – der Kerzenhalter besteht, den der Versicherungsnehmer ausgewählt hat, wo die Kerze(n) von ihm abgestellt wurde(n) – auf feuerfestem oder leicht entflammbarem Untergrund, in der Nähe brennbarer Gegenstände oder weit(er) entfernt – und wie die Kerze selbst gestaltet war, lang oder kurz, dick oder dünn, schnell brennend oder von kurzer Brenndauer).
Ausgehend von diesen Kriterien wird das unbeaufsichtigte Brennen lassen von Kerzen in der Regel als grob fahrlässiges Herbeiführen des Versicherungsfalls angesehen. Zur Begründung wird im Regelfall aber auf die Dauer des Brennenlassens und nicht so sehr auf die übrigen Kriterien abgestellt. In den Fällen, in denen die Voraussetzungen des § 81 VVG verneint wurden, oftmals (unter Außerachtlassung des Grundsatzurteils des BGH vom 8.7.1992), wird zugunsten des Versicherungsnehmers auf der subjektiven Seite der Fahrlässigkeit ein „Augenblicksversagen“ als „Entschuldigungsgrund“ akzeptiert. (vgl. (Veith/Gräfe/Gebert, Der Versicherungsprozess, Abschnitt B Sachversicherungen § 5 Hausratversicherung Rn. 179-184, beck-online)
Für Versicherungsnehmer empfiehlt es sich daher, sich möglichst frühzeitig Rat durch eine auf Versicherungsrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei beraten zu lassen.
Sofern Versicherte oder Vermittler des Versicherten Unterstützung im Versicherungsrecht, dabei speziell im Bereich der Hausratversicherungen benötigen, so steht Ihnen die im Versicherungsrecht spezialisierte Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte aus Hamburg gern zur Verfügung.
Dabei empfiehlt es sich, jede Leistungsentscheidung des Versicherers juristisch überprüfen zu lassen, bevor eine ungerechtfertigte Leistungsablehnung riskiert wird. Im Rahmen eines telefonischen Erstgesprächs können dabei die Chancen & Risiken des Vorgehens gegen den Versicherer besprochen werden. Holen Sie sich gern Expertenrat. Wir freuen uns auf Ihren Kontakt.
Weitergehende Informationen finden Sie unter der Rubrik Versicherungsrecht und themenspezifisch unter Gebäudeversicherung.
Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke
Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB
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