Das OLG Düsseldorf hatte sich mit Urteil vom 25.11.2022 (AZ: 4 U 92/21) mit der Fragestellung zu befassen, inwieweit der Geschädigte bei einem Einbruchsdiebstahl durch Funkwellenverlängerung eines Keyless-Go-System einen Beweis zum Tatgeschehen erbringen muss.
Der Versicherungsnehmer schloss bei dem Versicherer eine Hausratsversicherung ab. Nachfolgend kam es zu einem vermeintlichen Einbruchdiebstahl, infolgedessen das Fahrzeug des Versicherungsnehmers entwendet wurde. Nach Ansicht des Versicherungsnehmers soll der Täter den Einbruchdiebstahl durch Funkwellenverlängerung des Keyless-Go-System begangen haben. Dabei soll eine Verbindung mittels Funkwellen zwischen dem neben der Haustür hängenden Schlüssel und dem vor der Haustür geparkten Fahrzeug hergestellt worden sein. Daraufhin habe sich die Fahrzeugtür geöffnet und der Täter habe mit der sich im Auto befindenden Fernbedienung die Garage geöffnet. Anschließend sei er durch die unverschlossene Tür zwischen Wohnhaus und Garage in das Haus des Versicherungsnehmers gelangt. Er habe dann den Fahrzeugschlüssel entwendet. Zusätzlich sollen diverse weitere Schlüssel entwendet worden sein. Das Fahrzeug wird einige Tage später beschädigt und samt Schlüssel wieder aufgefunden.
Der Versicherer lehnt die Schadensregulierung ab. Er führt an, dass es Zweifel an dem vom Versicherungsnehmer geschilderten Tatgeschehen gäbe. Besonders komme in Betracht, dass der Versicherungsnehmer das Gargentor schlicht nicht abgeschlossen habe. Dafür würde besonders sprechen, dass das Fahrzeug des Versicherungsnehmers ein hohes Sicherheitsniveau habe und ein Einbruchdiebstahl durch Funkwellenverlängerung des Keyless-Go-System nicht möglich sei. Weiterhin habe der Versicherungsnehmer zumindest einfach fahrlässig gehandelt, da er den Garagenöffner in dem Wagen zurückließ. Es sei daher fraglich, ob nicht nur ein einfacher Diebstahl vorläge, der nicht von der Versicherung erfasst wäre.
Die Klage des Versicherungsnehmers wurde vom Landgericht abgewiesen. Dagegen legt der Versicherungsnehmer vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf Berufung ein.
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Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die Berufung des Versicherungsnehmers als unbegründet zurück. Der Versicherungsnehmer habe keinen Anspruch aus der Hausratsversicherung, da er den Versicherungsfall nicht darlegen könne (siehe dazu auch Nachweis des Einbruchsdiebstahls bei fehlenden Einbruchsspuren (LG Bremen)).
Der Einbruchdiebstahl durch Funkwellenverlängerung des Keyless-Go-System bereite Schwierigkeiten bezüglich der rechtlichen Einordnung in die Hausratsversicherung. Diese Einordnung könne aber dahinstehen, da eine Anwendung des Keyless-Go-Systems ohnehin nicht zweifelsfrei vom Versicherungsnehmer bewiesen wurde. Allein die Tatsache, dass der Schlüssel mit dem Fahrzeug aufgefunden wurde, stelle keinen eindeutigen Beweis dar. Es bleibe vielmehr offen, wie der Täter in den Besitz des Schlüssels gelangt sei.
Das Oberlandesgericht führt an, dass ein Ausschluss von anderen Begehungsweisen neben der vom Versicherungsnehmer geschilderten Variante der Funkwellenverlängerung des Keyless-Go-System nicht möglich sei. Besonders die Möglichkeit, dass das Garagentor unverschlossen war, könne nicht ausgeschlossen werden. Es bestünde die Möglichkeit, dass der Täter durch die unverschlossene Garagentür in das Haus gelangt sei. Demzufolge könne er den Schlüssel auch durch einen einfachen Diebstahl erlangt haben, da es an Einbruchsspuren fehle.
Von besonderer Bedeutung sei dabei, dass der Beweis fehle, dass das Garagentor verschlossen war. Die Angabe des Versicherungsnehmers, dass das Garagentor üblicherweise verschlossen sei, reiche dabei nicht aus.
Folglich könne ein einfacher Diebstahl des Fahrzeugschlüssels nicht ausgeschlossen werden. Der einfache Diebstahl sei nicht von der Hausratversicherung erfasst. Folglich besteht keine Leistungspflicht des Versicherers.
Das Urteil des OLG Düsseldorf zeigt, dass Einbruchdiebstahl durch Funkwellenverlängerung eines Keyless-Go-System schwer nachzuweisen ist, da es an offensichtlichen Einbruchsspuren fehlt. Gelingt ein Beweis nicht, kann es dazu führen, dass der Versicherungsnehmer ohne Versicherungsschutz dasteht. Verweigert der Versicherer eine Schadensregulierung, kann es sinnvoll sein, einen im Versicherungsrecht spezialisierten Anwalt hinzuzuziehen. Gerne stehen hierfür auch Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte zur Verfügung.
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