Hausratversicherung: Einbruchdiebstahl nur bei Nachweis tatsächlich verschlossenen Gebäudes (OLG Dresden)

Das OLG Dresden hatte zu klären, welche Nachweise mindestens erbracht werden müssen, damit ein Einbruchsdiebstahl im Sinn der Hausratversicherung anzunehmen ist (OLG Dresden, Beschluss v. 17.04.2021 – 4 U 161/21).

Der Sachverhalt vor dem OLG Dresden

Der Kläger unterhält bei der beklagten Versicherung eine Hausratversicherung. Aus der Garage der Klägerin wurden versicherte Gegenstände entwendet. Ihr Ehemann gab an, dass er am Morgen des 03.02.2019 beim Versuch das Garagentor zu schließen, dass dies aufgrund eines defekten Kompressors nicht möglich gewesen wäre. Gewaltsame Einbruchsspuren konnte die Polizei nicht aufnehmen.

Gemäß A.4.1.1 VHB 2017 liegt ein Einbruchdiebstahl vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mit falschem Schlüssel oder mithilfe von anderen Werkzeugen eindringt. Die Versicherung bestritt, dass überhaupt ein bedingungsgemäßes „Eindringen“ stattgefunden hat.

Die rechtliche Bewertung des OLG Dresden

Das OLG Dresden gab dem Versicherer Recht. In der Hausratversicherung ist der Einbruchsdiebstahl regelmäßig versichert. Die Versicherungsnehmerin musste vor Gericht darlegen, dass dieser Versicherungsfall eintrat. Das OLG Dresden bewertete, ob aus den geschilderten Umständen auf ein bedingungsgemäßes „Eindringen“ geschlossen werden kann.

Zum Einbrechen gehört, dass Gewalt gegen Gebäudebestandteile ausgeübt wird, um sich Zugang zu dem Gebäude zu verschaffen. Zugunsten des Versicherungsnehmers gilt in der Sachversicherung eine Beweiserleichterung, so dass nur das „äußere Erscheinungsbild“ des Versicherungsfalls bewiesen werden muss. Es muss mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf einen Versicherungsfall zu schließen sein.

Die Versicherungsnehmerin konnte zwar Spuren nachweisen, die den Schluss darauf zuließen, dass mit Werkzeugen auf das Gebäude eingewirkt wurde. Jedoch genügt das schlichte Vorhandensein von Einbruchsspuren noch nicht für die Annahme, dass auch eine bedingungsgemäße Entwendung stattgefunden hat. Insbesondere sprach hier gegen die Annahme, dass die Entwendung aufgrund eines Eindringens stattfand, der Umstand des defekten Garagentores. Es konnte nicht mit abschließender Sicherheit festgestellt werden, dass das Garagentor zum Zeitpunkt einer Entwendung vollständig zu schließen gewesen ist. Es kommt nicht darauf an, dass die Spuren generell geeignet wären einen Einbruchsdiebstahl darzulegen, die Umstände müssen Rückschlüsse auf einen konkret erfolgten Tathergang erlauben.

Fazit 

Zugunsten der Versicherungsnehmer gelten in der Hausratversicherung die Beweiserleichterungen für den Nachweis eines Versicherungsfalls. Es muss nur das äußere Erscheinungsbild nachgewiesen werden. Dies gelingt zumeist dann, wenn das versicherte Gebäude ordnungsgemäß verschlossen war. Sollte die Versicherung die Schadensregulierung verweigern, sollte umgehend ein Fachanwalt für Versicherungsrecht konsultiert werden.

Weiterführende interessante versicherungsrechtliche Artikel und Urteilszusammenfassungen können nachfolgend in einem Leitartikel nachgelesen werden: Hausratversicherung.

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Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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