Der Bundesgerichtshof hatte sich mit Urteil vom 05.07.2023 (Az.: IV ZR 118/22) mit der Wirksamkeit der erweiterten Schlüsselklausel in den Versicherungsbedingungen der Hausratversicherung auseinanderzusetzen.
Der Versicherungsnehmer unterhielt eine Hausratversicherung, in deren Versicherungsbedingungen eine erweiterte Schlüsselklausel enthalten war. Nach der erweiterten Schlüsselklausel lag ein versicherter Einbruchsdiebstahl auch vor, wenn der Täter „in einen Raum eines Gebäudes mittels richtiger Schlüssel eindringt, die er ohne fahrlässiges Verhalten des berechtigten Besitzers durch Diebstahl an sich gebracht hat“.
Der Versicherungsnehmer behauptete sodann, dass ihm aus einem Fahrzeug eine Aktentasche entwendet worden sei. Diese habe er von außen sichtbar in seinem Fahrzeug gelassen gehabt. In dieser Aktentasche habe sich u.a. auch eine Rechnung mit seiner Adresse, sowie ein Schlüsselbund befunden. An diesem Schlüsselbund befand sich neben seinem Wohnungsschlüssel auch ein Tresorschlüssel. Nach der Entwendung der Schlüssel seien der bzw. die Täter dann zu seiner Wohnung gefahren und den dort befindlichen Tresor geöffnet. Danach hätte sie das im Tresor gelagerte Bargeld, sowie weitere Wertgegenstände gestohlen.
Der Versicherungsnehmer verlangt nunmehr den Wert der gestohlenen Sachen ersetzt. Der Versicherer verweigert jedoch eine Leistung aus der Hausratversicherung. Er ist der Ansicht, der Versicherungsnehmer habe den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt und habe auch gegen seine vertraglichen Obliegenheiten verstoßen.
Die Vorinstanzen hatten die Klage des Versicherungsnehmers bereits abgewiesen (siehe hierzu Hausratversicherung: Erweiterte Schlüsselklausel beim Einbruchsdiebstahl (LG Berlin)). Sodann hatte der Bundesgerichtshof über den Fall zu entscheiden.
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Der Bundesgerichtshof bestätigte mit seinem Urteil vom 05.07.2023 die Entscheidung der Vorinstanz. Auch der Bundesgerichtshof hielt die erweiterte Schlüsselklausel in den Bedingungen der Hausratversicherung für wirksam. Danach sei aber der Versicherungsschutz in der vorliegenden Sache ausgeschlossen.
In der Rechtsprechung der Instanzgerichte war bislang umstritten, ob die erweiterte Schlüsselklausel in den Versicherungsbedingungen der Hausratversicherung wirksam ist. Teilweise wurde diesbezüglich die Ansicht vertreten, die erweiterte Schlüsselklausel würde den Beweis- und Verschuldensmaßstab abweichend von § 81 VVG zu Lasten des Versicherungsnehmers verschieben. Dieser Auffassung folgte der Bundesgerichtshof jedoch nicht. Wie auch die Vorinstanzen sah der Bundesgerichtshof in der erweiterten Schlüsselklausel vielmehr lediglich eine bloße Leistungsbeschreibung, welche einer Inhaltskontrolle grundsätzlich entzogen ist. Danach beschreibe die erweiterte Schlüsselklausel erstmals die Hauptleistungspflicht des Versicherers. In der Hausratversicherung ist nach der erweiterten Schlüsselklausel nämlich auch eine bestimmte Begehungsform des Diebstahls versichert, der eigentlich vom sprachlichen Verständnis des Begriffs „Einbruchsdiebstahl“ nicht umfasst wäre. Vor diesem Hintergrund verkürzt die erweiterte Schlüsselklausel in der Hausratversicherung auch nicht die berechtigten Erwartungen eines Versicherungsnehmers von der Leistungspflicht des Versicherers.
Der Bundesgerichtshof betrachtete das Verhalten des Versicherungsnehmers ferner auch als fahrlässig. Soweit der Versicherungsnehmer die Aktentasche von außen sichtbar im Fahrzeug gelagert hätte, sei dies ausreichend für ein fahrlässiges Verhalten. Täter würden nämlich bei einer von außen sichtbaren Tasche geneigt sein, in das Fahrzeug einzubrechen in der Hoffnung, dass sich in der Tasche Wertgegenstände befänden, welche sie dann stehlen könnten.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs sorgt nunmehr für Rechtssicherheit in Bezug auf die Wirksamkeit der erweiterten Schlüsselklausel in den Versicherungsbedingungen der Hausratversicherung. Gleichwohl bleibt natürlich stets kritisch zu fragen, ob ein bestimmtes Verhalten des Versicherungsnehmers tatsächlich als fahrlässig zu bewerten ist und der Versicherungsschutz danach nach dem Wortlaut der erweiterten Schlüsselklausel ausgeschlossen ist. Im Zweifel kann es sich daher durchaus empfehlen, einen im Versicherungsrecht tätigen Rechtsanwalt mit der Prüfung des konkreten Falles zu beauftragen.
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