Bei Versicherungen geht es oftmals um die Absicherung der wirtschaftlichen Existenz des Versicherten. Versicherungsrechtsfällen widmen wir uns daher mit besonderem persönlichen Engagement.
Das KG Berlin urteilte am 30.04.2021 (Az.: 6 U 1015/20) im Zusammenhang mit dem Münzraub im Berliner Bode-Museum zur Minderung der Versicherungsleistung wegen einer zu vertretenden Gefahrerhöhung.
Der Kläger ist Eigentümer der entwendeten 100 kg schweren Goldmünze. Er verlieh die Münze an die Stiftung Preußischer Kulturbesitz zur Ausstellung. Die Stiftung schloss eine Einzelversicherung i. H. v. 4,2 Millionen € über die Münze ab. Das Diebstahl- und Einbruchsdiebstahlrisiko wurde versichert. Die Einbrecher stiegen in ein Fenster ein. Eine elektrische Öffnungsüberwachung zeigte den Einbruch nicht an. Die Anlage wurde durch Mitarbeiter wegen Störungen für das Fenster deaktiviert worden. Die Versicherung leistete 20% der Versicherungssumme. Die Klägerin wollte die übrigen 80% haben. Die Klage wurde abgewiesen.
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Im Versicherungsrecht gilt, dass der Anspruch auf die Versicherungsleistung (anteilig) entfällt, sofern der Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung verursacht oder eine solche ohne seinen Willen eintritt und er dies nicht anzeigt. Vorliegend wurde der Ausfall der Sicherungsvorkehrungen derart bewertet, dass dies eine wesentliche Steigerung der Wahrscheinlichkeit eines eintretenden Versicherungsfalls bewirkt. Die Vorrichtung hätte einen möglichen (Einbruchs-)Diebstahl anzeigen und das Abwehren durch das Personal ermöglichen können, so sollte das Risiko gesteuert werden. Das KG Berlin bewertete die Situation derart, dass die beklagte Versicherung den risikoträchtigen Vertrag nicht abgeschlossen hätte, wäre ihr das spätere Ausbleiben von Alarmfunktionen im Vorfeld bewusst gewesen.
Da der Versicherungsnehmer allerdings nicht den Einbruch beabsichtigt hatte, gilt das Unterlassen der Gefahrerhöhungsanzeige als grob fahrlässig erfolgt. Somit ist eine Leistungskürzung gem. § 26 Abs. 2 S. 1 VVG iVm. § 26 Abs. 1 S. 2 VVG bis zu 50% möglich. Dass ein Angestellter oder Beauftragter der Versicherungsnehmerin die Gefahrerhöhung bewirkte, ist für die rechtliche Handhabung unerheblich. Denn nach dem Repräsentanten-Prinzip ist Verschulden von Personen, die zur Steuerung des konkreten versicherten Risikos eingesetzt werden, zurechenbar.
Im Versicherungsrecht gilt, dass gefahrerhöhende Umstände nicht ohne Einwilligung des Versicherers vorgenommen werden dürfen oder sollten sie ohne Willen des Versicherungsnehmers eintreten unverzüglich angezeigt werden müssen. Leistungskürzungen der Versicherer können auf diese Sorgfaltspflichtverstöße gestützt werden.
Nachstehend können weitere gerichtliche Entscheidungen nachgelesen werden: Versicherungsrecht. Weitere rechtliche Praxisfälle mit entsprechenden Tipps für die Vermittlerpraxis werden auf dem für Vermittler kostenfreien digitalen Vermittler-Treff besprochen: ANMELDUNG.
Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB
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