Rechtsanwalt Björn Jöhnke in Hamburg

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Versicherter Raub bei Entwendung einer Uhr vom Handgelenk? (KG Berlin)

Das Kammergericht Berlin entschied mit Hinweisbeschluss vom 06.12.2019 (Aktenzeichen: 6 U 98/19), dass bei einem Trickdiebstahl kein versicherter Raub im Sinne der Bedingungen für die Hausratversicherung vorliegt.

Der Sachverhalt vor dem KG Berlin

Dem Versicherungsnehmer wurde bei einem Abendspaziergang dessen wertvolle Armbanduhr unbemerkt vom Handgelenk gestreift und gestohlen. Als er sich aufgrund eines „leichten Luftzugs“ umdrehte, sah er die Täter nur noch weglaufen. Erst in diesem Moment realisierte er, dass seine Uhr verschwunden war.

Dessen Hausratversicherer wollte den Vorfall nicht als versicherten Raub im Sinne der vereinbarten Versicherungsbedingungen (AVB) anerkennen. Nach diesen liegt Raub vor,

“wenn gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl/ Trickdiebstahl)”.

Die Entscheidung: Kein versicherter Raub bei Trickdiebstahl

Unter Zugrundelegung der vereinbarten Versicherungsbedingungen ist das Kammergericht der Auffassung, dass der versicherungsrechtliche Tatbestand eines Raubes nicht erfüllt und somit kein Versicherungsfall eingetreten sei.

Das Gericht begründet dies damit, dass dem Versicherungsnehmer während des  Entwendungsvorgangs (noch) nicht bewusst gewesen sei, dass gerade seine Armbanduhr gestohlen wird. Somit habe dieser auch keinen bewussten Widerstand gegen die Wegnahme der Armbanduhr geleistet. Dies sei jedoch eine in den Versicherungsbedingungen geforderte Voraussetzung.

Auch nach dem normalen Sprachgebrauch könne typischerweise nicht davon ausgegangen werden, dass ein Raub vorliegt, wenn die Entwendung durch Überraschung des Opfers erreicht wird. Dies selbst dann nicht, wenn dabei eine gewisse Körperkraft eingesetzt wird, um den Gegenstand wegzunehmen. Auch ein „Gegenziehen“ des Versicherungsnehmers oder die Einnahme einer Deckungshaltung ändern hieran nichts. Dies stelle laut dem Kammergericht keine bewusste Abwehr- oder Widerstandshaltung gegen eine Wegnahme dar, sondern eine unbewusste, reflexhafte Reaktion. Im Ergebnis verneint das Kammergericht eine Entschädigungspflicht des Versicherers.

Hinweis für die Praxis

Damit bleibt festzuhalten, dass es quasi unabdingbar ist, jeden Versicherungsfall anwaltlich überprüfen zu lassen und frühzeitig eine kompetente Beratung durch versierte Fachanwälte für Versicherungsrecht in Anspruch zu nehmen, um eine spätere Leistungsablehnung im Rahmen der vertraglich zugesicherten Ansprüche des Versicherten bestenfalls zu vermeiden.

 

Weitere Informationen und Rechtsprechungen haben wir für Sie unter „Versicherungsrecht“ und themenspezifisch unter „Hausratversicherung“ zusammengefasst.

 

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB

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