Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte aus Hamburg sind spezialisiert auf wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und bieten Versicherungsvermittlern Beratung und bundesweite Vertretung an.
Digitalmacht e. K., Inhaber Wladimir Simonov, Altstadt 195B, 84028 Landshut, lässt über die Kläner Rechtsanwälte, Mainzer Str. 73a, 56068 Koblenz und Adenauerallee 45, 53113 Bonn, einen Versicherungsmakler wettbewerbsrechtlich abmahnen. Welche Ansprüche mittels der Abmahnung geltend gemacht werden, können Sie hier nachlesen.
Herr Wladimir Simonov, Gründer und Geschäftsführer von Digitalmacht e. K., lässt durch seine Rechtsanwälte vortragen, er sei Versicherungsmakler. Einen Nachweis dafür liegt der Abmahnung jedoch nicht bei. Auf der Webseite www.wladimirsimonov.de/ schreibt er jedenfalls: „Mein Name ist Wladimir Simonov, ich bin seit 14 Jahren Versicherungsmakler und habe selbst ungefähr so ziemlich alle Fehler gemacht, die ein Unternehmer machen kann.“ Als dann wird von den Rechtsanwälten des Herrn Simonov ein Wettbewerbsverhältnis angenommen. Ob tatsächlich überhaupt ein Wettbewerbsverhältnis zwischen Digitalmacht e. K. und dem abgemahnten Versicherungsmakler besteht, ist eine Frage der weiteren rechtlichen Überprüfung im Einzelfall.
Der Abgemahnte sei jedenfalls als digitaler Versicherungsmakler tätig und vermittle Versicherungsprodukte, so dass dieser mit Digitalmacht e. K. in einem Wettbewerbsverhältnis stehe, so der Vortrag der Rechtsanwälte Kläner.
Das Unternehmen Digitalmacht ist nach eigenen Angaben eine digitale Unternehmensberatung und im Bereich Digitalisierung des Vertriebs für Finanzberater, Finanzvertriebe und -pools sowie Versicherungen und Banken tätig. Digitalmacht bietet Teilnehmern Coachings, Seminare und Beratungsdienstleistungen an – multimedial, videobasiert, telefonisch und auch stationär. So steht des jedenfalls in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Digitalmacht.
Die Kläner Rechtsanwälte werfen mittels der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung dem abgemahnten Versicherungsmakler vor, ohne Genehmigung und Information der Digitalmacht e. K. durch diese erstellte Texte als eigene übernommen und veröffentlicht zu haben, ohne Digitalmacht e. K. darüber zu informieren, geschweige denn eine Genehmigung von Digitalmacht e. K. einholen.
Bei diesen Texten handelt es sich im Schwerpunkt um eine Anreihung von Beschreibungen zu einem Versicherungsmakler, also wie er sich selbst sieht und wie er von anderen Kollegen gesehen wird. Bei den abgemahnten Texten handelt es sich insgesamt um sieben Sätze.
Diesen Text habe der abgemahnte Versicherungsmakler öffentlich zugänglich gemacht. Es handle sich dabei um einen individuell formulierten Text und besitze insbesondere aufgrund seiner Wortwahl Einzigartigkeit und Unterscheidbarkeit, so die Rechtsanwälte des Inhabers Herrn Wladimir Simonov. Lediglich punktuell habe der abgemahnte Versicherungsmakler wenige Passagen minimal verändert, indem er einzelne Worte substituiert habe. Insoweit habe dieser sowohl die Struktur als auch hervorstechende, auffällige Formulierungen des Textes übernommen. So soll der Originaltext auf der Webseite https://www.landshut-versicherungen.de/ abrufbar sein.
Die Kläner Rechtsanwälte machen in der Abmahnung für Digitalmacht. e. K. den rechtlichen Vorwurf geltend, dass das Verhalten in Form von Übernahme eines Textes durch den abgemahnten Versicherungsmakler als nahezu identische Übernahme einer fremden Leistung zu bewerten sei.
Der Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Erzeugnisse von Nachahmung und Original weise nur sehr geringfügige Abweichungen auf (vgl. BGH, Urt. v. 11.01.2018, I ZR 187/16). Hilfsweise wäre von einer nachschaffenden Leistungsübernahme auszugehen, so die Kläner Rechtsanwälte. Eine nachschaffende Übernahme liege vor, wenn die Nachahmung wiedererkennbare wesentliche Elemente des Originals aufweist und sich nicht deutlich davon absetzt. Geringfügige Abweichungen vom Original seien unerheblich, solange das Original als Vorbild erkennbar bleibt (vgl. OLG Köln, Urt. v. 07.03.2014, 6 U 160/13).
Der streitgegenständliche Text wurde durch Digitalmacht e. K. erstellt, weshalb die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte Digitalmacht e. K. zustünden. Der abgemahnte Versicherungsmakler habe demnach mit dem Verhalten in Form von unlauterer geschäftlicher Handlung gegen §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UWG verstoßen, da dieser die Interessen anderer Marktteilnehmer spürbar beeinträchtigt habe. Letztlich gebe der abgemahnte Versicherungsmakler unberechtigterweise den Text des Abmahnenden im gewerblichen Verkehr als eigenen aus, um sich so einen wettbewerbsrechtlichen Vorteil zu verschaffen. Es dürfte darüber hinaus auch ein Verstoß gegen § 19a UrhG (Urheberrechtsgesetz) vorliegen, so die Kläner Rechtsanwälte.
Schließlich stelle die nicht genehmigte Übernahme bzw. die öffentliche Zugänglichmachung des Textes nicht nur weinen wettbewerbsrechtlichen Verstoß, sondern auch das Vorliegen eines Straftatbestandes nach § 106 UrhG dar. Das Unternehmen behalte sich daher eine Strafanzeige gegen den abgemahnten Versicherungsmakler vor.
„Das rechtliche Instrumentarium der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung kann im Einzelfall berechtigt sein. Doch dazu müssen auch die entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Diese müssen zwingend in jedem Einzelfall genauestens juristisch überprüft werden.“
Digitalmacht e. K. begehrt mit der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung durch die Kläner Rechtsanwälte Unterlassung und Beseitigung gemäß § 8 Abs. 1 UWG. Das Unternehmen lässt außerdem über die Kläner Rechtsanwälte mitteilen, dass dieser Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch bei einer Fristversäumnis gegebenenfalls auch gerichtlich geltend gemacht werde. Jedoch könne eine gerichtliche Geltendmachung vermieden werden, indem der abgemahnte Versicherungsmakler eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgebe, mit der die durch das Verhalten des Abgemahnten entstandene Wiederholungsgefahr beseitigt wäre. Die Kläner Rechtsanwälte weisen ferner darauf hin, dass von der Unterlassungserklärung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch kerngleiche Verstöße der konkreten Verletzungshandlungen umfasst werden.
Ferner macht der Digitalmacht e. K. einen Schadensersatzanspruch für die rechtswidrige Verwertung des Textes geltend. Anspruchsgrundlage ist § 9 UWG. Da das Unternehmen Digitalmacht e. K. die entstandenen Schäden bisher nicht überblicken könne, fordern die Rechtsanwälte den Abgemahnten auf, bis zu einer bestimmten Frist zu bestätigen, sämtliche aus der streitgegenständlichen Rechtsverletzung resultierenden Schäden ersetzen zu werden.
Ferner wird mit der Abmahnung ein Kostenerstattungsanspruch (Abmahnkosten) geltend gemacht. Der Anspruch folgt aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG Diese Kosten sollen sich aus einem Gegenstandswert in Höhe von € 10.000,- ergeben, somit insgesamt € 864,66 (brutto) betragen. Auf diesem Gegenstandswert berechnen sich die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, welche die Rechtsanwälte des Herr Wladimir Simonov von dem abgemahnten Versicherungsmakler einfordern.
Der in der Abmahnung geltend gemachte Vorwurf sollte immer einer rechtlichen Prüfung des Einzelfalles unterzogen werden. Die von Digitalmacht e. K., Inhaber Wladimir Simonov, geltend gemachten Vorwürfe sollten demnach anwaltlich umfassend geprüft werden. Im Einzelfall sollte auch geprüft werden, ob der Unterlassungsanspruch besteht. Als dann sollte geprüft werden, ob ein Schadensersatzanspruch und Kostenerstattungsanspruch dem Grunde und der Höhe nach bestehen.
Kanzlei Jöhnke & Reichow unterstützt im Fall von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen. Wurden Sie abgemahnt, ist schnelle juristische Hilfe erforderlich. Die Rechtsanwälte und Fachanwälte der Kanzlei Jöhnke Reichow stehen Versicherungsvermittlern als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung. Wir vertreten Ihre Interessen!
Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen sollten immer juristisch umfassend überprüft werden. Es sind dabei jedoch unbedingt die in der Abmahnung gesetzten Fristen einzuhalten. Werden Fristen versäumt (zum Beispiel die Frist zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsklärung oder die Frist zur Zahlung der Rechtsanwaltskosten), drohen weitere, kostenpflichtige, rechtliche Schritte. Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes kann zum Beispiel eine einstweilige Verfügung bei Gericht beantragt oder ein Hauptsacheverfahren vor dem zuständigen Gericht angestrengt werden.
Nehmen Sie gern unsere langjährige Erfahrung und Kompetenz im Wettbewerbsrecht in Anspruch. Wir empfehlen bei Abmahnungen sich stets von einem Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz vertreten zu lassen. Selbstverständlich verfügt die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte über einen entsprechenden Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz.
Die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte aus Hamburg hat sich – unter anderem – auf derartige Rechtsgebiete wie den Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbsrecht) spezialisiert. Die Rechtsanwälte der Kanzlei Jöhnke & Reichow verfügen dabei über weitrechende Erfahrung und Kompetenz und vertreten die Mandanten bundesweit.
Handeln Sie zeitnah und fristgerecht. Im Rahmen eines telefonischen Erstgesprächs informieren wir Sie über die Kosten und Risiken einer möglichen Verteidigung gegen Abmahnungen. Der Erstkontakt ist selbstverständlich kostenlos. Wir beraten Sie gern und freuen uns über Ihren Kontakt.
Weitere Informationen zum Thema Abmahnungen / Wettbewerbsrecht finden Sie hier.
Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB
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